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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2015 - 22 R 1017/11
Niedrigere Beitragsbemessungsgrenze Entgeltbegrenzung Beschäftigung als Staatsanwalt der DDR Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal einer bestimmten Entgelthöhe
1. Eine Beschäftigung als Staatsanwalt insbesondere der Generalstaatsanwaltschaft der DDR übte allein derjenige Staatsanwalt aus, der die funktionstypischen Aufgaben eines Staatsanwaltes wahrnahm, die ihm kraft dieser Funktion gesetzlich zugewiesen waren.
2. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. verstieß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die Regelung an Merkmale anknüpfte, die allein nicht als Indikatoren für ein überhöhtes Entgelt ausreichten.
3. Mit § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-ÄndG knüpft der Gesetzgeber nunmehr sowohl an die Zugehörigkeit zu einem zusätzlichen Versorgungssystem als auch an die Ausübung bestimmter leitender Funktionen im Partei- und Staatsapparat an.
4. Auf das frühere Tatbestandsmerkmal einer bestimmten Entgelthöhe hat der Gesetzgeber dagegen verzichtet.
5. Damit entfällt die Notwendigkeit, der gesetzlichen Regelung tatsächliche Erhebungen zu Lohn- und Gehaltsstrukturen in der DDR zugrunde zu legen.
Normenkette:
AAÜG § 8 Abs. 3 S. 2
,
AAÜG a.F. § 6 Abs. 2
,
AAÜG § 6 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 16.08.2011 S 14 RA 2111/02 W05
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2011 aufgehoben.
Die Beklagte als Zusatzversorgungsträger wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2009 unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 4. März 1999 verpflichtet, die Feststellung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entgeltbegrenzung in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990 aufzuheben.
Die Beklagte als Rentenversicherungsträger wird unter Änderung des Bescheides vom 31. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2002 verurteilt, dem Kläger eine höhere Rente unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990 erzielten Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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