verfristete Berufung; gesetzliche Frist; Auslegung des Rechtsmittels; keine Wiedereinsetzung
Gründe
I.
Streitig ist das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) gemäß dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) für die Zeit vom 19.07.2016 bis 25.08.2016 sowie die Geltendmachung des Anspruchsübergangs der Ansprüche der Klägerin gegenüber
ihrem früheren Arbeitgeber durch die Beklagte in Höhe von 1.080,72 €.
Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat die Klage gegen die Bescheide vom 24.11.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.12.2016 in der Gestalt der
Widerspruchsbescheide vom 15.12.2016 abgewiesen. Das Urteil vom 13.11.2017 ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 15.11.2017
zugestellt worden.
Am 15.12.2017 hat der Bevollmächtigte der Klägerin entgegen der vom SG erteilten Rechtsmittelbelehrung Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben, die mit Beschluss
vom 02.02.2018 als unzulässig verworfen worden ist (L 10 AL 267/17 NZB).
Nach dem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde - eine Berufung bedürfe vorliegend keiner Zulassung
- hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 05.01.2018 erklärt, das bisher eingelegte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde
werde fortan als Berufung bezeichnet.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Eine Berufung ist gemäß §
158 Satz 1
SGG als unzulässig zu verwerfen, wenn sie u.a. nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Die Entscheidung konnte
vorliegend durch Beschluss gemäß §
158 Satz 2
SGG ergehen. Die Klägerin ist hierzu angehört worden.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 05.01.2018 ein anderes als das bisherige Rechtsmittel, nämlich eine
Berufung, erhoben. Dieses Rechtsmittel hat eine andere Zielrichtung als die zuvor erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (vgl.
Beschluss des Senates vom 02.02.2018 - L 10 AL 267/17 NZB).
Die Frist zur Einlegung der Berufung hat der Bevollmächtigte der Klägerin versäumt. Das zunächst - entgegen der vom SG erteilten Rechtsmittelbelehrung- als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel hat der erkennende Senat bereits
mit Beschluss vom 02.02.2018 (L 10 AL 267/17 NZB) verworfen. Diese ausdrückliche Bezeichnung steht einer Auslegung des Rechtsmittels als Berufung entgegen (vgl. hierzu
ausführlich vorgenannter Beschluss vom 02.02.2018 - L 10 AL 267/17 NZB).
Damit hat der Bevollmächtigte der Klägerin aber frühestens mit dem Schreiben vom 05.01.2018 eine Berufung eingelegt. Die Frist
zur Einlegung der Berufung gegen das am 15.11.2017 an den Bevollmächtigten der Klägerin zugestellte Urteil des SG war aber bereits am 15.12.2017 abgelaufen (§
64 Abs.
2 SGG). Die Berufungseinlegung war daher verfristet.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Gemäß §
67 Abs.
1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche
Frist einzuhalten. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat aber die verspätete Einlegung der Berufung verschuldet. Am letzten
Tag der laufenden Berufungsfrist hat er entgegen dem Wortlaut der vom SG erteilten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, so dass er auch vom LSG nicht mehr rechtzeitig
auf diesen Fehler aufmerksam gemacht werden konnte. Gründe für die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde anstelle der Berufung
hat er nicht genannt. Somit kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
Damit ist auch die Berufung zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.