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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2015 - 8 R 310/15
Feststellungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz Erweiternde Auslegung des § 1 AAÜG Fiktive Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
1. Der Senat folgt der erweiternden Auslegung des § 1 AAÜG, wie sie vom damals für Angelegenheiten der Zusatzversorgung zuständigen 4. Senat des BSG entwickelt und von dem dann zuständig gewordenen und noch zuständigen 5. Senat des BSG seinerseits in ständiger Rechtsprechung - teils unter Aufhebung von Entscheidungen der Tatsacheninstanzen, die ausdrücklich von der bisherigen Rechtsprechung des BSG abgewichen waren - fortgesetzt worden ist.
2. Es gibt keinen Grund, die hierzu in der Vergangenheit umfassend geführte Diskussion nochmals aufzunehmen.
3. Ausgangspunkt für die Beurteilung der "fiktiven Zugehörigkeit" zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben auf der Grundlage des am 1. August 1991 geltenden Bundesrechts am Stichtag 30. Juni 1990 sind die "Regelungen" für die Versorgungssysteme, die gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind.
Normenkette:
AAÜG § 1
Vorinstanzen: SG Cottbus 15.04.2015 S 28 R 706/13
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. April 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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