Gründe
I.
Streitig ist die Ausstellung eines Bildungsgutscheines.
Der Kläger begehrt die Förderung der Teilnahme an einer Weiterbildung, die lt. dem Kläger Berufskraftfahrer innerhalb von
5 Jahren nachweisen müssten. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 15.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15.04.2011 ab. Zuständig sei hierfür die Deutsche Rentenversicherung.
Auf die dagegen erhobene Klage hin verurteilte das Sozialgericht Nürnberg die Beklagte, den Bildungsgutschein auszustellen.
Die Berufung hat es nicht zugelassen.
Dagegen hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Der Wert des Beschwerdegegenstandes
übersteige unter Berücksichtigung der Lehrgangskosten und der Fahrtkosten bereits 750,00 EUR. Dies hat auch der Kläger bestätigt.
II.
Unabhängig davon, ob der Erteilung des Bildungsgutscheines eine eigenständige Bedeutung zukommt und von daher die Berufung
bereits gemäß §
143 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig ist (vgl hierzu: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10.Aufl., § 144 Rdnr 10b; BSG, Beschluss vom 25.07.2002 - B 10 LW 6/02 B -, BSG, Beschluss vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B - BSG, Urteil vom 29.06.1993 - B 12 RK 48/91 - alle veröffentlicht in [...]; Stratmann in Niesel/Brand,
SGB III, 5. Aufl., §
77 Rdnr 32 ff; Hassel in Brand,
SGB III, 6.Aufl., §
81 Rdnr 34 ff), ist die Berufung bereits deshalb zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nach nachvollziehbarer Auskunft
des Beklagten wie auch nach Angabe des Klägers den Wert von 750EUR übersteigt (§
144 Abs
1 S 1 Nr
1 SGG).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).