Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet, da das Sozialgericht Regensburg (SG) zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen Fehlens der nach §
73a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erforderlichen Aussicht auf einen Erfolg des Klageverfahrens abgelehnt hat. Zu Recht hat das SG in dem die Klage abweisenden Gerichtsbescheid vom 07.04.2008 dargelegt, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) II ab
01.07.2007 voraussetzt, dass die diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit im Sinne des
§ 9 Sozialgesetzbuch (SGB) II nachgewiesen ist. Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) kann sich nicht auf den Standpunkt stellen,
die Beklagte sei verpflichtet, ihm nachzuweisen, dass er nicht hilfebedürftig sei. Die bisher durchgeführten, insbesondere
auch die polizeilichen Ermittlungen, sprechen jedenfalls gegen den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit. Insbesondere ist der Bf.
beweispflichtig dafür, dass ihm Kosten der Unterkunft entstanden sind bzw. entstehen. Da er zum 01.07.2007 ein Gewerbe angemeldet
hat, wäre er verpflichtet, darzulegen und nachzuweisen, ob und in welcher Höhe ihm hieraus Einnahmen zugeflossen sind bzw.
zufließen. Weiterhin ist es an ihm, nachzuweisen, dass der laut notarieller Urkunde vom 16.02.2004 begründete Anspruch auf
Einräumung eines Wohnungs-, Benutzungs- und Mitbenutzungsrechts in der Praxis nicht umgesetzt wurde. Schließlich spricht der
Bevollmächtigte des Bf. in seinem an die Rechtsanwältin des Stiefsohnes H. gerichteten Schreiben vom 21.05.2007 ausdrücklich
von dem unentgeltlichen Wohnungsrecht sowie Benutzungsrecht der Räumlichkeiten der Gastwirtschaft und dem Mitbenutzungsrecht
von Hofraum und Garten auf Lebenszeit.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).