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LSG Bayern, Urteil vom 27.01.2015 - 10 AL 188/14
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Keine Leistungsmitnahme bei Arbeitsuche im EU-Ausland bei fehlender persönlicher Arbeitslosmeldung im Inland; Rechtsqualität eines Portable Document U2
1. Gemäß Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl.Nr. L 166 S. 1, gesamte Vorschrift ber. ABl. Nr. L 200 S. 1 - EG [VO]Nr. 883/2004) behält eine voll arbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit.
2. Das PD U2 vermittelt grundsätzlich einen einklagbaren Anspruch, denn seiner Rechtsnatur nach handelt es sich um eine Zusicherung i.S.d. § 34 Zehntes BuchSozialgesetzbuch (SGB X).
3. Nach Art. 55 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 987/2009 ist zwar vorgesehen, dass der Arbeitslose, der sich nach Art. 64 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender meldet, dem Träger dieses Mitgliedstaats das in 55 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 genannte Dokument, das PD U2, vorzulegen hat; dass dies keine zwingende Regelung ist, ergibt sich jedoch aus Abs. 2 Satz 2 dieser Regelung. Hiernach fordert der Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Arbeitslose begeben hat, die erforderlichen Angaben beim zuständigen Träger an, wenn der Arbeitslose zwar den zuständigen Träger nach Art. 55 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 informiert, nicht aber dieses Dokument bei dem Träger vorgelegt, bei dem er sich zur Arbeitssuche meldet.
Normenkette:
SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB III § 138 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB X § 34
,
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 64 Abs. 1
,
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Art. 55 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Nürnberg 13.08.2014 S 14 AL 97/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.08.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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