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LSG Bayern, Beschluss vom 19.11.2009 - 8 SO 86/09, FEVS 61, 541
Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme nicht aus dem Nachlass gedeckter Beerdigungskosten der Mutter des Anspruchstellers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Dabei handelt es sich um einen Anspruch, der dem zur Bestattung Verpflichteten als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten im achten Kapitel des SGB XII aufgeführt ist. Grundvoraussetzung jeglichen derartigen Anspruchs ist das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen eines Sozialhilfeanspruchs (hier verneint wegen gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: FEVS 61, 541
Normenkette:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
, ,
SGB XII § 24
,
SGB XII § 74
Vorinstanzen: SG München 13.05.2009 S 42 SO 139/07
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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