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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2013 - 19 AS 2700/12
Überprüfungsantrag bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung Fehlende Konkretisierung etwaiger Unrichtigkeit Mangels Vorverfahrens unzulässige Klage bei Vortrag erst im Rahmen eines neuen Überprüfungsbehrens beim Sozialgericht
1. Sofern ein Antragsteller seinen gem. § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II (in der bis 31.03.2011 geltenden Fassung) i.V.m. § 44 SGB X gestellten Antrag auf Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide (damals noch der letzten vier Jahre gegenüber der heutigen Rückwirkung nur noch auf ein Jahr) über die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) trotz Aufforderung durch den Grundsicherungsträger nicht durch Bezeichnung der konkreten Verwaltungsakte und Unrichtigkeiten konkretisiert, wird dieses Begehren zu Recht ohne weitere Sachprüfung abgelehnt.
2. Die nachgehende erstmalige Konkretisierung des Überprüfungsantrages in dem dagegen angestrengten Klageverfahren ist als ein neuer Überprüfungsantrag nach § 40 SGB II i.V.m. § 44 SGB X zu sehen; diese Klage wiederum ist dann mangels Vorverfahrens bereits prozessual unzulässig.
Normenkette:
SGG § 78 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 44 Abs. 1
,
SGB X § 44 Abs. 4
,
SGB II § 22
Vorinstanzen: SG Cottbus 02.10.2012 S 32 AS 1270/11
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 02. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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