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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2013 - 31 AS 362/13
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet nach Erteilung einer Freizügigkeitsbescheinigung
1. Unionsbürger im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung haben auch dann noch einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik, wenn sie sich nicht zur Arbeitssuche, sondern nur zum Sozialleistungsbezug in Deutschland aufhalten.
2. Die Sozialgerichte sind nicht dafür zuständig, die Rechtmäßigkeit einer Freizügigkeitsbescheinigung zu überprüfen. Diese Prüfung ist in einem ausländerrechtlichen Verfahren durchzuführen.
3. Unionsbürger mit Freizügigkeitsbescheinigung, die sich nur zum Sozialleistungsbezug in Deutschland aufhalten, haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil ein sozialrechtlicher Leistungsausschluss für diese Fallgruppe fehlt.
1. Unionsbürger im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung haben auch dann noch einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik, wenn sie sich nicht zur Arbeitssuche, sondern nur zum Sozialleistungsbezug in Deutschland aufhalten.
2. Die Sozialgerichte sind nicht dafür zuständig, die Rechtmäßigkeit einer Freizügigkeitsbescheinigung zu überprüfen. Diese Prüfung ist in einem ausländerrechtlichen Verfahren durchzuführen.
3. Unionsbürger mit Freizügigkeitsbescheinigung, die sich nur zum Sozialleistungsbezug in Deutschland aufhalten, haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil ein sozialrechtlicher Leistungsausschluss für diese Fallgruppe fehlt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
FreizügG/EU (2004) § 5
,
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 08.02.2013 S 18 AS 2213/13 ER
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08. Februar 2013 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 24. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2013 in Höhe von 116,16 € und für die Zeit vom 01. Februar 2013 bis zum 31. März 2013 in Höhe von 435,62 € monatlich längstens bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren sowie für die Antragsteller die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes M K, Fstraße, B, bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: