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LSG Bayern, Beschluss vom 16.10.2015 - 15 RF 2/15
Entschädigung nach dem JVEG für einen Begutachtungstermin Anspruchsausschluss und Verschuldensmaßstab Mitwirkungsobliegenheiten von Beteiligten
1. Zwar enthält das JVEG mit Ausnahme der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1 JVEG (und teilweise der mit dem 2. KostRMoG eingeführten Regelung des § 8a JVEG zur nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern) keine ausdrückliche Vorschrift zum Ausschluss von Ansprüchen; gleichwohl besteht in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass ein Entschädigungs- oder Vergütungsanspruch ausgeschlossen ist, wenn der Berechtigte schuldhaft den Erfolg der grundsätzlich eine Entschädigung oder Vergütung auslösenden Maßnahme vereitelt hat.
2. Ob für eine schuldhafte Vereitlung bereits eine leichte Fahrlässigkeit ausreicht oder nicht eher eine grobe Fahrlässigkeit zu verlangen ist oder gar nur Vorsatz einer Entschädigung oder Vergütung entgegensteht, ist aus der Art der Position des Berechtigten und dem einem Anspruchsverlust zugrunde liegenden Grundsatz von Treu und Glauben zu ermitteln.
3. Unstrittig ist jedenfalls, dass bei einer vorsätzlichen Vereitelung des Erfolgs der grundsätzlich eine Entschädigung oder Vergütung auslösenden Maßnahme der Berechtigte seinen Anspruch verliert.
4. Auch wenn einem Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten obliegen, die er im eigenen Interesse zu erfüllen hat, und aus der Untersuchungsmaxime des Gerichts gemäß § 103 SGG eine prozessuale Mitwirkungslast des Beteiligten folgt, die auch die Verpflichtung beinhaltet, sich ärztlich untersuchen zu lassen, geht diese Mitwirkungspflicht nicht so weit, dass der Beteiligte dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen gegenüber eine gesonderte Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht abzugeben hätte.
Normenkette:
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 19
,
JVEG § 2 Abs. 1
,
JVEG § 8a
,
SGG § 103
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers wegen des Termins am 09.10.2012 beim Sachverständigen Prof. Dr. L. wird auf 90,- EUR festgesetzt.

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