Anspruch auf Arbeitslosengeld II, leistungsberechtigter Ehegatte bei einer sog. Handschuhehe
Gründe:
1.) Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt jedenfalls bis jetzt nicht
das Rechtsschutzbedürfnis. Es ist zwar auch in Eilfällen nicht Aufgabe des Gerichts, an die Stelle der Behörde zu treten.
Ein Eilantrag vor Gericht setzt grundsätzlich eine vorherige Befassung der Behörde voraus. Den Antragstellern ist aber zuzugeben,
dass nach Aktenlage der Antragsgegner der Auffassung ist, den Antragstellern zu 2) und 3) stünden keine Leistungen zu, so
dass ein Antrag auf eine vorläufige Gewährung, einen Vorschuss oder ähnliches keinen Sinn macht. Ganz allgemein gilt, dass
ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung vorliegt, auch wenn vorher bei der Behörde kein Antrag
auf die Leistung gestellt worden ist, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass die zuständige
Behörde einen entsprechenden förmlichen Antrag nicht positiv bescheiden würde (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar
zum
Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, §
86 b, Rdnr. 26 b). Es ist den Antragstellern aber zuzumuten, für die Zeit ab Oktober zunächst förmlich Leistungen zu beantragen.
Die Antragsteller begehren im Wege der zulässigen Antragshäufung (§
56 Sozialgerichtsgesetz [SGG] entspr.) zum einen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und dabei primär die (inzidente) Feststellung grundsätzlicher
Leistungsberechtigung der Antragsteller zu 2) und 3). Insoweit ist die Beschwerde teilweise begründet. Zum anderen soll der
Antragsgegner darlehensweise Mietschulden übernehmen. Dies hat das SG zutreffend abgelehnt:
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierbei
dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten
in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht
abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte
nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen
eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu
entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz stellt insbesondere dann besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn das einstweilige Verfahren
vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung
eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose regelmäßig der Fall
ist.
2. Ob den Antragstellern zu 2) und 3) tatsächlich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) zustehen, kann hier
nicht ermittelt werden. Es spricht aber so viel dafür, dass eine Leistungsversagung nach Maßgabe des Tenors unzumutbar wäre:
Noch nicht klar ist hier zwar bereits, ob die Antragsteller ihren nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II erforderlichen gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland haben. Daran bestehen Zweifel, weil sich die Antragsteller das ihnen mutmaßlich als Unionsbürgern
zustehende Aufenthaltsrecht bislang nicht haben bescheinigen lassen. Der neue Reisepass der Antragstellerin zu 2) ist jedenfalls
nicht von der Botschaft in Berlin ausgestellt worden, obwohl die Antragstellerin angibt, dort bereits seit März 2005 zu wohnen,
sondern im November 2006 in R. Auch die nach Aktenlage für die Familie zu kleine Wohnung könnte darauf hindeuten, dass sich
diese nicht allzu oft dort zu dritt aufhält. Auch die Einkommensverhältnisse sind noch nicht abschließend geklärt. Nur für
die vorläufige Verpflichtung kann und muss (nur) von den im letzten Schriftsatz (auch erst auf ausdrückliche Nachfrage hin
offenbarten) Einnahmen von 300,- EUR Erziehungsgeld, 154,- EUR Kindergeld sowie 150,- EUR Verdienst aus nichtselbstständiger
Tätigkeit des Antragstellers zu 1) ausgegangen werden. Im Hauptsacheverfahren ist auch noch zu klären, ob vom Antragsteller
zu 1) überhaupt ernstlich Miete verlangt wird (siehe dazu unten).
Die Antragsteller zu 2) und 3) sind jedoch entgegen der Annahme des Antragsgegners und des SG vorläufig als Anspruchsberechtigte nach § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 a) (Ehegatte) bzw. Nr. 4 (Kind) anzusehen. Ihnen steht Arbeitslosengeld II nach §
19 SGB II (Antragstellerin zu 2)) zu bzw. Sozialgeld nach §
28 SGB I (Antragstellerin zu 3)).
Es ist von einer wirksamen Ehe auszugehen. Eine Eheschließung im Ausland ist für den deutschen Rechtsbereich wirksam, wenn
sie der Ortsform entspricht. Die Anlegung eines Familienbuches in Deutschland (§ 15a Personenstandsgesetz) ist nicht konstitutiv. Für Willenserklärungen gilt nämlich nach Art.
11 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (
EGBGB) das Recht des Staates, in dem sie vorgenommen werden. U. a. in arabischen Ländern ohne Zivilstandesämter ist eine Heirat
-wie sie hier nach Aktenlage vor dem Jaafaritischen Schariagericht Beirut erfolgt ist- durch Stellvertreter möglich (sogenannte
Handschuhehe, vgl. dazu allgemein, insbesondere zur Vereinbarkeit mit dem ordre public: KG, B. v. 22. 4. 2004 - 1 W 173/03 NJOZ 2004, 2138f). Nach Art.
11 Abs.
3 EGBGB gilt ausdrücklich das Recht des Ortes, an dem sich die Vertreter befinden. Die staatliche Registrierung durch Ausstellung
der Heiratsurkunde ist hier erfolgt, ebenso wie die Überbeglaubigung in Form der Legalisation durch die deutsche Botschaft
in Beirut. Eine Registrierung oder Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe ist personenstandsrechtlich nicht vorgesehen.
Die Zweifel an der Rechtsgültigkeit, welche die Botschaft anlässlich der Legalisation geäußert hat, beziehen sich (nur) auf
den Verdacht, dass die Ehe in Wahrheit in Deutschland geschlossen sein könnte. Eine Heirat in Deutschland ist nur nach hiesigem
Recht möglich, Art.
13 Abs.
3 Satz 1
EGBGB, also nur vor dem Standesamt und nicht im Rahmen einer religiösen Zeremonie. Es ist weiter nicht ersichtlich, dass die Eheschließung
in Beirut nach dortigem Recht ungültig sein könnte (etwa weil eine Eheschließung vor dem Schariagericht zwischen einem Muslim
und einer Nichtmuslimin nicht möglich sein könnte). Es gibt schließlich auch keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die Antragstellerin
zu 1) und 2) nicht die Eltern der Antragstellerin zu 3) sind.
Die Antragstellerin zu 2) ist bei der einzig möglichen summarischen Betrachtung als erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SGB II anzusehen: § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II steht Leistungen nicht entgegen. Sie hält sich nicht (nur) zur
Arbeitssuche in Deutschland aus. Sie will hier bei ihrem Mann und Kind sein. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist auch
nicht nach § 8 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen. Ihr könnte vielmehr nach § 284 Abs. 1 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch 3. Buch (Arbeitsgenehmigung-EU
für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten) in Verbindung mit § 39 Abs. 2-4, 6 Aufenthaltsgesetz eine Arbeitserlaubnis erteilt werden. Da die theoretische Möglichkeit ausreicht, ist unerheblich, dass die Bundesagentur
für Arbeit nach dem Vorbringen der Antragssteller die Zustimmung nach § 39 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz für einen entsprechenden Aufenthaltstitel wohl nicht erteilen will.
Das Kind ist nicht erwerbsfähig und hat deshalb Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Die vorläufigen Leistungen sind nur für den laufenden Monat ab dem Zeitpunkt dieses Beschlusses zu gewähren, da nur für die
Befriedigung des gegenwärtigen und zukünftigen Bedarfes die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung gegeben
ist. Für eine rückwirkende Gewährung für die Zeit vor dem jetzt laufenden Monat fehlt es an einer entsprechenden konkreten
Begründung. Ob den Antragstellern wirklich Bezüge zustehen, mit denen sie dann ihre Mietschulden teilweise decken können,
kann im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Das Mietverhältnis ist noch nicht einmal gekündigt. Um die einstweilige Klärung
der Leistungsberechtigung der Antragsteller zu 2) und 3) nicht noch weiter hinauszuzögern, hat der Senat von weiteren Ermittlungen
zur konkreten Höhe der Leistungen abgesehen.
3. Eine einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweise Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II
scheidet aus. Es drohen aktuell weder Wohnungs- noch Obdachlosigkeit, weil das Mietverhältnis noch nicht einmal gekündigt
ist, so dass ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens noch zumutbar ist. Weiter sind Rechts- und Ermessensfehler
im Ablehnungsbescheid vom 23. Mai 2007 nicht ersichtlich. Es ergibt keinen Sinn, die Mietschulden für eine Wohnung zu übernehmen,
die auf Dauer zu klein ist. Außerdem nimmt nach Aktenlage der Antragsteller zu 1) seine Zahlungspflichten ganz allgemein wohl
zu wenig ernst. Die Prognose, dass dies auch künftig der Fall sein wird und deshalb die konkrete Wohnung nicht gehalten werden
wird, scheint deshalb nicht falsch zu sein.
4. Die Kostenentscheidungen folgen aus entsprechender Anwendung des §
193 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Hinsichtlich des Antrages auf Leistungen entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten voll aufzuerlegen,
weil die Antragsteller im Wesentlichen Erfolg gehabt haben. Die Zurückweisung ist primär dem Zeitablauf geschuldet.
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§
177 SGG).