Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten eine Abzweigung von der Altersrente des Beigeladenen zugunsten der Klägerin.
Die 1944 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei. Sie ist die Ehefrau des 1934 geborenen
Beigeladenen, der ebenfalls türkischer Staatsangehöriger ist.
Der Beigeladene bezieht seit dem 01.10.1994 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (Bescheid der Landesversicherungsanstalt
Hessen vom 30.11.1994) und eine Werkspension in Höhe von monatlich 299,31 DM brutto der Fa. D ... Er kehrte am 17.02.1995
in seine Heimat zurück, so dass die Rente ab 01.03.1995 von der Beklagten als Auslandsrente geleistet wurde (Bescheid vom
08.03.1995).
Unter dem 06.09.2004 wandte sich der Sohn der Klägerin und des Beigeladenen, A., an die Beklagte. Seine Mutter hätte ihn beauftragt
zu beantragen, dass die Hälfte der dem Beigeladenen gezahlten Rente an sie überwiesen werde. Seine Eltern seien seit 45 Jahren
verheiratet und hätten zusammen sechs Kinder. Die Mutter habe mit den Kindern in der Türkei gelebt. Sein Vater habe in Deutschland
gearbeitet und dort eine feste Freundin gehabt. Jetzt lebe sein Vater in der Türkei, aber über mehrere Monate im Jahr hinweg
von seiner Mutter getrennt, weil er bei seiner Freundin (in der Türkei) wohne. In diesen Monaten stehe seine Mutter ohne Essen,
Trinken und Geld da. Als Sohn unterstütze er sie zwar mit monatlichen Zahlungen, dies könne er sich aber nicht mehr leisten.
Nach Anhörung des Beigeladenen teilte dieser mit, dass er gemeinsam mit der Klägerin in einem Haushalt lebe und für ihren
Lebensunterhalt zahle. Beigefügt war ein Schreiben des Bürgermeisters des Wohnortes vom 12.04.2004. Dieser bestätige, dass
die Klägerin und der Beigeladene in der Stadt wohnhaft seien und der Beigeladene für die Lebenskosten der Klägerin aufkomme.
Unter dem 12.11.2004 führte die Bevollmächtigte der Klägerin ergänzend aus, dass die Klägerin sehr wohl bedürftig sei, da
der Beigeladene ihr keine finanziellen Mittel überlasse. Lediglich Nahrungsmittel würden besorgt. Für persönliche, kulturelle
Dinge bekomme die Klägerin kein Geld ausgehändigt. Der Sohn K. habe der Klägerin laufend Geld überwiesen, weil der Beigeladene
für deren Unterhalt nicht aufkomme. Zum Hintergrund des Verhaltens des Beigeladenen sei anzumerken, dass dieser seit 1995
als Rentner in der Türkei lebe. Die Klägerin sei immer in der Türkei geblieben. Der Beigeladene habe in Deutschland eine Lebensgefährtin
gehabt. Die Klägerin habe gehofft, dass mit Rückkehr in die Türkei dieses Verhältnis beendet sei. Allerdings verbringe die
frühere Lebensgefährtin in den letzten Jahren für mehrere Monate ihren Urlaub in der Türkei. Während dieser Zeit lebe der
Beigeladene bei der früheren Lebensgefährtin und die Klägerin müsse sehen, wo sie bleibe, weil in diesen Zeiten auch nicht
immer Lebensmittel für die alltägliche Versorgung vorhanden seien.
Mit Bescheid vom 17.05.2005 und Widerspruchsbescheid vom 31.10.2005 stellte die Beklagte gegenüber dem Beigeladen fest, dass
ab 01.07.2005 monatlich ein Betrag in Höhe des hälftigen Auszahlungsbetrages wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht
von der Altersrente abgezweigt werde. Der Magistrat der Stadt K. und der Gemeinderatsvorsitzende der Gemeinde B. hätten mit
Bescheinigung vom 21.07.2005 bestätigt, dass der Beigeladene in den letzten Jahren monatelang nicht nach Hause gekommen sei,
inoffiziell mit einer (anderen) Frau zusammenwohne, für den Unterhalt der Familie nicht sorge und für die Kosten seiner Ehefrau,
wie z.B. für die Gesundheit, Kleidung, etc. nicht aufkomme. Der Beigeladene sei auch leistungsfähig. Der Unterhaltsbedarf
eines in der Türkei lebenden Unterhaltspflichtigen werde mangels zuverlässiger Erkenntnisquellen auf die Hälfte des Existenzminimums
nach der Düsseldorfer Tabelle geschätzt. Der abgetrennte Teil in Höhe von 371,60 EUR werde an die Klägerin überwiesen. Zuvor
hatte die Beklagte mit Schreiben vom 12.05.2005 der Klägerin mitgeteilt, dass der aus der Rente des Beigeladenen abgetrennte
Betrag an sie gezahlt werde. Ab dem 01.07.2005 würden monatlich 371,60 EUR gezahlt.
Die vom Beigeladenen zum Sozialgericht Bayreuth erhobene Klage gegen den Bescheid vom 17.05.2005 und Widerspruchsbescheid
vom 31.10.2005 erledigte sich durch fiktive Zurücknahme der Klage (Mitteilung des Sozialgerichts vom 16.11.2010, S 16/3/11
R 710/05). Die Bevollmächtigte der Klägerin hatte einen Sozialbericht für das Familiengericht A-Stadt vom 28.10.2005 vorgelegt.
Danach sorge der Beigeladene nicht für die Klägerin, obwohl diese aus sozialökonomischer Sicht vom Beigeladenen abhängig sei.
Die Klägerin verbringe ihr Alter in Armut und Not.
