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LSG Bayern, Beschluss vom 14.09.2015 - 1 LW 14/13
Altersrente ohne Hofabgabe Verfassungskonformität der Hofabgabepflicht Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
1. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht darin, dass unterschiedliche Regelungen für die Alterssicherung der Landwirte und die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung bestehen.
2. Der Gesetzgeber war bei der Ausgestaltung der Alterssicherung der Landwirte nicht gehalten, die Regelungen zu übernehmen, die er für die gesetzlichen Rentenversicherungen aufgestellt hat. So durfte er etwa berücksichtigen, dass die Leistungen der landwirtschaftlichen Alterskassen zu weiten Teilen aus Zuschüssen des Bundes finanziert werden; dadurch erhält das System der landwirtschaftlichen Altersversorgung einen stark fürsorgerischen Charakter, der es rechtfertigt, die Ansprüche an strengere Voraussetzungen zu binden.
3. Der Gesetzgeber darf den Versicherungsschutz der Landwirte mit Blick auf die agrarpolitische Zielsetzung des Gesetzes ausgestalten.
4. Die Verknüpfung zwischen der Gewährung einer Rente und der Abgabe des Hofes dient der Erreichung strukturpolitischer Ziele, nämlich insbesondere die Übergabe landwirtschaftlicher Unternehmen an jüngere Inhaber zu fördern.
Normenkette:
ALG § 11 Abs. 1 Nr. 3
,
ALG § 21
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Nürnberg 08.07.2013 S 16 LW 6/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 8. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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