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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2021 - 14 AL 8/21
Höhe eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld Berechnung eines Bemessungsentgelts Verminderung eines fiktiven Bemessungsentgelts
Bei einem Vorbezug von Arbeitslosengeld aufgrund Teilzeitbeschäftigung und anschließender fiktiver Bemessung ist - in Fällen, in denen sich der Arbeitslose mit derselben Anzahl an Stunden zur Verfügung stellt, die er vorher Teilzeit gearbeitet hat - zunächst die Minderungsregelung des § 151 Abs 5 SGB III anzuwenden und erst danach die Vergleichsberechnung nach § 151 Abs 4 SGB III durchzuführen.
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Berlin 20.10.2020 S 58 AL 1101/19
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Oktober 2020 und der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2019 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 16. Juli 2019 bis 7. Oktober 2019 Arbeitslosengeld nach einem unverminderten Bemessungsentgelt von 82,20 Euro zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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