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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2021 - 11 VS 47/16
Feststellung einer Erkrankung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung Dreigliedrige Kausalkette für die Anerkennung von Schädigungsfolgen Verursachung gesundheitlicher Schäden durch ionisierende Strahlungen oder Röntgenstrahlen während einer dienstlichen Tätigkeit bei der Bundeswehr
1. Für eine von einem ehemaligen Soldaten der Bundeswehr geltend gemachte Einwirkung von ionisierenden Strahlen ist die Berufskrankheit Nr 2402 der Anlage 1 zur BKV ("Erkrankung durch ionisierende Strahlen") einschlägig. Die Anerkennung der Berufskrankheit Nr 2402 der Anlage 1 zur BKV setzt den Nachweis einer entsprechenden Strahlendosis durch Ganz- oder Teilkörperbestrahlung, Kontamination oder Inkorporation voraus. Bei akuten Leukämien, myelodysplastischen Syndromen und chronischen myeloischen Leukämien ist die ursächliche Bedeutung von ionisierenden Strahlen in einer Knochenmarkdosis von mindestens 0,2 Sv hinreichend geklärt.
2. Ungeachtet der exakten rechtlichen Qualität des Berichts der Radarkommission vom 2.7.2003 ist davon auszugehen, dass bei Erfüllen der von der Radarkommission formulierten Voraussetzungen vom Vorliegen der schädigenden Einwirkung einerseits und von der Kausalität dieser Einwirkung für die dann eingetretene Erkrankung ausgegangen werden muss.
3. Die Annahme einer Wehrdienstbeschädigung durch ionisierende Strahlen setzt regelmäßig eine Tätigkeit des Soldaten an einem Radargerät der SGR-Familie (insbesondere des SGR 103) voraus. Das ist bei einem Operator der Fachrichtung 23 nicht ohne weiteres anzunehmen.
4. Ein Anspruch aufgrund der Verwendung Ra-226-haltiger Leuchtfarbe setzt grundsätzlich als spezifisch qualifizierende Erkrankung Knochenkrebs oder Lungenkrebs voraus.
5. Eine Kann-Versorgung setzt ua das Einwirken ionisierender Strahlen voraus, deren Menge nicht so gering war, dass eine wesentliche Bedeutung nicht diskutiert werden kann. Damit ist Voraussetzung eine Strahlenbelastung von mindestens 0,02 Sv=20 mSv und zwar bei der Leukämie bezogen auf das Knochenmark.
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Berlin 19.05.2016 S 44 VS 204/14 ZVW
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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