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LSG Bayern, Beschluss vom 14.09.2015 - 15 RF 25/15
Entschädigung nach dem JVEG Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung Gleichzeitiger Bezug von SGB-II-Leistungen Erwerbsersatzeinkommen
1. Gegenüber der bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung hat der Gesetzgeber mit § 21 Satz 2 JVEG eine Neuregelung - keine Klarstellung - dahingehend eingeführt, dass der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung entgegen steht.
2. Leistungen nach dem SGB II stehen daher, anders als vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG, einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung entgegen, sodass einem Antragsteller, der derartige Leistungen zum Zeitpunkt des zu entschädigenden Gerichtstermins bezogen hat, keine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung zusteht.
Normenkette:
JVEG §§ 4 ff.
,
JVEG § 21 S. 2
Tenor
Die Entschädigung der Antragstellerin für die Teilnahme am Erörterungstermin am 09.02.2015 wird auf 37,25 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: