Endgültige Übernahme der Kosten für ein Sachverständigengutachten auf die Staatskasse
Notwendigkeit einer Beweiserhebung
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 26. Mai 2021 hat das Sozialgericht die Kosten der im Tenor genannten, nach §
109 SGG eingeholten ärztlichen Gutachten lediglich zur Hälfte auf die Staatskasse übernommen und zur Begründung ausgeführt, zwar
hätten sich die Ergebnisse der genannten Begutachtungen für die richterliche Überzeugungsbildung als förderlich dargestellt,
im Rahmen der richterlichen Ermessensausübung sei indes auch zu berücksichtigen, dass beide Anträge nach §
109 SGG bereits im Vorgriff auf eine von Amts wegen nach §
106 SGG durchzuführende Begutachtung durch einen Sachverständigen erfolgt seien und daher eine prozessökonomische Verfahrensweise
nicht gefördert hätten. Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die vollständige Übernahme der Kosten auf die Staatskasse.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Dabei ist die grundsätzliche Beurteilung, ob die nach §
109 SGG eingeholten Gutachten die Erledigung des Rechtsstreits entscheidungserheblich gefördert haben, hier nicht Gegenstand der
Beurteilung des Senates im Beschwerdeverfahren, sondern lediglich die Entscheidung des Sozialgerichts, die Kostenerstattung
jeweils auf die Hälfte der Kosten zu beschränken. Der Senat hat bereits erhebliche Bedenken dahingehend, ob die in §
109 Abs.
1 Satz 2
SGG vorgesehene Entscheidung über die endgültige Tragung der Kosten eines nach §
109 SGG eingeholten Gutachtens auch deren Quotelung umfasst. Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, denn die Ermessenserwägungen
des Sozialgerichts erwiesen sich selbst bei Annahme einer grundsätzlich möglichen nur teilweisen Übernahme der Kosten auf
die Staatskasse als rechtswidrig. Zugleich geben die Erwägungen des Sozialgerichts zu erkennen, dass hier einzig eine vollständige
Übernahme der Kosten auf die Staatskasse in Betracht kommt. Das Sozialgericht verkennt bei seinen Erwägungen, dass die Beweisaufnahme
nach §
109 SGG gegenüber einer solchen nach §§
103,
106 SGG in dem Sinne nachrangig ist, dass das Gericht bei einer für notwendig gehaltenen Einholung eines ärztlichen Gutachtens von
Amts wegen diesen Weg zu beschreiten hat und einem Antrag nach §
109 SGG erst nachkommen darf, wenn und soweit eine von Amts wegen durchzuführende ärztliche Begutachtung erfolgt ist. Dementsprechend
ist die Einholung eines oder gar mehrerer Gutachten nach §
109 SGG verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht ansonsten eine ärztliche Begutachtung nach §
106 SGG veranlasst hätte. So liegt es hier nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses. In einem solchen Fall hat die Staatskasse
die Kosten der nach §
109 SGG eingeholten Gutachten vollständig zu tragen.
Dieser Beschluss ist gem. §
177 SGG unanfechtbar.