Mit Bescheid vom 03.03.2006 stellte die Beklagte die Altersrente des Beigeladenen ab 07.10.2005 neu fest. Die Altersrente
werde ab diesem Datum wieder nach Deutschland gezahlt, weil der Beigeladene am 07.10.2005 seinen Wohnsitz nach Deutschland
verlegt habe. Von der Altersrente werde monatlich ein Betrag von 361,71 EUR an die Klägerin gezahlt. Zuvor hatte die AOK B-Stadt
mit Schreiben vom 13.01.2006 eine an den Beigeladenen adressierte Mitgliedschaftsbescheinigung für die Zeit ab 07.10.2005
zugeleitet und eine Umzugsmeldung des Beigeladenen über dessen Einzug am 07.10.2005 in die bezeichnete Wohnung in B-Stadt
beigefügt. Zugeleitet wurde ebenfalls eine Melderegisterauskunft der Stadt B-Stadt vom 07.02.2006, nach der bescheinigt werde,
dass der Beigeladene an seiner Wohnanschrift in B-Stadt gemeldet sei. Ebenfalls unter dem 03.03.2006 teilte die Beklagte der
Klägerin mit, dass der aus der Rente abgetrennte Betrag an sie gezahlt werde und zwar ab 01.04.2006 monatlich 361,97 EUR.
Ab dem 01.07.2008 wurden 365,88 EUR abgezweigt (Bescheid vom 17.06.2008 und Mitteilung an die Klägerin vom 17.06.2008)
Mit Bescheid vom 03.12.2008 stellte die Beklagte die Rente zum 01.01.2009 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 732,98 EUR
neu fest. Hiervon würden an die Klägerin 232,98 EUR abgezweigt. Entsprechend erging die Mitteilung vom 03.12.2008 an die Klägerin,
dass ab 01.01.2009 monatlich 232,98 EUR gezahlt würden.
Die Beklagte stellte ab dem 01.04.2009 die Zahlung an die Klägerin ein (Schreiben vom 17.02.2009). Die Bevollmächtigte des
Beigeladenen hatte (fernmündlich) die Beklagte um Prüfung des Abzweigungsbetrages gebeten, weil sich der Beigeladene seit
dem 07.10.2005 nur noch in Deutschland aufhalte. Die Beklagte führte gegenüber der Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben
vom 19.02.2009 aus, der abgetrennte Betrag werde bis zur Klärung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Beigeladenen bei der Beklagten
verwahrt.
Mit Bescheid vom 14.07.2009 stellte die Beklagte die Rente ab 01.09.2009 als Auslandsrente neu fest. Mit Bescheid vom 06.08.2009
wurden eine Auslandsrente ab 04.07.2006 und eine Nachzahlung für die Zeit ab 04.07.2006 festgestellt. Auszuzahlen seien ab
01.09.2009 monatlich 768,45 EUR und zugunsten der Klägerin 269,45 EUR einzubehalten. Unter dem 17.09.2009 erging die Mitteilung
an die Klägerin, ab dem 01.11.2009 würden wieder monatlich 269,45 EUR gezahlt.
In dem beim Sozialgericht Bayreuth geführten Antragsverfahren (S 11/2 R 865/09 ER, zuvor Sozialgericht F-Stadt S 16 R 551/09 ER) erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 22.09.2009 den geltend gemachten Anordnungsanspruch auf Abzweigung eines Betrages
in Höhe von mindestens 232,98 EUR an. Die Beklagte gehe davon aus, dass sich der Beigeladene weiterhin gewöhnlich in der Türkei
aufhalte und werde daher bezüglich der Abzweigung nach der bisherigen Verfahrensweise handeln und die einbehaltenen Beträge
sowie ab 01.11.2009 einen Betrag von monatlich 269,45 EUR auszahlen. Die Bevollmächtigte des Beigeladenen hatte Kopien des
Reisepasses des Beigeladenen übermittelt. Aus diesen war ersichtlich, dass dem Beigeladenen am 26.06.2006 eine bis zum 25.06.2007
befristete Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 24.04.2009 und - ausweislich einer später angefertigten Kopie - weiter bis zum
21.04.2011 verlängert wurde; zuvor war ein Besuchsvisum erteilt worden. In der Zeit vom 04.07.2006 bis 09.10.2007, 01.04.2008
bis 16.09.2008 und seit dem 25.04.2009 hielt er sich nach den Ein- und Ausreisestempeln in der Türkei auf.
Weitere Bescheide ergingen am 05.11.2009 (769,45 EUR / 269,45 EUR ab 01.12.2009) und 02.12.2010 (766,95 / 266,95 EUR ab 01.01.2011).
Die AOK Bonn teilte der Beklagten am 01.04.2010 mit, dass die Auslandskrankenversicherung des Beigeladenen storniert worden
sei, da sich der Beigeladene nur besuchsweise in der Türkei aufhalte. Beigefügt war ein Fragebogen mit Antworten des Klägers
vom 15.03.2010: Wohnhaft in Deutschland; Aufenthalt in der Türkei besuchsweise; Aufenthalt in Deutschland / Jahr 8 Monate
und in der Türkei / Jahr ca. 4 - 5 Monate; Wohnung / Haushalt in Deutschland nicht aufgegeben.
Mit Bescheid vom 05.01.2011 wurde die Rente ab 01.02.2011 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 766,95 EUR neu festgestellt.
Hiervon wurden an die Klägerin 291,99 EUR abgezweigt.
Unter dem 07.03.2011 und 06.05.2011 teilte der Beigeladene anlässlich der Änderung seiner Bankverbindung auf Nachfrage der
Beklagten mit, dass er am 12.05.2006 auf Dauer nach Deutschland zurückgekehrt sei. Er halte sich in Deutschland / Jahr 8 Monate
und in der Türkei / Jahr 4 Monate auf. Beigefügt war eine Melderegisterauskunft der Stadt B-Stadt vom 03.03.2010 zur Vorlage
an die Krankenkasse, nach der bescheinigt werde, dass der Beigeladene an seiner Wohnanschrift in B-Stadt gemeldet sei. Ebenfalls
übersandt wurde eine Melderegisterauskunft vom 06.05.2011, die als Einzugs- und Zuzugsdatum in die bezeichnete Wohnung in
B-Stadt den 12.05.2006 bescheinigte. Ergänzend übersandte die Bevollmächtigte des Beigeladenen mit Schriftsatz vom 06.04.2011
Kopien des Reisepasses (Ein- und Ausreisestempel: Einreise Türkei 25.04.2009 Ausreise 14.09.2009, Einreise 06.04.2010 Ausreise
11.05.2010, Einreise 06.06.2010 Ausreise 21.09.2010).
Die Beklagte stellte die Rentenzahlungen an den Beigeladenen und die Zahlungen an die Klägerin zum 30.04.2011 ein. Für die
Folgemonate wurden die Abzweigungsbeträge bei der Beklagten verwahrt.
Mit Bescheid vom 20.05.2011 stellte die Beklagte die Rente des Beigeladenen neu fest (abgeändert durch Bescheid vom 11.10.2011).
Für die Zeit ab 01.05.2011 seien 766,95 EUR (750,66 EUR) und ab 01.07.2011 774,56 EUR (758,11 EUR) netto auszuzahlen. Des
Weiteren teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit Schreiben vom 24.05.2011 mit, dass sich für die Zeit ab 01.05.2011 kein
abzweigbarer Betrag nach §
48 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) mehr ergebe, da er seinen Wohnsitz wieder in Deutschland habe. Die Rente werde ab diesem Zeitpunkt in voller Höhe gezahlt.
Die zu Gunsten der Klägerin verwahrten Beträge würden an den Beigeladenen ausgezahlt.
Die Beklagte unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 20.05.2011 (ohne Rechtsmittelbelehrung), der Beigeladene habe nach
den ihr vorliegenden Ermittlungsergebnissen seinen Wohnsitz in Deutschland. Aus diesem Grund sei im Rahmen der Abzweigung
nunmehr ein höherer Selbstbehalt als bisher zu berücksichtigen. Da der Selbstbehalt die Rente übersteige, ergebe sich kein
abzweigbarer Betrag mehr. Die Vorschrift des §
48 SGB I diene auch nicht der dauerhaften Unterhaltssicherung, sondern solle kurzfristige Überbrückungen ermöglichen. Sofern Unterhalt
verlangt werde, stehe hierfür der Zivilrechtsweg zur Verfügung.
Gegen das Schreiben vom 20.05.2011 legte die Bevollmächtigte der Klägerin am 26.05.2011 Widerspruch ein. Der Beigeladene beziehe
neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente in Höhe von 191,02 EUR (157,69 EUR netto) und lebe in einer Wohngemeinschaft,
so dass die Abzweigung aus der gesetzlichen Rente in Höhe oberhalb des Sozialhilfebedarfes nach wie vor gerechtfertigt sei.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31.10.2011). Unter Einbeziehung der Betriebsrente (157,69 EUR netto)
betrage das monatliche Nettoeinkommen 908,35 EUR (bis 30.06.2011) bzw. 915,80 EUR (ab 01.07.2011). Für die Ermittlung des
notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehaltes) sei grundsätzlich auf die in der Düsseldorfer Tabelle entwickelten Mindestsätze
zurückzugreifen. Danach ergebe sich ein Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden Berechtigten von 1.000,00 EUR. Das Einkommen
des Beigeladenen liege unter diesem Betrag mit der Folge der fehlenden Leistungsfähigkeit des Beigeladenen.
Am 25.10.2011 beantragte die Bevollmächtigte der Klägerin beim Sozialgericht Bayreuth, die Beklagte im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes zu verpflichten, der Klägerin Leistungen aus Abzweigung der Altersrente des Beigeladenen in Höhe von mindestens
232,98 EUR monatlich zu gewähren. Dem Beigeladenen würde ein Betrag von 682,82 EUR und somit ein Betrag in Höhe des Grundbedarfes
von 364,00 EUR zzgl. angemessener Unterkunftskosten von 310,50 EUR (Hanauer Mietspiegel) verbleiben, wobei aufgrund der Wohngemeinschaft
mit der neuen Lebenspartnerin ein geringerer Bedarf bestehe. Die Klägerin habe kein Einkommen oder Vermögen. Seit der Einstellung
der Leistungen zum 30.04.2011 werde sie von ihrem Sohn unterstützt, der sie im Rahmen seiner Möglichkeiten mit einem Betrag
von monatlich 200,00 EUR versorge. Der Sohn sei aber nicht in der Lage, die Klägerin dauerhaft zu unterstützen. Sozialhilfeleistungen
gebe es in der Türkei nicht.
Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren lehnte das Sozialgericht Bayreuth
mit Beschluss vom 07.11.2011 ab. Ein Anspruch auf Abzweigung bestehe nicht. Zu beachten sei die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.
Nach der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2011 betrage der monatliche Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen
Berechtigten 1.050,00 EUR. Das maßgebliche Einkommen des Beigeladenen liege deutlich unter diesem Betrag.
Dagegen hat die Bevollmächtigte der Klägerin am 09.12.2011 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben (L 19 R 1098/11 B PKH). Hinsichtlich der Höhe des Abzweigungsbetrages habe die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Nach
den anzuwendenden Unterhaltsgrundsätzen des OLG F-Stadt sei von einem Mindestselbstbehalt von 975,00 EUR auszugehen. Anzurechnen
sei aber eine Haushaltsersparnis von mindestens 10 v.H., da der Beigeladene in Haushaltsgemeinschaft mit einer leistungsfähigen
Partnerin lebe. Untergrenze des Selbstbehaltes sei der Sozialhilfesatz, so dass der Selbstbehalt des Beigeladenen 657,00 EUR
betragen würde.
Mit Beschluss vom 23.07.2012 hat der Senat den Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben und für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe
bewilligt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass dem Antrag vom 25.10.2011, verstanden als Antrag auf gerichtliche Feststellung
der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches bis zur Klageerhebung (§
86b Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG- entsprechend), Aussicht auf Erfolg zukomme. Anders als bei einem Widerspruch gegen die Ablehnung einer beantragten Abzweigung
komme dem vorliegenden Widerspruch aufschiebende Wirkung zu. Denn die aufschiebende Wirkung trete ein bei Rechtsbehelfen gegen
belastende Verwaltungsakte oder gegen Verwaltungsakte, die eine bereits eingeräumte Rechtsposition entziehen.
In dem Antragsverfahren S 3 R 941/11 ER erkannte die Beklagte unter dem 19.11.2012 an, dass der Widerspruch vom 24.05.2011 aufschiebende Wirkung gehabt habe und
der monatliche Abzweigungsbetrag von zuletzt 266,95 EUR für die Dauer des Widerspruchsverfahrens an die Klägerin auszuzahlen
sei. Im Übrigen wies das Sozialgericht den Antrag vom 25.10.2012 mit Beschluss vom 12.03.2014 zurück, weil das Sozialgericht
bereits mit Gerichtsbescheid vom 11.03.2014 die Klage gegen den Bescheid vom 20.05.2011 und Widerspruchsbescheid vom 31.10.2011
abgewiesen habe.
Zuvor hatte am 06.12.2011 die Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben; unter Aufhebung des Bescheides
vom 20.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2011 seien der Klägerin mindestens 232,98 EUR aus der Altersrente
des Beigeladenen abzuzweigen. Die Beklagte habe pflichtgemäßes Ermessen nicht ausgeübt. Hinsichtlich der Höhe des Abzweigungsbetrages
räume das Bundessozialgericht dem Sozialleistungsträger einen Beurteilungsspielraum ein. Der Sozialleistungsträger dürfe sich
zur Bestimmung des Eigenbedarfes des Unterhaltspflichtigen auf die Unterhaltstabellen beziehen, wobei es nicht notwendig sei,
sich an die Zuständigkeitsgrenzen der Oberlandesgerichte zu halten. Nach den Unterhaltsgrundsätzen des OLG F-Stadt, Stand
01.01.2011, sei der Mindestselbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten
auf 975,00 EUR begrenzt. Auch sei dort die Anpassung des Selbstbehaltes vorgesehen, falls der Unterhaltspflichtige mit einem
leistungsfähigen Partner in Haushaltsgemeinschaft lebe. In der Regel sei hierfür eine Kürzung des Selbstbehaltes um 10 v.H.
vorgesehen, die Unterhaltsgrenze sei der Sozialhilfesatz. Vorliegend lebe der unterhaltspflichtige Beigeladene mit einer Partnerin
in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen. Ausgehend von den Richtlinien müsste dem Beigeladenen ein Selbstbehalt von 975,00
EUR./. 10 v.H. dieses Betrages, also ein Betrag von 877,50 EUR monatlich zur Verfügung bleiben. Tatsächlich verfüge er aber
seit dem 01.07.2012 über monatlich insgesamt 940,10 EUR an Einkommen, da neben der Altersrente (774,66 EUR) auch der Nettobetrag
der Betriebsrente (165,44 EUR) zu berücksichtigen sei (ab 01.07.2011 758,11 EUR zzgl. 157,69 EUR, also 915,80 EUR). Eine Abzweigung
in Höhe von (jetzt) 150,00 EUR führe nicht zur Sozialhilfebedürftigkeit des Beigeladenen. Ausgehend von dem in den Jahren
2011 und 2012 geltenden Regelsatz von 345,00 EUR nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für eine Person zzgl. Kosten der Unterkunft, wie es die Leitlinie des OLG F-Stadt vorsehe, in Höhe von 430,00 EUR warme
Miete, könne bei dem Beigeladenen ein Betrag von 150,00 EUR abgezweigt werden (Sozialhilfebedarf 345,00 EUR zzgl. 430,00 EUR,
also 775,00 EUR, Einkommen des Beigeladenen 915,80 EUR bzw. 940,10 EUR). In Anbetracht dessen, dass die Klägerin über keinerlei
Einkünfte verfüge und mit dem Beigeladenen sechs Kinder habe, stelle die Abzweigung in Höhe von 150,00 EUR keine besondere
Härte dar. Auf den für das Familiengericht A-Stadt erstellten Sozialbericht vom 28.10.2005 werde hingewiesen.
Die Bevollmächtigte der Klägerin hat weiter den Beschluss des Amtsgerichts (Familiengericht) B-Stadt vom 06.06.2013 (Az. 63
F/13 UE) vorgelegt. Durch diesen Beschluss war der Antrag der Klägerin vom 31.12.2012 gegen den Beigeladenen auf Entrichtung
von Unterhalt ab Mai 2011 bis Dezember 2012 und für die Zeit laufend ab Januar 2013 zurückgewiesen worden, weil der Beigeladene
nicht leistungsfähig sei. Der Selbstbehalt betrage nach den Unterhaltsrichtlinien des OLG F-Stadt 975,00 EUR. Zwar komme eine
Herabsetzung aufgrund des Zusammenlebens mit einer Lebensgefährtin in Betracht, die grundsätzlich mit 10 v.H. zu bewerten
sei. Die Lebensgefährtin des Beigeladenen beziehe aber eine eigene Rente (vorgetragen wurde: netto 606,54 EUR bis zum 30.06.2012,
ab 01.07.2012 618,76 EUR, Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Hessen ohne Datum - Rentenanpassung), die ebenfalls unter
dem Selbstbehalt liege, so dass die für eine Anrechnung der Haushaltsersparnis vorausgesetzte Leistungsfähigkeit der Lebensgefährtin
nicht gegeben sei. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.06.2013 wurde als unzulässig verworfen (Beschl. des OLG F-Stadt
vom 10.12.2013 - Az. 4 UF 211/13).
Hierzu hat die Bevollmächtigte der Klägerin ausgeführt, dass diese zivilrechtliche Entscheidung mit der sozialrechtlichen
Wirklichkeit nicht vereinbar sei, da hier die Grenze des zu verbleibenden Einkommens nicht der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt,
sondern der Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit sei.
