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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.08.2021 - 11 VS 56/20
Versorgung aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung Vollbeweis für einen Unfall auf dem Weg vom Dienst
1. Die Feststellung, ein bestimmtes Ereignis sei ein zu entschädigendes Ereignis, kann im Sozialen Entschädigungsrecht nicht zulässig begehrt und daher auch nicht isoliert festgestellt werden.
2. Wer vor seinem Antrag auf Versorgung Jahrzehnte verstreichen lässt, hat die Folgen der durch Zeitablauf bedingten Beweisnot zu tragen. Beweiserleichterung gibt es nur für kriegs- oder im vorliegenden Zusammenhang unfallbedingte Beweisnot, also im weitesten Sinne eine Beweisnot, die ihre Ursache gerade in dem geltend gemachten Ereignis hat. § 15 S 1 KOVVfG ist im Fall der durch Zeitablauf bedingten Beweisnot nicht oder allenfalls nur eingeschränkt anzuwenden.
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Berlin 16.11.2020 S 132 VS 28/17
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2020 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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