Gründe:
I. In dem Rechtsstreit B. gegen Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen mit Az.: L 17 U 144/03 ist der Antragsteller mit Beweisanordnung des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) - Zweigstelle Schweinfurt - vom 22.11.2005
gemäß §
106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Sein psychiatrisches Gutachten vom 14.09.2006, erstellt unter Hinzuziehung
von Priv.-Doz. Dr.med.T.F., ist am 28.09.2006 beim BayLSG eingegangen. Die diesbezügliche Rechnung des Antragstellers vom
14.09.2006 mit Kenn-Nummer 6020/05 über 1.719,41 EUR ist antragsgemäß beglichen worden. Gleiches gilt für die ergänzende Stellungnahme
vom 16.07.2007, die antragsgemäß mit 450,71 EUR honoriert worden ist.
Hierbei hat sich der Antragsteller u.a. auf das testpsychologische Zusatzgutachten vom 04.07.2006 gestützt, das von Dr.J.
W. und K. P. gefertigt worden ist. Die diesbezügliche Rechnung vom 05.07.2006 mit Kenn-Nummer 6020/05 über 1.206,69 EUR ist
mit Nachricht der Kostenbeamtin des BayLSG vom 16.10.2006 auf 458,49 EUR gekürzt worden. Berücksichtigungsfähig seien nicht
insgesamt 17 Stunden a 60,00 EUR, sondern 7,5 Stunden a 50,00 EUR = 375,00 EUR. Zuzüglich Schreibgebühren in Höhe von 15,25
EUR und Porto in Höhe von 5,00 EUR ergebe sich eine Vergütung in Höhe von 395,25 EUR netto. Zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in
Höhe von 63,24 EUR betrage die Gesamtvergütung für das testpsychologische Zusatzgutachten vom 04.07.2006 458,49 EUR.
Der Antragsteller und Frau K. P. haben mit Schreiben vom 19.10.2006 vorgetragen, die Arbeitsleistung bei einem testpsychologischen
Zusatzgutachten bestehe jedoch nicht primär in der Abfassung der zusammenfassenden Beurteilung, sonder in erster Linie in
der Auswertung und Interpretation einzelner Untersuchungsbefunde, d.h., die Auswertung und Interpretation bilde den eigentlichen
Kern des Gutachtens. Aus diesem Grunde könne aus der Länge der zusammenfassenden Beurteilung nicht auf die Dauer des Arbeitsaufwandes
geschlossen werden. Insofern erscheine die vorgenommene Kürzung von 7 auf 1,5 Stunden dem Arbeitsaufwand in keiner Weise angemessen
und insofern nicht gerechtfertigt. Es werde versichert, dass der angegebene Arbeitsaufwand tatsächlich entstanden sei und
dem üblichen Aufwand für derartige Begutachtungen entspräche. - Die weiterhin vorgenommene Kürzung der für die Untersuchung
benötigten Stundenzahl von 7 Stunden auf 4 Stunden könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Es sei nicht ein fiktiver Maßstab
anzulegen, sondern die tatsächlich angefallenen Stunden wie protokolliert. Darüber hinaus sei eine Honorierung nach der Honorargruppe
M2 angemessen und nicht nach der Honorargruppe M1.
In dem Rechtsstreit B. gegen Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen hat sich die Beklagte am 18.03.2008 vergleichsweise
bereit erklärt, dem Kläger ab 01.01.2002 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von
30 v.H. zu gewähren. Im Folgenden ist der Vorgang dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zugeleitet worden.
II. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen
Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte dies mit Schreiben vom 19.10.2006 beantragt.
Zwischenzeitlich hat sich der 15. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) als Kostensenat mit Beschluss vom 09.01.2007
- L 16 R 133/02.Ko - grundsätzlich zur Vergütung testpsychologischer Zusatzgutachter geäußert. Danach erhält der Sachverständige entsprechend
Anlage 1 zu § 9 Abs.1 JVEG für jede Stunde ein Honorar in der Honorargruppe M1 von 50,00 EUR für jede Stunde. Testpsychologische
Zusatzgutachten wie das hier vorliegende vom 04.07.206, gefertigt von Dr.J. W. und K. P., sind der Honorargruppe M1 zuzuordnen
vergleichbar einer einfachen gutachtlichen Beurteilung zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung. Entgegen
der Auffassung des Antragstellers ist nicht darauf abzustellen, dass das psychiatrische Hauptgutachten von Prof.Dr.A. vom
14.09.2006, gefertigt unter Hinzuziehung von Priv.-Doz. Dr.med.T.F., nach der Honorargruppe M2 vergütet worden ist. Denn bei
testpsychologischen Zusatzgutachten handelt es sich vielmehr um einfache gutachtliche Beurteilungen, die das Ergebnis der
durchgeführten Testungen zusammenfassend beschreiben, ohne dass eine eigene gutachterliche Würdigung der gestellten Beweisfragen
gefordert ist. Zur Vermeidung einer gleichsam nahezu doppelten Beantwortung (und Honorierung) obliegt Letzteres dem jeweils
bestellten Hauptgutachter, hier dem Antragsteller Prof.Dr.A. im Rahmen dessen psychiatrischen Gutachtens vom 14.09.2006.
Für das Aktenstudium wird bei einem testpsychologischen Zusatzgutachten regelmäßig nur 1 bis 2 Stunden als berücksichtigungsfähig
erachtet, da es nicht auf eine detaillierte Kenntnis des gesamten Akteninhalts ankommt. In Berücksichtigung des bereits zweitinstanzlich
eingeholten und vorliegenden nervenfachärztlichen Gutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie M. G. vom 20.07.2005
(dort ist der bisherige Akteninhalt auf insgesamt 59 Seiten übersichtlich dargestellt worden), ist es hier ausreichend gewesen,
ein Aktenstudium von einer Stunde als angemessen zu erachten.
In Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des 15. Senats als Kostensenat des BayLSG ist daran festzuhalten, dass je durchgeführtem
Test 0,5 Stunden inclusive dessen Auswertung anzusetzen sind. Nachdem hier insgesamt 8 Tests durchgeführt worden sind, ergeben
sich hierfür 4 Stunden pauschal.
Die Ausarbeitung und Beurteilung der Testergebnisse auf den Seiten 19 bis 21 ist mit einer Beantwortung der Beweisfragen verbunden
worden. Letzteres hätte jedoch ausschließlich Prof.Dr.A. im Rahmen seines Hauptgutachtens vom 14.09.2006 oblegen, so dass
für die Ausarbeitung und Beurteilung der Testergebnisse hier 1 Stunde angemessen und ausreichend war.
Für Diktat und Durchsicht sind bei einem insgesamt 11-seitigen Gutachten 1,5 Stunden berücksichtigungsfähig.
Insgesamt ergibt sich bei einem pauschal zu berücksichtigenden Zeitaufwand von 7,5 Stunden a 50,00 EUR eine Vergütung in Höhe
von 375,00 EUR. Zuzüglich Schreibgebühren in Höhe von 15,25 EUR und Porto in Höhe von 5,00 EUR beträgt die Vergütung 395,25
EUR netto. Zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 63,24 EUR beträgt die Gesamtvergütung 458,49 EUR, wie bereits bewilligt.
Hierüber hat das BayLSG gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt. Denn der 15. Senat des BayLSG
hat sich zu der vorstehenden Problematik bereits mit Beschluss vom 09.01.2007 - L 16 R 133/02.Ko - grundsätzlich geäußert.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).