Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung.
Der 1962 geborene Kläger war zuletzt versicherungspflichtig bis 30.11.2004 als Kunststoffbearbeiter beschäftigt. Am 23.12.2004
beantragte er eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die von der Beklagten beauftragte Neurologin und Psychiaterin Dr.S. kam am
01.02.2005 zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch wenigstens 6 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
mit qualitativen Einschränkungen verrichten. Mit Bescheid vom 04.02.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente wegen
Erwerbsminderung ab. Auf den Widerspruch des Klägers vom 07.03.2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2005
den Widerspruch zurück.
Die dagegen gerichtete Klage vom 30.05.2005 hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass das Gutachten von Dr.S. nicht
die neuropsychologischen Methoden genutzt hätte, mit denen die Auswirkungen des Schmerzes auf die verschiedensten Formen der
Leistungsfähigkeit gemessen werden.
Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat die medizinischen Unterlagen beigezogen und den Neuropsychologen Dr.E. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Dieser beschreibt in seinem Gutachten vom 04.05.2007 einen chronischen Kopfschmerz vom Spannungstyp unter Beteiligung psychologischer
und Verhaltensfaktoren. Im Rahmen des erfolgten Chronifizierungsprozesses sei es zu nachweisbaren Verschlechterungen des psychischen
Erlebens, zur Beeinträchtigung kognitiver Funktionen und zur Entwicklung einer wahrscheinlich klinisch relevanten Depressivität
gekommen. Der Kläger könne nur noch unter 6 Stunden täglich Tätigkeiten verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit besonderer
nervlicher Belastung, an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen, Tätigkeiten, die hohe Anforderungen an parallele Informationsverarbeitungsprozesse
und an die Gedächtnisleistung stellen oder Tätigkeiten, die keine ausreichende und flexible Pausengestaltung ermöglichten.
Mit Bescheid vom 08.06.2007 hat die Beklagte dem Kläger eine vierwöchige Rehabilitationsmaßnahme in der psychosomatischen
K. Klinik in W. genehmigt. Nach dem Widerspruch des Klägers vom 12.07.2007 hat die Beklagte mit Schreiben vom 31.07.2007 auf
die Mitwirkungspflicht gemäß §
66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) hingewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bescheid werde gemäß
§
96 Abs
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zum Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens.
Im Verhandlungstermin am 12.02.2008 hat der Kläger angegeben, eine Rehabilitationsmaßnahme komme aufgrund der Erfahrungen
bei einer Maßnahme im Jahr 2004 nicht in Betracht, da er die Trennung als schwere Belastung erlebt habe.
Das SG hat weiter den Neurologen und Psychiater Dr.S. beauftragt. Dieser hat am 14.04.2008 Spannungskopfschmerzen mit ängstlich
phobischem Vermeidungsverhalten, Tinnitus aurium, medikamentös kompensiertes Glaukom und medikamentös kompensierte Schilddrüsenunterfunktion
diagnostiziert. Der Kläger könne noch wenigstens 6 Stunden täglich leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von Tätigkeiten mit
besonderer nervlicher Belastung oder mit besonderer Lärmbelastung verrichten.
Mit Urteil vom 07.08.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach dem Gutachten von Dr.S. könne der Kläger noch wenigstens 6 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen verrichten. Da sich die von Dr.E. u.a. zur Einschränkung des quantitativen
Leistungsvermögens herangezogene Depression jedoch fachärztlicherseits so habe nicht nachvollziehen lassen, werde der quantitativen
Leistungseinschätzung durch Dr.E. nicht gefolgt. Im Übrigen seien sich aber beide Gutachter einig, dass durch entsprechende
therapeutische Maßnahmen eine Besserung der gesundheitlichen Situation des Klägers erreicht werden könnte. Nachdem der Kläger
am Verhandlungstermin am 12.02.2008 angegeben habe, eine Rehabilitationsmaßnahme komme aufgrund der Erfahrungen bei der Maßnahme
im Jahr 2004 nicht in Betracht, da er die Trennung als schwere Belastung erlebt habe, sei damit aber die Unzumutbarkeit der
Teilnahmeverpflichtung an der derartigen Maßnahme nicht hinreichend belegt. Unter Hinweis auf §
66 Abs
1 SGB I könne die Beklagte eine Rentengewährung für die Zeit nach dem Angebot der Rehabilitationsmaßnahme ebenfalls ablehnen.
