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LSG Bayern, Urteil vom 17.02.2010 - 20 R 732/09
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Versäumnis der Klagefrist; Sorgfaltspflicht juristisch nicht geschulter Privatpersonen
Das Versäumnis der Verfahrensfrist muss für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein. Dabei haben juristisch nicht geschulte Privatpersonen ebenfalls eine Sorgfaltspflicht, müssen die Rechtsmittelbelehrung beachten und sich notfalls erkundigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 67 Abs. 1
,
SGG § 87 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 17.07.2009 S 11 R 428/09
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.07.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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