Mit Beschluss vom 16.09.2013 erfolgte die Beiladung sowie mit Beschluss vom 18.06.2013 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zu Gunsten der Klägerin. Das Sozialgericht hat eine Melderegisterauskunft der Stadt B. vom 16.09.2013 eingeholt, nach der
der Beigeladene am 12.05.2006 in die bezeichnete Wohnung in B-Stadt eingezogen sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.03.2014 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide abgeändert, soweit die Abzweigung für
den Monat Mai 2011 aufgehoben wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Unterhaltsanspruch gegenüber
dem Beigeladenen zu. Maßgeblich sei die Düsseldorfer Tabelle. Das Nettoeinkommen des Beigeladenen habe stets unter dem Selbstbehalt
gelegen. Eine Minderung des Selbstbehalts aufgrund des Zusammenlebens mit einem anderen Partner habe das Amtsgericht B-Stadt
abgelehnt. Das Sozialgericht dürfe eine familienrechtliche Entscheidung nicht unbesehen übernehmen. Es dürfe aber darauf hinweisen,
dass Familiengericht und Sozialgericht zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangen. Die Anwendung der Leitlinien des OLG F-Stadt
(Selbstbehalt 975,00 EUR) habe im vorliegenden Falle zu keinem anderen Ergebnis geführt. Durch den Zuzug des Beigeladenen
in das Bundesgebiet habe sich der Selbstbehalt erhöht und der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei entfallen. Gegenüber der
Klägerin habe der Bewilligungsbescheid vom 17.09.2009 wegen Änderung der Verhältnisse nur mit Wirkung für die Zukunft nach
§ 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen werden können. Der Bescheid, der die Aufhebung ausgesprochen hat, sei in dem Schreiben vom 20.05.2011 enthalten
gewesen. Dieses Schreiben sei zwar nicht als Bescheid bezeichnet worden, jedoch enthalte es alle Merkmale, die ein Verwaltungsakt
benötige. Die Bevollmächtigte der Klägerin habe auch erkannt, dass ein Bescheid beabsichtigt gewesen sei und Widerspruch eingelegt.
Allerdings bedeute "mit Wirkung für die Zukunft", dass erst ab dem 01.06.2011 die Abzweigung geendet habe und für den Monat
Mai 2011 noch der bisher abgezweigte Betrag der Klägerin zustehe.
Hiergegen hat die Bevollmächtigte der Klägerin am 28.03.2014 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Bezugnahme
im erstinstanzlichen Urteil auf die Düsseldorfer Tabelle sei zum Nachteil der nachweislich mittellosen Klägerin erfolgt, da
die konkrete Lebenssituation des Beigeladenen mit seiner Lebensgefährtin keine Berücksichtigung gefunden habe. Allein unter
Berücksichtigung der Unterhaltsgrundsätze des OLG F-Stadt stünde der Klägerin eine Abzweigung in Höhe von ca. 60,00 EUR zu.
Der Beigeladene bliebe mit einem Einkommen über dem Sozialhilfeniveau, die Klägerin hätte zumindest ein Taschengeld, keinesfalls
den Lebensunterhalt gesichert. Soweit das F. (Familiengericht) B-Stadt es abgelehnt habe, die Haushaltsersparnis anzurechnen,
habe es nicht berücksichtigt, dass die Lebensgefährtin des Beigeladenen selbst auch eine Betriebsrente beziehe und dass der
Schutz der Ehe gem. Art.
6 Grundgesetz (
GG) zu beachten sei.
Vorliegend sei davon auszugehen, dass es sich bei der Unterhaltsverpflichtung des Beigeladenen um eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung
gem. §
1361 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) handelt. Hier gehe die sozialhilferechtliche Berechnung von der Überlegung aus, dass der Mindestbehalt des Unterhaltsverpflichteten
so hoch anzusetzen sei, dass die Sozialhilfebedürftigkeit des Unterhaltsverpflichteten ausgeschlossen werde. Im Sozialrecht
würden neben den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Heranziehung
Unterhaltsverpflichteter verwendet, um ein gerechtes Ergebnis herzustellen. Auch wenn nach den Richtlinien des Deutschen Vereins
dem Unterhaltsverpflichteten der zweifache Regelbedarf verbleiben solle, so sei dies mit den Bedarfsätzen aus 2011/ 2012 in
Höhe von 345,00 EUR durchaus möglich, eine Abzweigung an die Klägerin vorzunehmen. Es sei dem Beigeladenen auch zumutbar,
bei Leistung von Unterhalt aus seiner Rente ggfs. Wohngeld zu beantragen.
Selbst wenn der Beigeladene seinen ersten Wohnsitz in Deutschland genommen habe, verbringe er auch die Hälfte des Jahres in
der Türkei, so dass auch aus diesem Grund eine Abzweigung keine unverhältnismäßige Entscheidung darstelle. Der Beigeladene
habe im Grunde zwei Lebensmittelpunkte. Regelmäßig halte er sich von etwa Ende April/ Anfang Mai bis Ende September in der
Türkei auf, die anderen Monate in Deutschland. Zum Beweis hierfür werde der Sohn A. als Zeuge angeboten. Zur Bestätigung werde
auf eine schriftliche Erklärung des Sohnes B. vom 25.01.2016 Bezug genommen. Dort werde u.a. ausgeführt, dass der Beigeladene
seinen jährlichen Urlaub von April/ Mai bis September/ Oktober (mindestens 5/ 6 Monate) in der Türkei verbringe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2011 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2011 aufzuheben sowie die Berufung des Beigeladenen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Bayreuth vom 11.03.2014 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beigeladenen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2014
zurückzuweisen.
Der Beigeladene beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2014 abzuändern und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten
vom 20.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2011 in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung der
Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2014 zurückzuweisen.
Die Bevollmächtigte des Beigeladenen hat am 08.11.2017 Anschlussberufung erhoben. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt,
dass eine Unterhaltspflicht des Beigeladenen nicht bestehe. Dies habe das F. (Familiengericht) B-Stadt mit Beschluss vom 06.06.2013
rückwirkend für die Zeit ab Mai 2011 rechtskräftig entschieden. Schon deswegen wäre die Klage abzuweisen gewesen. Vorsorglich
werde darauf hingewiesen, dass Entscheidung des Amtsgerichtes und die parallele Wertung des Sozialgerichts materiell-rechtlich
nicht zu beanstanden seien. Soweit das Sozialgericht den Aufhebungsbescheid hinsichtlich des Monats Mai 2011 aufgehoben habe,
sei das nicht richtig. Auch ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, der zugleich eine Doppelwirkung habe, könne
mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X zurückgenommen werden. Die Klägerin könne sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, da sie die Rechtswidrigkeit
des Verwaltungsaktes gekannt habe.
Zur Ergänzung wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, auf die Akten
des Sozialgerichts Bayreuth S 16/11/3 R 710/05, S 2 R 865/09 ER und S 3 R 941/11 ER, auf die Akte des Bayer. Landessozialgerichts L 19 R 1098/11 B PKH und auf die Akte des Amtsgerichtes B-Stadt Az. 63 F 16/13 UE u. 4 UF 211/13 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2014 ist zulässig, aber unbegründet.
Auch die Anschlussberufung des Beigeladenen ist unbegründet. Denn die Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache ist
nicht zu beanstanden. Zu Recht hat es den angefochtenen Bescheid vom 20.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
31.10.2011 abgeändert, soweit die Beklagte die Abzweigungsentscheidung bereits für den Monat Mai 2011 aufgehoben hat, und
die Klage im Übrigen abgewiesen.
Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2011.
Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Schreiben vom 20.05.2011 um einen Bescheid (Verwaltungsakt
im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X) handelt. Zwar war dieses Schreiben nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Bereits aus dem Wortlaut ist aber eindeutig
der Wille der Beklagten zu entnehmen, hinsichtlich der der Klägerin zuvor eingeräumten Rechtsposition, die Empfangsberechtigung
des aus der Altersrente des Beigeladenen abgezweigten Betrages, eine verbindliche Regelung zu treffen, nämlich diese Rechtsposition
für die Zukunft aufzuheben. Auch ist die Einordnung als Verwaltungsakt zwischen den Beteiligten nicht strittig.
Richtige Klageart ist demnach die isolierte Anfechtungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1, Abs.
2 Satz 1
SGG). Die Klägerin begehrt die Aufhebung der sie belastenden Entscheidung mit der Folge, dass ihr die zuvor zuerkannte Rechtsposition
weiterhin zusteht.
Die Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Beklagte befugt war, die der Klägerin zuvor mit Bescheid vom 12.05.2005 zuerkannte
Berechtigung, aus der Altersrente des Beigeladenen einen abgezweigten Betrag zu erhalten, für die Zukunft aufzuheben. Auch
wenn die Beklagte mit Bescheid vom 20.05.2011 den aufzuhebenden Bescheid vom 12.05.2005 nicht ausdrücklich benannt hat, wird
der Regelungswille der Beklagten hinreichend deutlich, den dem Grunde nach zur Abzweigung führenden Bescheid vom 12.05.2005
aufzuheben. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufhebung, der Beigeladene habe seinen Wohnsitz in Deutschland und aus
diesem Grunde sei im Rahmen der Abzweigung nunmehr ein höherer Selbstbehalt zu berücksichtigen. Damit verweist die Beklagte
darauf, dass die Leistungsvoraussetzungen für die Abzweigungsentscheidung weggefallen sind und diese Entscheidung rechtswidrig
geworden ist. Die Voraussetzungen der Abzweigung hatte die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 12.05.2005 geprüft und unter
Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung des Beigeladenen und dessen Wohnsitznahme in der Türkei die Leistungsfähigkeit
des Beigeladenen sowie die Abzweigungsberechtigung der Klägerin festgestellt.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts bezieht sich die Aufhebung nicht auf den "Bescheid" vom 17.09.2012. Zwar hat die Beklagte
mit diesem "Bescheid" verfügt, ab dem 01.11.2009 würden wieder monatlich 249,45 EUR an die Klägerin gezahlt. Jedoch handelt
es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X. Denn dieser "Bescheid" vom 17.09.2012 ist nicht als sog. Zweitbescheid und damit als Verwaltungsakt gem. § 31 Satz 1 SGB X zu qualifizieren, der den (Erst-) Bescheid vom 12.05.2005 ersetzt hat. Zwar deutet das Anerkenntnis im Antragsverfahren S
11 R 865/09 ER eine Sachprüfung an. Auch wird ein Zweitbescheid regelmäßig angenommen, wenn die Behörde nach erfolgter Sachprüfung erneut
die gleiche Sachentscheidung trifft. Dagegen wird von einer wiederholenden Verfügung als Realakt ausgegangen, wenn die Behörde
ohne erneute Sachprüfung lediglich auf eine bereits getroffene Regelung verweist. Allerdings bestimmt sich die Einordnung
als Zweitbescheid (Verwaltungsakt) oder als wiederholende Verfügung unabhängig von einer vorgenommenen Sachprüfung danach,
ob die von der Behörde getroffene Maßnahme auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X). Ein solcher Regelungswille der Beklagten ergibt sich gerade nicht aus dem "Bescheid" vom 17.09.2012. Abzustellen ist bei
der Auslegung auf §§
133,
157 BGB, also darauf, wie die Klägerin die Willenserklärung der Beklagten vom 17.09.2012 unter Berücksichtigung der bekannten Begleitumstände
vernünftigerweise verstehen durfte. Die Beklagte hat ausgeführt, es würden "wieder" monatlich 269,45 EUR gezahlt. Zugleich
hat die Beklagte zeitgleich im Antragsverfahren S 11 R 865/09 ER unter dem 22.09.2012 angegeben, sie gehe davon aus, der Beigeladene halte sich "weiterhin" gewöhnlich in der Türkei auf,
und sie werde bezüglich der Abzweigung "nach der bisherigen Verfahrensweise" handeln. Dies konnte die Klägerin nur so verstehen,
dass sich hinsichtlich der erstmaligen Abzweigungsentscheidung vom 12.05.2005 nichts geändert hat und sie weiter den Abzweigungsbetrag
nach Maßgabe der Abzweigungsentscheidung vom 12.05.2005 erhält. Bringt die Behörde nur zum Ausdruck, dass sie an ihrer Entscheidung
festhält, trifft sie keine (neue oder geänderte) Regelung (KassKomm/ Mutschler SGB X, 2017, § 31 Rn. 16). Im Ergebnis konnte die Klägerin nach den Ausführungen der Beklagten demnach davon ausgehen, dass die Beklagte trotz
erneuter Sachprüfung keine erneute Sachentscheidung treffen wollte, sondern auf die bisherige Abzweigungsentscheidung Bezug
genommen hat.
Der Bescheid vom 12.05.2005 durfte auch nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Regelung des § 48 Abs. 1Satz 1 SGB X findet Anwendung, wenn und soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes
mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Hinsichtlich der wesentlichen Änderung in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ist maßgebliche Vergleichsgrundlage derjenige letzte Bescheid, in dem über die
nunmehr geänderte Leistungsvoraussetzung entschieden worden ist (Schütze in: von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 48 RdNr. 5). Vergleichsgrundlage ist demnach der Bescheid vom 12.05.2005. Denn mit diesem Bescheid wurde über die Voraussetzungen
der Abzweigung zugunsten der Klägerin und zwar nach Prüfung der Leistungsfähigkeit des Beigeladenen bzw. dessen Unterhaltsverpflichtung
entschieden. Der Regelungsgehalt der nachfolgenden Bescheide, etwa vom 03.03.2006 oder 21.05.2009, bezieht sich jeweils nicht
auf eine erneute Regelung der Abzweigung dem Grunde nach.
