Feststellung von Gerichtskosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfungsumfang im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz
Gründe
I.
Das zugrunde liegende Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde (in der Folge: Hauptsacheverfahren) mit dem Aktenzeichen L
16 AS 769/14 NZB vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) endete mit Beschluss vom 05.05.2015. Darin erlegte der Hauptsachesenat die Kosten
des Verfahrens dem Kläger und Beschwerdeführer und jetzigen Erinnerungsführer auf. Der Streitwert wurde im vorgenannten Beschluss
auf 95,70 EUR festgesetzt.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 19.05.2015 erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 95,70 EUR,
beim Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 52,50 EUR.
Dagegen hat sich dieser mit Schreiben vom 20.08.2015 gewandt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er als Grundsicherungsempfänger
die anfallenden Gerichtskosten nicht bezahlen könne, er zudem gegen den Beschluss in der Hauptsache eine Anhörungsrüge erhoben
habe und Frau W. die "eigentliche Widerspruchsführerin" gegenüber dem Jobcenter sei.
Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens beigezogen.
II.
Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich; der Kostenansatz ist
nicht zu beanstanden.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung.
Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§
197 a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 18.12.2014, Az.:
L 15 SF 322/14 E - m.w.N.). Gleiches gilt grundsätzlich auch für die dort getroffenen Verfügungen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2014,
Az.: L 15 SF 61/14 E, und vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E).
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz nach § 19 GKG kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt
worden sind.
2. Zu den Einwänden des Erinnerungsführers
Die Einwände des Erinnerungsführers sind unbeachtlich.
2.1. Fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium im Rahmen
des Gerichtskostenansatzes.
Die dem Vortrag des Erinnerungsführers zu entnehmende eingeschränkte oder fehlende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, wie
sie im Bezug von Grundsicherung zum Ausdruck kommt, ist im Rahmen einer Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG daher ohne rechtliche Bedeutung (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E; Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E).
2.2. Im Verfahren der Hauptsache erhobene Anhörungsrüge
Die Tatsache, dass der Erinnerungsführer im Verfahren der Hauptsache eine Anhörungsrüge erhoben hat, hat für den Gerichtskostenansatz
keine Bedeutung.
Der Erinnerungsführer scheint der Meinung zu sein, dass eine Erhebung von Gerichtskosten erst dann zulässig wäre, wenn das
gerichtskostenpflichtige Verfahren vollumfassend in dem Sinn abgeschlossen ist, dass auch kein Rechtsmittel oder (außerordentlicher)
Rechtsbehelf mehr anhängig ist. Diese Meinung ist rechtsirrig. Denn das Entstehen der Gerichtskostenpflicht und die Fälligkeit
der Gerichtskosten (zum Gesichtspunkt der Fälligkeit: vgl. unten Ziff. 3. a.E.) sind nicht davon abhängig, dass das Verfahren
bereits vollumfassend beendet ist und Rechtskraft (unüberwindbar) eingetreten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 07.11.2013,
Az.: L 15 SF 301/13). Dass der Erinnerungsführer parallel zur Erinnerung eine Anhörungsfüge gegen den in der Hauptsache ergangenen Beschluss
eingelegt hat, ist daher im Verfahren der Erinnerung bedeutungslos (vgl. Beschluss des Senats vom 21.08.2015, Az.: L 15 SF 181/15 E).
2.3. "Eigentliche Widerspruchsführerin" Frau W.
Der Einwand, die "eigentliche Widerspruchsführerin" sei Frau W., ist für den Gerichtskostenansatz irrelevant.
Der Einwand des Erinnerungsführers, die "eigentliche Widerspruchsführerin" sei Frau W., kann nur so verstanden werden, dass
er geltend macht, nicht der richtige Adressat der Gerichtskostenforderung zu sein. Ein solcher Einwand wäre im Verfahren der
Erinnerung gegen den Kostenansatz nur dann beachtlich, wenn er nicht Beteiligter des Verfahrens der Hauptsache gewesen wäre.
Dem ist aber nicht so. Im Hauptsacheverfahren wurde der Erinnerungsführer als Kläger und Beschwerdeführer geführt, nicht Frau
W ... Die Frage, ob der Erinnerungsführer möglicherweise nicht als Kläger und Beschwerdeführer geführt hätte werden dürfen,
ist hingegen einer Klärung im Kostenansatzverfahren entzogen. Denn bei der Eintragung als Kläger bzw. Beschwerdeführer im
Hauptsacheverfahren handelt es sich um eine für das Kostenansatzverfahren unabhängig von der materiellen Richtigkeit der Eintragung
bindende Festlegung des Gerichts der Hauptsache und damit nicht um eine rügbare Verletzung des Kostenrechts (vgl. Beschlüsse
des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13, und vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 315/14 E).
3. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über den vom Erinnerungsführer erhobenen Einwand hinaus
Der Kostenansatz vom 19.05.2015 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Der Streitwert ist im Beschluss des Hauptsachesenats vom 05.05.2015 für den
Kostensenat bindend (vgl. oben Ziff. 1.) mit 95,70 EUR festgesetzt worden. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG durch die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, bestimmt wird.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beträgt die Gebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Berufung im Fall der Verwerfung oder Zurückweisung gemäß Nr. 7500 KV das 1,5-fache der Gebühr nach § 34 GKG.
Bei einem Streitwert in Höhe von 95,70 EUR, wie er im Beschluss des Hauptsachesenats vom 05.05.2015 festgesetzt worden ist,
beträgt zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 31.10.2014, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Berufung beim Bayer. LSG erhoben worden und der am 03.11.2014 beim Bayer. LSG eingegangen ist, die einfache Gebühr 35,- EUR
(§ 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7500 KV anzusetzende 1,5-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 52,50 EUR, wie es zutreffend im Kostenansatz vom 19.05.2015 festgestellt worden ist.
Die Gerichtskosten sind gemäß § 6 Abs. 2 GKG mit dem Beschluss des Hauptsachesenats vom 05.05.2015, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, fällig
geworden.
Die Erinnerung ist als unbegründet zurückzuweisen.
Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).