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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2021 - 15 SO 184/21 B ER
Unzuständigkeit als leistungsverpflichteter Rehabilitationsträger Land Berlin als einheitlicher und einziger Träger der Eingliederungshilfe im Sinne des SGB IX
Das Land Berlin ist als solches einheitlicher und einziger Träger der Eingliederungshilfe im Sinne des SGB IX für sein Gebiet.
Unterschiedliche Behörden des Landes Berlin, die mit Aufgaben der Eingliederungshilfe betraut sind, können nicht in unterschiedlichen Rollen an einem sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt sein.
Normenkette:
SGB I § 43 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 06.07.2021 S 88 SO 892/21 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung in dem Beschluss des Sozialgerichts.
Kosten des Beigeladenen sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die Rechtsverteidigung gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: