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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - 31 R 25/08
Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR bei Arbeitslosigkeit am Stichtag
1. Wer am 30. Juni 1990 arbeitslos war und Unterstützung nach der Verordnung über die Gewährung staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung an Bürger während der Zeit der Arbeitsvermittlung vom 8. Februar 1990 bezogen hat, hat keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz.
2. Beruft sich der Anspruchsteller darauf, der damalige Bezug der Arbeitslosenunterstützung sei rechtswidrig gewesen, weil das Beschäftigungverhältnis nicht beendet worden sei, ist dieser Vortrag nicht schon dann erwiesen, wenn eine Urkunde über die förmliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr aufgefunden werden kann.
Es besteht kein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, wenn am 30.6.1990 Arbeitslosigkeit vorlag und Unterstützung nach der Verordnung über die Gewährung staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung an Bürger während der Zeit der Arbeitsvermittlung vom 8.2.1990 bezogen wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG § 1
Vorinstanzen: SG Berlin 07.03.2007 S 97 RA 5575/03
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. März 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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