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LSG Bayern, Urteil vom 11.09.2015 - 15 SF 247/15
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen eine Gerichtskostenfeststellung Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache
1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung kommt dann nicht (mehr) in Betracht, wenn über die Erinnerung bereits entschieden worden ist.
2. Denn mit dem Institut der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird nur die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen die von Gesetzes wegen vorgegebene Vollziehung einer Verwaltungsentscheidung für die Zeit bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache, hier über die Erinnerung, auszusetzen.
3. Ist die Entscheidung in der Hauptsache ergangen, ist für eine einstweilige Regelung daher kein Raum mehr.
Normenkette: ,
GKG § 66 Abs. 7 S. 2
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 19. Mai 2015 wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: