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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2013 - 33 R 169/12
Rente wegen Erwerbsminderung Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen Betriebsübliche Bedingungen
1. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung erfordert die Benennung einer dem Versicherten damit noch zumutbaren Tätigkeit. Unterbleibt dies, ist trotz noch mindestens sechs Stunden täglicher Arbeitseinsatzfähigkeit in zeitlicher Hinsicht Erwerbsminderung auf Zeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben.
2. Bei Unfähigkeit zu Arbeiten, die besondere Anforderungen an die Fingergeschicklichkeit stellen sowie bei beeinträchtigtem Reaktionsvermögen und Gesichtsfeldeinschränkung mit Beeinträchtigung des räumlichen Sehens sind zahlreiche Arbeitsfelder des allgemeinen Arbeitsmarktes verschlossen bzw. nur schwer zugänglich. Die damit eingetretene Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen begründet dann den Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGB VI § 102 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 15.12.2011 S 27 R 601/10
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2011 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2010 verurteilt, der Klägerin aufgrund eines am 19. November 2012 eingetretenen Leistungsfalles Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab dem 01. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2016 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagten trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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