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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2021 - 14 KR 52/16
Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Pflegehilfskraft in der ambulanten Versorgung Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Auftraggebers
1. Wer als Erfüllungsgehilfe eine Dienstleistung für einen Auftraggeber erbringt, die dieser einem Dritten vertraglich als Hauptleistungs-pflicht schuldet, ist typischerweise in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert.
2. Ergeben sich Arbeitsort und/oder -zeit aus den mit einer Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten („aus der Natur der Sache“), spricht dies nicht gegen ein Weisungsrecht (Anknüpfung an BSG vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R = BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, und vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R = BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25).
3. Zur Versicherungspflicht einer Pflegehilfskraft in der ambulanten Versorgung.
Normenkette:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 15.12.2015 S 51 KR 1224/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2015 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2013 aufgehoben, soweit es die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 für die Beigeladene zu 2 betrifft .
Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1 in ihrer Beschäftigung für die Beigeladene zu 2 am 1., 2., 3., 6. und 7. August 2012 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen .
Die Revision wird nicht zugelassen.

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