Gründe:
I. Der Antragsteller ist in seinem Rechtsstreit gegen den Freistaat Bayern entsprechend der Beweisanordnung des Bayerischen
Landessozialgerichts (BayLSG) vom 09.07.2007 von Dr.H.P.W. untersucht worden. Zum Zwecke der Untersuchung ist der Antragsteller
am 21.08.2007 mit einem Taxi und seiner Lebensgefährtin Frau G. H. angereist und auch wieder nach A-Stadt zurückgefahren.
Entsprechend den vorgelegten Quittungen der Taxiunternehmen Taxi T. und O.-Taxi Betriebs-GmbH vom 21.08 ...2007 sind dem Antragsteller
mit Nachricht der Kostenbeamtin des BayLSG vom 08.11.2007 50,00 EUR bewilligt worden. Diese hat jedoch keine sonstigen notwendigen
Aufwendungen für die Begleitperson Frau G. H. anerkannt.
Der Antragsteller hat mit Bestätigung von Frau G. H. vom 11.11.2007 weitere 20,00 EUR geltend gemacht, die an diese gezahlt
worden seien. Ergänzend hat der Antragsteller im Rahmen des Telefonates vom 18.12.2007 eingeräumt, dass er versehentlich 60,00
EUR Taxikosten anstelle von richtigerweise 50,00 EUR geltend gemacht habe. Zum anderen verstehe er jedoch nicht, warum Kosten
für eine Begleitperson nicht anerkannt würden. Ausweislich seines Schwerbehindertenausweises sei er auf eine Begleitperson
notwendig angewiesen.
Von Seiten des Kostensenats wurden die Streitakten L 15 SB 72/07 ergänzend beigezogen.
II. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) durch
gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung sinngemäß beantragt.
Der Antragsteller ist schwerbehindert im Sinne von §§
2 Abs.2, 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (
SGB IX). Der Grad der Behinderung (GdB) ist mit 100 festgestellt worden. Die Merkzeichen "G", "B" und "aG" sind festgestellt worden.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr.H.P.W. hat aufgrund seines fachorthopädischen Gutachtens vom 21.08.2007 zusammenfassend
festgestellt, dass der Antragsteller trotz der vorhandenen vielfältigen Behinderungen die gesundheitlichen Voraussetzungen
für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht erfüllt. Im Rahmen der Anwesenheitsbescheinigung vom 31.08.2007 hat
Dr.H.P.W. wegen der starken Geh- und Stehbeeinträchtigung eine Begleitperson als notwendig erachtet, jedoch nicht die Benutzung
eines Taxis.
Auf richterlichen Hinweis vom 07.09.2007 hat die Kostenbeamtin des BayLSG mit Abrechnung vom 08.11.2007 die für den Antragsteller
günstigere Abrechnung dahingehend vorgenommen, Taxikosten in Höhe von 50,00 EUR zu erstatten, nicht jedoch Kosten für die
Begleitperson.
Hieran ist auch aus der Sicht des 15. Senats als Kostensenat des BayLSG festzuhalten. Denn die bei dem Antragsteller bestehende
Geh- und Stehbeeinträchtigung ist erheblich. Nachdem vorliegend der Taxifahrer hier gleichsam die Funktion einer Begleitperson
zum gerichtlich bestellten Gutachter und wieder nach Hause zurück übernommen hat, ist die Notwendigkeit einer zusätzlichen
Begleitung durch die Lebensgefährtin des Antragstellers Frau G. H. nicht nachgewiesen.
Soweit sich der Antragsteller im Übrigen auf die Zuerkennung des Merkzeichens "B" im Sinne von §
146 Abs.2
SGB IX beruft, ist dies nicht sachdienlich. Denn danach ist der Antragsteller lediglich berechtigt, eine Begleitperson bei der Benutzung
von öffentlichen Verkehrsmitteln unentgeltlich mitzunehmen. Hier ist die Lebensgefährtin des Antragstellers Frau G. H. unentgeltlich
im Taxi mitgenommen worden, sodass keine weiteren Kosten hierfür angefallen sind.
Im Übrigen ist es unter Lebensgefährten unüblich und nicht notwendig, dass Gefälligkeitsleistungen wie hier die Begleitung
zu einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gesondert honoriert werden. Denn selbst wenn die Lebensgefährtin des Antragstellers
förmlich beauftragt worden sein sollte ihn zu begleiten, ist nicht ersichtlich, dass ihr hierfür Aufwendungen erwachsen sein
sollten (§
670 BGB).
Das BayLSG hat über den vorstehend bezeichneten Antrag gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).