Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe
I.
Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Schwerbehindertenrecht.
Das Sozialgericht (SG) Landshut hat mit Beschluss vom 05.09.2012 den Antrag des Beschwerdeführers (Bf) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
und Beiordnung seines Bevollmächtigten abgelehnt. Begründet worden ist die Ablehnung damit, dass der Bf VdK-Mitglied sei.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei gemäß §
73a Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auch dann ausgeschlossen, wenn ein Beteiligter eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten gemäß §
73 Abs.
2 Satz Nr.
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SGG in Anspruch nehmen könnte. Der Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch einen Verband zähle zum Vermögen des Bf. Die Mitgliedschaft
im Verband stelle auch dann eine vermögenswerte Position dar, wenn die aufgrund der Mitgliedschaft bestehende Möglichkeit
der Prozessvertretung durch den Verband im konkreten Fall nicht realisiert werde, aber realisierbar wäre, also der Vertretung
durch den Verband keine schwerwiegenden Gründe im Einzelfall entgegenstünden. Solche Gründe seien vorliegend nicht ersichtlich.
Dagegen hat der Bevollmächtigte des Bf mit Schreiben vom 26.09.2012 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde sei statthaft, da
das SG den angefochtenen Beschluss nicht ausschließlich auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der PKH gestützt
habe, wenn es ausführe, dass der Vertretung durch den VdK keine schwerwiegenden Gründe im Einzelfall entgegen stünden. Entgegen
der Auffassung des SG lägen sehr wohl schwerwiegende Gründe vor, warum sich der Bf nicht vom VdK vertreten lassen wolle. Der VdK - so der Bevollmächtigte
sinngemäß - könne keine qualifizierte Interessenvertretung anbieten, da der zu entscheidende Fall zu sehr von der üblichen
Fallgestaltung abweiche.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 05.09.2012 ist gemäß §
202 SGG i.V.m. §
572 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da eine Beschwerde gegen diesen Beschluss gem. §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG ausgeschlossen ist.
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ist gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint
hat. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn die Gewährung von PKH mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass der Prozessbeteiligte
sich von einer nach §
73 Abs.
2 Satz 2 Nr.
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SGG vertretungsbefugten Vereinigung vertreten lassen kann (vgl. Bayerisches Landessozialgericht - Bayer. LSG -, Beschlüsse vom
06.09.2010, Az.: L 7 AS 532/10 B PKH, vom 28.06.2011, Az.: L 2 P 32/11 B PKH, und vom 24.10.2011, Az.: L 15 SB 187/11 B PKH).
Das Bundesssozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. explizit zur VdK-Mitgliedschaft: Beschluss vom 08.10.2009, Az.: B 8 SO 35/09
B) festgestellt, dass ein Mitglied einer Vereinigung im Sinne des §
73 Abs.
2 Satz 2 Nr.
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SGG seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung ausschöpfen muss, bevor er PKH erhalten kann. Ein Anspruch
gegen eine Rechtsschutzversicherung und ebenso ein satzungsmäßiger Anspruch auf (weitgehend) kostenlosen Rechtsschutz durch
eine Gewerkschaft oder einen Verband wie den VdK gehören zum Vermögen eines Antragstellers (vgl. BSG, Beschluss vom 12.03.1996, Az.: 9 RV 24/94). Der Antragsteller ist daher nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus seinem
Vermögen aufzubringen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders.,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
73a, Rn. 4). Die Ablehnung der Gewährung von PKH erfolgt in diesem Fall also wegen Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die PKH mit der Konsequenz, dass eine Beschwerde gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG ausgeschlossen ist (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 24.10.2011 , Az.: L 15 SB 187/11 B PKH).
Wenn - wie hier das SG - ein Gericht die Gewährung von PKH unter Hinweis auf §
73a Abs.
2 SGG, den das BSG ersichtlich als klarstellende Regelung im Rahmen der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrachtet
(vgl. Leitherer, a.a.O.,
§ 73a, Rn. 4; BSG, Beschluss vom 08.10.2009, Az.: B 8 SO 35/09 B, Rdnr. 6 nach [...]: "Wer Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch seine
Organisation hat, ist nicht mittellos"), deshalb ablehnt, weil mit der Verbandsmitgliedschaft eine vermögenswerte Position
bestehe, die der Gewährung von PKH entgegen stehe, ist diese Entscheidung einer Überprüfung im Rahmen einer Beschwerde gemäß
§
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG entzogen. Dies gilt unabhängig davon, ob die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts richtig - wie hier - oder falsch
ist. Eine nicht beschwerdefähige Entscheidung kann nämlich nicht durch ihre Unrichtigkeit entgegen der Entscheidung des Gesetzgebers
beschwerdefähig werden.
Wenn der Bf eine Statthaftigkeit der - tatsächlich unstatthaften - Beschwerde damit zu konstruieren versucht, dass er auf
die Ausführungen des SG zu den hier im Einzelfall einer Vertretung durch den VdK nicht entgegen stehenden Gründen verweist, greift dies zu kurz.
Die Überlegungen des SG dazu, ob dem Bf eine Vertretung durch den VdK zumutbar ist, sind ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen
Verhältnisse durchgeführt worden. Oder mit anderen Worten: Das SG hat geprüft, ob irgendwelche Gesichtspunkte vorliegen würden, die einer (zumutbaren) Verwertung der Vermögensposition "Verbandsmitgliedschaft"
entgegen stehen würden. Nur wenn im besonderen Einzelfall eine Verwertung der Vermögensposition ausgeschlossen wäre, was unter
Umständen bei einer schwerwiegenden Störung des Vertrauensverhältnisses der Fall sein könnte, stünde dem Bf mit der Verbandsmitgliedschaft
kein eigenes Vermögen zu, mit dem er den Prozess bestreiten könnte. Bei den unter diesem Gesichtspunkt vom SG angestellten Überlegungen handelt es sich dabei um solche, die unter dem Prüfungspunkt der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse anzustellen sind. Dies ist - im Sinne des Rechts der PKH betrachtet - nichts Anderes als beispielsweise die Prüfung
der von einem Beteiligten vorgelegten Nachweise zu seinem Einkommen. In keinem Fall ist der Rechtsweg zum Beschwerdegericht
eröffnet - unabhängig von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Prüfung.
Die Tatsache, dass dem Beschluss des SG vom 05.09.2012 eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, eröffnet nicht die Beschwerde.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.