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LSG Bayern, Urteil vom 04.02.2009 - 2 U 406/08
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Rotatorenmanschettenruptur
Für die Annahme einer Unfallfolge reicht es nicht aus, dass die Beschwerden erst nach dem Unfall aufgetreten sind, da ein rein zeitlicher Zusammenhang einen rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den nun bestehenden Gesundheitsstörungen nicht zu begründen vermag (hier: Kausalzusammenhang zwischen Arbeitsunfall und Rotatorenmanschettenruptur). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 05.09.2008 S 24 U 552/07
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 5. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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