Gründe:
I. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) bewilligte dem 1979 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) mit
Bescheid vom 30.05.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form
von Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2008. Hierbei bewilligte sie für den Monat Juni 2008 eine
Regelleistung von 299,40 Euro und für die Monate Juli bis November 2008 jeweils 303,40 Euro, da sie von dem Regelsatz von
347,00 Euro (für Juni) bzw. 351,00 Euro 47,60 Euro wegen der Rückzahlung eines Darlehens und der Berücksichtigung von nach
ihrer Ansicht dem Bf erstatteten Stromkosten abzog.
Hiergegen hat der Bf Widerspruch eingelegt und die ungekürzte Auszahlung des Regelsatzes geltend gemacht. Am 08.10.2008 hat
er beim Sozialgericht München (SG) diesbezüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Mit Beschluss vom 31.10.2008 hat das SG diesen Antrag abgelehnt und den Bf verpflichtet, Verschuldenskosten in Höhe von 10,00 Euro gemäß §
192 SGG zu bezahlen. Die Regelleistung sei zu Recht um monatlich 20,00 Euro im Hinblick auf ein gewährtes Darlehen gekürzt worden.
Für das Wohnen zahle der Bf pauschal seinen Eltern einen Betrag von monatlich 180,00 Euro, wobei nach seiner eigenen Darstellung
die Stromanteile mit abgegolten seien. Zutreffend wäre es gewesen, wenn die Bg den in der Regelleistung enthaltenen Betrag
für Haushaltsenergie in Höhe von 20,74 Euro von den Kosten der Unterkunft in Höhe von 180,00 Euro abgezogen hätte. Der sich
hierbei ergebende Differenzbetrag von ca. 7,00 Euro sei nicht geeignet, eine Notlage oder gar Obdachlosigkeit herbeizuführen,
zumal der Bf weiterhin bei seinen Eltern wohne. Ein Anordnungsgrund sei deshalb nicht gegeben. Der Bf sei in der mündlichen
Verhandlung vom 31.10.2008 vom Gericht auf die fehlende Erfolgsaussicht und darauf hingewiesen worden, dass ein Festhalten
Verschuldenskosten nach § 192 zur Folge haben könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der weiterhin auf der ungekürzten Regelleistung von 351,00 Euro
beharrt.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig, da der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird. Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,
wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG, ebenfalls in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung, ist die Berufung nur zulässig, wenn der Beschwerdewert mehr als 750,00
Euro beträgt. Im vorliegenden Fall beträgt die Differenz zwischen der gesetzmäßigen Regelleistung und den dem Bf in dem streitigen
Zeitraum ausgezahlten Beträgen 285,60 Euro, weshalb die Beschwerde ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).