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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2013 - 33 R 251/12
Zusatzversorgungssystem Beitrittsgebiet Kraftverkehrswesen nicht als Teil von Industrie, Bauwesen oder vergleichbaren Betrieben erfasst
1. Das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfordert tatbestandlich die Beschäftigung des Betroffenen in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie, des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb zum maßgeblichen Stichtag 30.06.1990.
2. Ein volkseigenes Kombinat der Industrie oder des Bauwesens setzt Bedingungen der Massenproduktion mit Fließbandcharakter voraus.
3. Danach ist ein Kombinat der früheren Wirtschaftsgruppe Kraftverkehr auch nicht im Wege der Auslegung als gleichgestellter Betrieb i. S. des Zusatzversorgungssystems AVItech zu behandeln.
Normenkette:
AAÜG § 1
,
AAÜG § 5
,
AAÜG § 8
Vorinstanzen: SG Potsdam 11.01.2012 S 48 R 406/10
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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