Auf die Berufung des Klägers zum Bayer. Landessozialgericht hin hat der Senat aktuelle Befundberichte eingeholt und die Nervenärztin
Dr.E. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Dr.E. hat in ihrem Gutachten vom 25.03.2010 folgende Diagnosen gestellt: Chronisches Schmerzsyndrom mit deutlich somatoformer
Komponente in Form eines Spannungskopfschmerzes, depressive Anpassungsstörung. Der Kläger könne jedoch noch wenigstens 6 Stunden
täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus unter Vermeidung
von unfallgefährdeten Arbeitsplätzen und unter Lärmexposition verrichten. Eine außergewöhnliche Pausen- oder Arbeitszeitgestaltung
sei nicht erforderlich.
Der Kläger hat zum Gutachten von Dr.E. Stellung genommen. Dem Gutachten könne nicht gefolgt, denn Dr.E. sei persönlich unzuverlässig
und deshalb unglaubwürdig. In einem Verfahren vor dem Landgericht E-Stadt habe sie auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen
an eine Patientin verklagt werden müssen. Das Landgericht E-Stadt habe sie für unzuverlässig gehalten. Auch solle das Gericht
gemäß §
202 SGG iVm §
404 Abs
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) nur öffentlich bestellte Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Weiter sei das Gutachten widersprüchlich.
So ergebe das Beck Testverfahren einen Summenwert von 29 Punkten, was einer schweren depressiven Symptomatik entspreche. Nach
den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit führe eine schwere Depression regelmäßig dazu, dass eine konkurrenzfähige
Tätigkeit nicht mehr verrichtet werden könne. Folglich könne erst recht keine vollschichtige Tätigkeit verrichtet werden.
Auch sei der "pain-detect" Test verwandt worden. Dies sei unzulässig, denn dieser sei lediglich ein screening-Test, der kaum
zuverlässige und differenzierte Aussagen über den kognitiven und affektiven Zustand des Patienten zulasse (unter Verweis auf
verschiedene medizinische Quellen).
Der Klägervertreter beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.08.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.08.2008 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§
143,
144,
151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger weder einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung noch wegen teilweiser
Erwerbsminderung hat, denn er ist noch in der Lage, wenigstens 6 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
mit qualitativen Einschränkungen zu verrichten.
Der Bescheid der Beklagten vom 08.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2007 hinsichtlich der bewilligten
Rehabilitationsmaßnahme ist nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Entgegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung der
Beklagten stellt die Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme einen anderen Streitgegen-stand dar als die der Bewilligung
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Für die Anwendung des §
96 SGG ist kein Raum.
Gemäß §
43 Abs
1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben gemäß §
43 Abs
2 Satz 2
SGB VI Versicherte, die auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Der Kläger ist noch in der Lage, wenigstens 6 Stunden täglich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten.
Zu vermeiden sind Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen, unter Lärmexposition sowie Tätigkeiten mit besonderer nervlicher
Belastung.
Zur Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers stützt sich der Senat sowohl auf die Feststellungen der Sachverständigen
Dr.E. sowie des vom SG als Sachverständigen gehörten Dr.S ... Eingeschränkt ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Wesentlichen durch ein chronisches
Schmerzsyndrom mit deutlich somatoformer Komponente in Form eines Spannungskopfschmerzes und einer depressiven Anpassungsstörung.
Diese Beschwerden bedingen jedoch keine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens sondern ergeben die o.g. qualitativen
Einschränkungen. Die Gutachten der Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Dr.E. legt dar, dass nach den Schilderungen
des Klägers der Tagesablauf mit Kümmern um den 5-Personen-Haushalt, Einkaufen und Hausarbeiten ausgefüllt sei. Auch nach längerem
Gesprächsverlauf hätten sich keine Beeinträchtigung der Vigilanz, krankhafte Störungen der Konzentration, des Langzeitgedächtnisses
oder der Merkfähigkeit ergeben. Die von dem Kläger beklagten Schmerzen würden dadurch stark relativiert, dass der Kläger abgesehen
von einer Bedarfsmedikation mit Tramal keine schmerzdistanzierenden Maßnahmen durchführe. Zwar sei er in psychotherapeutischer
Behandlung, unternehme aber sonst keinerlei Therapieanstrengungen. Bei zumutbarer Willensanspannung wäre der Kläger durchaus
in der Lage, seine Krankheit zu überwinden.
Das Gutachten von Dr.E. ist auch verwertbar. Die Auswahl der Sachverständigen liegt im Ermessen des Senats. §
404 Abs
2 ZPO ist insoweit lediglich eine Ordnungsvorschrift (vgl. Reichold in Thomas/Putzo,
ZPO, 30. Aufl. 2009, §
404 RdNr 3), die nicht das Ermessen einschränkt. Relevant für die Auswahl sind Sachkunde und fachliche Kenntnisse. Diese Kriterien
erfüllt die Sachverständige, die auch eine Fortbildung zur Zertifizierung als medizinische Sachverständige erfolgreich absolviert
hat. Das Verhalten der Sachverständigen in einem Zivilprozess, der nicht mit ihrer gutachterlichen Tätigkeit im Zusammenhang
steht, ist bei der Auswahl unerheblich.
Soweit auf die Ergebnisse des Beck-Depressions-Inventar (BDI) verwiesen wird, und der Kläger bei der Diagnose einer schweren
Depression als nicht vollschichtig leistungsfähig angesehen werden müsse, ist dem entgegenzuhalten: Wie Frau Dr.E. ausführt,
handelt es sich beim BDI um ein Selbstbeurteilungsverfahren, das ausdrücklich nur für klinische Fragestellungen entwickelt
wurde. Es kann als Screeninginstrument - mit der notwendigen kritischen Zurückhaltung, wie sie für alle Selbstratingverfahren
notwendig ist - auch für gutachterliche Fragestellungen Verwendung finden. Der Test ist jedoch nicht geeignet, die Diagnose
einer Depression zu begründen. Vielmehr sind im Rahmen des Gutachtens die Ergebnisse unter Würdigung des psychopathologischen
Befundes zu interpretieren. So hat Dr.E. unter Berücksichtigung der Befunde und der Untersuchung auch nicht die Diagnose einer
schweren Depression gestellt, sondern eine depressive Anpassungsstörung. Darüber hinaus widerspricht sich der Kläger selbst,
wenn er einerseits angibt, Screeningtests dürften in einem Gutachten nicht verwendet werden, dieses Ergebnis aber für sich
gelten lassen möchte. Selbst bei Annahme einer schweren Depression lassen sich über die Anhaltspunkte bezüglich der Bewertung
von Behinderungen keine Erkenntnisse gewinnen. Zum einen gilt ab 01.01.2009 die Versorgungsmedizinverordnung, hinsichtlich
der Bewertung die Anlage "Versorgungsmedizinische Grundlagen" zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung. Punkt 3.7 der Anlage
erfasst die Bewertung von depressiven Störungen, Rückschlüsse auf die Erwerbsfähigkeit lassen sich dadurch aber nicht ziehen.
Soweit der Kläger weiter die Verwendung des Schmerzfragebogens "pain-detect" rügt, ist - auch nach dem vom Kläger gegebenen
Hinweis auf die Habilitationsschrift von Rainer Freynhagen "Neuropathischer Schmerz: Klinische und experimentelle Untersuchungen"
- der pain-detect Test durchaus geeignet, Hinweise auf eine neuropathische Schmerzkomponente zu geben. Dieser ersetzt selbstverständlich
nicht eine adäquate Diagnostik, Teile davon wurden jedoch in den Schmerzfragebogen der Deutschen Gesellschaft für Schmerztherapie
aufgenommen. Es ist durchaus üblich, mit Hilfe von Screeningtests Erkenntnisse zu gewinnen, auch wenn immer noch eine adäquate
Diagnostik erforderlich ist. Diese hat Dr.E. im Rahmen der Untersuchung, der Einbeziehung der vorliegenden Befunde und der
anschließenden sozialmedizinischen Beurteilung durchgeführt. Die Ausführungen zur neuropsychologischen Untersuchung in Widder,
Gaidzik, "Begutachtung in der Neurologie", beziehen sich eben auf neuropsychologische Begutachtungen (Erfassung und Bewertung
von Störungen höherer Hirnleistungen) und betreffen nicht den vorliegenden Fall eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens.
Dr.S. legt dar, während der Untersuchung hätte weniger die Klage über die Kopfschmerzen als die der Schwäche und Erschöpfung
nach Arbeiten wie Autowaschen, Reifenwechsel etc. dominiert. Auffällig gewesen sei jedoch die rigide Ablehnung jeglicher stationärer
klinischer Rehabilitationsversuche, deren Begründung mit der Belastung durch die Trennung von der Familie wenig überzeugt
habe. Die Tatsache, dass sich der Kläger am Vortag vor der Untersuchung über den Computer ausführliche Ausdrucke der Fahrstrecke
A-Stadt bis W. und der Parkmöglichkeiten in W. erstellt habe und auch, wenn auch mit einer gewissen Anspannung, allein mit
dem Pkw habe fahren können, lasse erkennen, dass er Versagensbefürchtungen auch überwinden könne und diese Anforderung unterhalb
der Zumutbarkeitsgrenze liege. Die psychische Beeinträchtigung liege eher in einer Angststörung. Angst werde durch Vermeiden
chronifiziert und durch Konfrontation des Erlebens ihres Abklingens beim Verbleiben in der Angst auslösenden Situation bewältigbar.
Im Rahmen einer verhaltenstherapeutischen Behandlung könne der Kläger seine krankhafte Angst vor Kopfschmerzen, Schwindeltinnitus
und körperlicher Erschöpfbarkeit überwinden lernen.
Nicht gefolgt wird dem Gutachten von Dr.E. hinsichtlich des quantitativen Leistungsvermögens. Dr.E. hat dies damit begründet,
dass es im Rahmen des Chronifizierungsprozesses der chronischen Kopfschmerzsymptomatik zu einer nachweisbaren Verschlechterung
des psychischen Belastungserlebens und zur Entwicklung einer wahrscheinlich klinisch relevanten Depressivität gekommen sei.
Bei der durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung hätten sich Einschränkungen kognitiver Funktionen in den Bereichen
Aufmerksamkeit und Konzentration und Gedächtnis und exekutiver Funktionen verifizieren lassen. Dr.E. hingegen legt dar, dass
nach Durchsicht des psychologischen Gutachtens auffalle, dass selbst nach einer 5 1/2 -stündigen Untersuchung - mit nicht
unerheblicher mentaler Beanspruchung - kein bedeutsamer Abfall des Arbeitstempos oder der Leistungsqualität beobachtbar gewesen
sei. Auch Dr.E. gibt an, dass sich qualitative oder quantitative Einschränkungen der konzentrativen Dauerbelastbarkeit i.S.
eines signifikant nachlassenden Leistungsniveaus auch nach mehrstündiger Beanspruchung nicht beobachten ließen. Es sei mit
einiger Sicherheit davon auszugehen, dass der Kläger im Rahmen der Untersuchung die wahrscheinlich aufgrund der Kopfschmerzsymptomatik
bestehende Minderung der längerfristigen mentalen Belastbarkeit durch eine erhöhte Anstrengung kompensiert habe. Dies spreche
zwar dafür, dass er punktuell in der Lage sei, mehrstündige mentale Beanspruchungssituationen zu bewältigen, dies jedoch zu
Lasten eines deutlich ausgeprägten Schmerz- und Belastungserlebens. Dass eine derartige Kompensation im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung
dauerhaft möglich sein werde, erscheine aus neuropsychologischer Sicht sehr unwahrscheinlich. Gegen die Annahme des Gutachters
spricht jedoch, dass weder Dr.E. noch Dr.S. im Rahmen der Untersuchungssituation eine solche Überanstrengungssymptomatik wahrnahmen.
Dr.S. legt dar, Selbstständigkeit des Denkens und Handelns, Unterscheidungs- und Beurteilungsvermögens bezüglich Arbeitsprozesse
seien nicht beeinträchtigt, wohl aber die Bewertung der eigenen Lei-stungsfähigkeit. Die praktische Anstelligkeit und Findigkeit
sei gegeben, trotz ängstlicher Befürchtungen wie aus der Planung und Durchführung für die angstbesetzte Reise erkennbar sei.
Die Ausdauer werde als subjektiv vermindert erlebt, sei aber bei der neuropsychologischen Austestung nicht eingeschränkt gewesen.
Unter Berücksichtigung dieser Punkte konnte der quantitativen Leistungsbewertung durch Dr. E. nicht gefolgt werden.
Nach alledem hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.