Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Verpflichtung zur Senkung unangemessener Unterkunftskosten;
Nutzung des Internets
Gründe:
I. Der 1953 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) erhält von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II.
Er bewohnt eine ca. 75 qm große Wohnung. Die Bg bewilligte ihm mit Bescheid vom 10.06.2009 ab 01.07.2009 bis 31.12.2009 monatlich
1.211,59 Euro und übernahm hierbei Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) von 901,59 Euro. Eine mit diesem Bescheid verfügte
Kürzung der KdU ab 01.08.2009 auf 743,18 Euro nahm sie später zurück. Mit Bescheid vom 24.11.2009 bewilligte sie für die Zeit
vom 01.01. bis 30.06.2010 monatlich 1.035,49 Euro und übernahm nur noch KdU in Höhe von 676,49 Euro. Zur Begründung teilte
sie mit, die Mietkosten seien auf die für eine Person angemessenen gekürzt worden, und zwar unter Zugrundelegung einer Kaltmiete
von 449,21 Euro. Bereits mit Schreiben vom 08.06.2009 sei er darüber informiert worden, dass die extrem überhöhte Miete nur
noch maximal sechs Monate übernommen werden könne. Er habe sich nicht darum bemüht, einen Untermieter zu finden, und eine
Maklerin erst auf Druck hin im September 2009 benannt. Das über das Referat für Gesundheit und Umwelt eingeholte Gutachten
vom 30.09.2009 habe nicht ergeben, dass er zu krank zum Umziehen sei.
Am 01.12.2009 hat der Bf beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die ab 01.01.2010 um rund 280,00 Euro abgesenkten
KdU weiterhin in voller Höhe zu zahlen, da er seit Mitte Juni 2009 trotz konstanter Suche binnen 5,5 Monaten keine kleinere
Wohnung gefunden habe.
Mit Beschluss vom 11.12.2009 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Bf habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht. Die von der Bg festgesetzte Referenzmiete von 449,21 Euro entspreche einen Quadratmeterpreis von ca. 8,99
Euro. Der aktuelle Mietspiegel von 2009, der im Vergleich zum Mietspiegel von 2007 eine durchschnittliche Erhöhung um 6,25
% aufweise, nenne einen durchschnittlichen Quadratmeterpreis in A-Stadt von aktuell 9,90 Euro, der lediglich um 1 Euro höher
liege als der im Rahmen der Mietobergrenze angesetzte Quadratmeterpreis. Damit sei diese Obergrenze mit hinreichender Sicherheit
nicht zu niedrig festgelegt worden. Der Bf kenne seine Obliegenheit zur Senkung der KdU unabhängig von der Aufforderung vom
08.06.2009 zumindest seit Beginn der Jahres 2009, da er mit der Bg seitdem einen umfangreichen Schriftverkehr zum Thema Senkung
der KdU führe. Die von ihm vorgelegten Listen über seine Bemühungen zur Wohnungssuche seien nicht als Nachweis dafür geeignet,
dass es keinen preisgünstigen, den Kriterien der Bg entsprechenden Wohnraum in A-Stadt gebe. Die Bg habe zu Recht darauf hingewiesen,
dass ein erheblicher Teil der nachgewiesenen Objekte über der in A-Stadt geltenden Angemessenheitsgrenze liege. Sehe man von
diesen Objekten ab, verbleibe es bei einer Anzahl von Bemühungen, die erheblich unter dem liege, was von einem ernsthaft wohnungssuchenden
Hilfebedürftigen erwartet werden könne. Bei dieser Sachlage habe sich das Gericht für das einstweilige Verfahren darauf beschränken
können, durch eigene kurzfristige Internetrecherche (www.immoscout.de, www.immowelt.de) festzustellen, dass am Entscheidungstag
133 bzw. 360 einschlägige Angebote vorlagen. Auch habe der Bf nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er keine Möglichkeit
gehabt habe, die KdU durch Untervermietung zu senken. Unabhängig davon sei auch ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Eine
Kündigung des Mietverhältnisses sei weder vorgetragen noch sei aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass der Erlass einer einstweiligen
Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten wäre.
Mit seiner Beschwerde macht der Bf. geltend, er sei kein Anhänger von Fernsehen, Computer oder Internet, weshalb man ihm nicht
vorwerfen könne, dass er das Internet nicht zur Wohnungssuche verwandt habe. Er habe, so wie früher üblich, in die SZ geschaut.
Im Übrigen sei Eilbedürftigkeit unabhängig von der Frage des Verlustes der gegenwärtigen Wohnung zu bejahen. Er verweist weiterhin
auf den Schufa-Eintrag und macht geltend, dass dies bei der Wohnungssuche hinderlich sei.
Die Bg weist auf die Ausführungen des SG in seinem Beschluss.
II. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach §
86b Abs.
2 SGG liegen nicht vor. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen des SG in seinem Beschluss und sieht gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Ausführungen in dem Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Dem Bf musste
bereits nach dem Auszug der älteren Tochter am 01.07.2007 klar sein, dass die von ihm bewohnte 3-Zimmer-Wohnung zu groß und
zu teuer ist. Seit dem Auszug der jüngeren Tochter am 01.06.2009 hat er nur noch Anspruch auf eine Wohnung, die für einen
1-Personen-Haushalt angemessen ist. Dies ist ihm in der nötigen Klarheit mitgeteilt worden. Er kann sich nicht darauf berufen,
dass er die von ihm geforderten Nachweise über die erfolglose Wohnungssuche jeweils monatsweise erbracht habe. Denn diese
Nachweise rechtfertigen eine Übernahme der überhöhten Unkosten ab 01.01.2010 nur dann, wenn sie glaubhaft machen, dass es
dem Bf trotz nachhaltiger Suche nicht gelungen ist, eine der von der Bg genannten Mietobergrenze entsprechende Wohnung zu
finden. Er ist von der Bg, z.B. mit Schreiben vom 22.09.2009 auch darauf hingewiesen worden, dass eine ernsthafte Wohnungssuche
nicht glaubhaft gemacht ist. Weiterhin kann die Bestellung der von ihm genannten Maklerin, die erst auf ausdrückliche Fristsetzung
durch die Bg hin erfolgt ist, eine ernsthafte Wohnungssuche nicht glaubhaft machen. Die Gesellschaft, für die diese Maklerin
tätig ist, befasst sich neben Unternehmensberatung mit Immobilientransaktionen größeren Stils. Die vom Bf vorgelegte Ge-werbeummeldung
der Maklerin zum 01.07.2009 belegt jedenfalls nicht, dass sie auf die Vermittlung von Wohnungen, wie sie für den Bf in Frage
kommen, spezialisiert ist. Die Gewerbeummeldung bezieht sich auf die "Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit
zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke (gewerblich)". Ein Bezug zu der dargestellten Vermittlung von Wohnungen ist nicht
erkennbar.
Gegen die Ernsthaftigkeit der Wohnungssuche durch den Bf spricht auch sein Einwand, er sei u.a. kein Anhänger des Internets.
Die mit der Bg geführte Korrespondenz vermittelt den gegenteiligen Eindruck. Seinen zahlreichen Schreiben fügt er aus dem
Internet gewonnene Abdrücke sozialgerichtlicher Entscheidungen bei. In seinem Lebenslauf hebt er die EDV-Kenntnisse und Kenntnisse
in PC-Anwender- und finanzmathematischer Software hervor und gibt an, seit 2004 freiberuflich mit dem Vertrieb einer eigenen
Börsen-Software befasst zu sein. Vor diesem Hintergrund ist eine ernsthafte Wohnungssuche, zu der natürlich auch die Sichtung
des Angebotes im Internet gehört, nicht glaubhaft. Vielmehr erweckt der Bf den Eindruck, dass er von vornherein nicht gewillt
ist, die Wohnungskosten zu senken bzw. erreichen will, von der Bg möglichst lange die deutlich überhöhten KdU erstattet zu
bekommen. Somit besteht gegenwärtig jedenfalls keine Grundlage dafür, diese Kosten entgegen der 6-Monats-Frist des § 22 Abs.
1 Satz 3 SGB II über den 01.01.2010 hinaus zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).