Insoweit liegt auch eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor, da der Beigeladene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland genommen hat. Dies ergibt sich zunächst nicht aus der
nach Erlass des Bescheides vom 12.05.2005 am 26.06.2006 erteilten und verlängerten Aufenthaltserlaubnis. Grundsätzlich hat
ein Ausländer, der sich nur aufgrund einer befristeten Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhalten darf, dort nicht seinen
gewöhnlichen Aufenthalt (BSG Urteil vom 10. Senat - 10 RKg 18/85, zit. nach [...]). Maßgebend sind - unabhängig von der melderechtlichen Wohnsitznahme - die tatsächlichen Umstände des Aufenthaltes.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo die Umstände erkennen lassen, dass er sich an dem Ort nicht nur vorübergehend
aufhält (s. §
30 Abs.
3 Satz 2
SGB I). Aus dem Reisepass (Ein- und Ausreisestempel) des Beigeladenen ist zu entnehmen, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse
des Beigeladenen zunächst in der Türkei anzunehmen war (Ein- und Ausreisestempel 04.07.2006 09.10.2007). Danach hat er sich
in den Jahren 2008 (01.04.2008 bis 16.09.2008) und 2009 (25.04.2009 bis 14.09.2009) für weniger als sechs Monate in der Türkei
aufgehalten. Dies zugrunde gelegt ist von einer Wohnsitznahme im Oktober 2007 (Ausreise aus der Türkei am 09.10.2007) und
damit von einer Änderung gegenüber dem Bescheid vom 12.05.2005 in den tatsächlichen Verhältnissen, aber auch in Hinblick auf
die Unterhaltsverpflichtung (Höhe des Selbstbehaltes bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit) des Beigeladenen in den rechtlichen
Verhältnissen auszugehen. Auch bei einer Wohnsitznahme in Deutschland am 07.10.2005 (Mitteilung der AOK B-Stadt vom 13.01.2006)
oder 12.05.2006 (Angaben des Beigeladenen vom 07.03.2011 und 06.05.2011) liegt eine solche Änderung gegenüber dem Bescheid
vom 12.05.2005 vor. Dass der Beigeladene sich darüber hinaus auch regelmäßig für längere Zeit in der Türkei aufgehalten hat,
ergibt sich aus den Ein- und Ausreisestempeln. Es war daher nicht veranlasst, hierzu den Sohn des Beigeladenen und der Klägerin,
K. zu hören. Es kann unterstellt werden, dass sich der Beigeladene - entsprechend der Ein- und Ausreisestempel für die Jahre
2008 und 2009 - für mehr als fünf Monate im Jahr in der Türkei aufgehalten hat. Der andere Sohn B. hat diese Aufenthalte als
"jährlichen Urlaub" bezeichnet.
Diese Änderung in den Verhältnissen ist auch wesentlich, da nunmehr die Voraussetzungen für eine Abzweigung aus der Altersrente
des Beigeladenen zu Gunsten der Klägerin nicht mehr erfüllt sind. Nach §
48 Abs.
1 Satz 1
SGB I können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den
Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht
nicht nachkommt. Die Abzweigung setzt demnach das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung (hier nach §
1361 Abs.
1 BGB) und deren Verletzung voraus. Soweit es - wie hier - an einem Unterhaltstitel fehlt, hat der Leistungsträger nach den Maßstäben
des Zivilrechts die Unterhaltsverpflichtung zu prüfen. Zu diesen Voraussetzungen zählt auch die Unterhaltsfähigkeit. Unterhaltspflichtig
ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen
Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§
1603 Abs.
1 BGB).
Zur Bestimmung der Beträge, die dem in Anspruch genommenen Leistungsberechtigten zur Deckung seines angemessenen Unterhalts
zu belassen sind, konnte die Beklagte die Werte und Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen. Entgegen der Auffassung
der Klägerin ist nicht etwa auf die Sozialhilfebedürftigkeit im Sinne eines Mindestbehalts abzustellen, der dem Beigeladenen
bei einer gesteigerten Unterhaltsverpflichtung zu verbleiben hat. Dies ergibt sich in diesem Sinne nur in den Fallgestaltungen
des §
1603 Abs.
2 BGB, nach denen Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder
Unterhalt gleichmäßig zu verwenden, und der notwendige Selbstbehalt mit Beträgen zu bemessen ist, die dem sozialhilferechtlichen
Bedarf entsprechen oder allenfalls geringfügig darüber hinausgehen (s. BGH Urteil vom 09.01.2008 - XII ZR 170/05, zit. nach [...]). Die Beklagte hatte weder die konkrete Lebenssituation, also die individuellen Unterhaltsverhältnisse des
Beigeladen, etwa den Sozialhilfegrundbedarf, die Unterkunftskosten z.B. nach dem Mietspiegel, noch den Ansatz einer etwaigen
Haushaltsersparnis zu ermitteln. Denn die Düsseldorfer Tabelle wird - jedenfalls für die Praxis in den alten Bundesländern
- als allgemein geeigneter Maßstab für die pauschalierende Berechnung des Selbstbehalts des Leistungsberechtigten akzeptiert;
eine darüber hinausgehende Prüfung jedes Einzelfalls würde dem Charakter der Abzweigung als Soforthilfemaßnahme widersprechen
(BSG Urteil vom 23.10.1985 - 7 RAr 32/84, BSG Urteil vom 13.05.1987 - 7 RAr 13/68, BSG Urteil vom 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R, BSG Urteil 08.07.2009 - B 11 AL 30/08 R, LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 23.02.2012 - L 9 AS 764/11, zit. jew. nach [...]). Es ist gerade nicht Aufgabe des Leistungsträgers und der Sozialgerichte, im Rahmen der als Soforthilfe
gedachten Abzweigung anstelle der Familiengerichte im Einzelfall den Unterhaltsanspruch bindend zu regeln (BSG Urteil vom 13.05.1987 a.a.O.).
Nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich, dass der Beigeladene nicht leistungsfähig war, da sein Einkommen in Höhe von 915,80
EUR den Selbstbehalt (monatlichen Eigenbedarf) gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten in Höhe von 1.050,00 EUR nicht überstieg
(Ziff. B IV. der ab dem 01.01.2011 gültigen Düsseldorfer Tabelle). Er bezog bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens
(Widerspruchsbescheid vom 31.10.2011) neben der gesetzlichen Altersrente in Höhe von monatlich netto 758,11 EUR eine Betriebsrente
in Höhe von monatlich 157,69 EUR netto, also insgesamt monatlich netto 915,80 EUR.
Dies zu Grunde gelegt war die Beklagte nach § 48 Abs. 1Satz 1 SGB X befugt, mit Bescheid vom 20.05.2011 die Abzweigungsentscheidung für die Zukunft aufzuheben. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen
hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund der Aufhebung für die Zukunft erst ab dem 01.06.2011 die
Abzweigung geendet hat und für den Monat Mai 2011 noch der bisher abgezweigte Betrag der Klägerin zustand. "Wirkung für die
Zukunft" bedeutet hier für die Zeit nach der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides (BSG Urteil vom 24.07.1997 - 11 RAr 99/96, zit. nach [...]). Bei Rücknahme einer Leistungsbewilligung beginnt die Zukunftswirkung eines Bescheides aber nicht bereits
mit dem Tag nach dem Zugang, sondern erst mit dem Beginn des nächsten Leistungszeitraums (BSG Urteil vom 21.10.1999 - B 11 AL 25/99 R, zit. nach [...]).
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis des Beigeladenen auf eine Rücknahmemöglichkeit für die Vergangenheit nach
§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X. Die Anwendung des § 44 SGB X setzt die Rücknahme eines rechtswidrigen und nicht begünstigenden Verwaltungsakts voraus. Die Ausgangsentscheidung vom 12.05.2005
über die Abzweigung war dagegen rechtmäßig und für die Klägerin begünstigend. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung
nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X oder § 49 SGB X sind offensichtlich nicht erfüllt.
Auch der Beschluss des Amtsgerichtes (Familiengericht) B-Stadt vom 06.06.2013 steht einer Fortgeltung der Abzweigungsentscheidung
für den Mai 2011 nicht entgegen. Zwar hat das F. über die Unterhaltsverpflichtung des Beigeladenen rückwirkend ab Mai 2011
negativ entschieden. Es kann dahinstehen, ob einem abweisenden Beschluss überhaupt Gestaltungswirkung oder eine Tatbestandswirkung
zukommt. Jedenfalls hat das F. (Familiengericht) B-Stadt mit Beschluss vom 06.06.2013 zeitlich nach dem Erlass des Widerspruchbescheides
vom 31.10.2011 entschieden, so dass der Beschluss von der Beklagten nicht berücksichtigt werden konnte. Für die gerichtliche
Überprüfung scheidet ebenfalls eine Bindungswirkung aus, da bei der vorliegenden Anfechtungsklage auch nur auf die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides vom 31.10.2011 abzustellen ist. Selbst wenn eine Bindungswirkung
bestanden hätte, wäre diese nicht selbstvollziehend gewesen, sondern es hätte ebenfalls einer Aufhebungsentscheidung der Beklagten
bedurft, die an den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ("mit Wirkung für die Zukunft") zu messen ist.
Die Beklagte konnte den Bescheid vom 12.05.2005 auch außerhalb einer zeitlichen Befristung aufheben. Zwar verweist § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X auf die Regelung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Daher darf die Behörde einen begünstigenden Dauerverwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres, nachdem sie Kenntnis der Tatsachen
erlangt hat, die eine rückwirkende Aufhebung rechtfertigen, diesen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufheben. Diese zeitliche Einschränkung der Aufhebbarkeit gilt ausschließlich für die - hier nicht gegebene - rückwirkende
Aufhebung in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 - 4 SGB X.
Ermessen war von der Beklagten nicht auszuüben. Sind - wie hier - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfüllt, so ist der Verwaltungsakt zwingend mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Dagegen soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Verhältnisse aufgehoben werden. "Soll" bedeutet, dass in atypischen Fällen
der Verwaltungsakt allein für die Zukunft aufgehoben werden kann. Nur in diesen Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt, auch dann noch für die Vergangenheit aufzuheben.
Nach alldem sind der angefochtene Bescheid vom 20.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2011 sowie der Gerichtsbescheid
vom 11.03.2014, soweit das Sozialgericht in der Hauptsache entschieden hat, nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
154 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Derjenige, der die Abzweigung begehrt, gehört nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des §
183 SGG (BSG Urteil vom 17.03.2009 - B 14 AS 34/07 R - zit. nach [...]). Insbesondere ist er kein Leistungsempfänger iSd §
183 Satz 1
SGG. Denn mit der Abzweigung wird kein eigenständiger, von dem bewilligten Leistungsanspruch zu unterscheidender Sozialleistungsanspruch
geschaffen (vgl. BSG Urteil vom 17.03.2009 a.a.O.).
Der Senat konnte die Kostenentscheidung des Sozialgerichts ändern und den Streitwert auch für das Klageverfahren festlegen;
das Verbot der reformatio in peius gilt insoweit nicht (BSG Urteil vom 05.10.2006 - B 10 LW 5/05 R, zit. nach [...]). Die Klägerin trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens (§
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §§
154 Abs.
1 und
2,
155 Abs.
1 Satz 3
VwGO). Das Obsiegen war jeweils nur geringfügig. Der Beigeladene trägt keine Kosten (§
197a Abs.
2 Satz 2
SGG). Aufgrund der Antragstellung des Beigeladenen im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenentscheidung zugunsten des Beigeladenen
nach §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
162 Abs.
3 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3, § 42 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn
nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Insoweit ist ausgehend vom Klagebegehren, weiterhin monatlich
einen Betrag von 232,98 EUR zu erhalten, für beide Instanzen jeweils ein Streitwert in Höhe von 8.387,00 EUR festzusetzen.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.