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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2015 - 24 KA 24/11
Rücknahme- und Neufestsetzungsbescheid über ein Arzthonorar Prüfungsmaßstab für die sachliche und rechnerische Richtigkeit Wirkung einer Abrechnungssammelerklärung Unzulässigkeit der Delegation vertragsärztlicher Leistungen an nachgeordnete Klinikärzte
1. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit betrifft die Frage, ob ärztliche Leistungen zu Recht, d.h. ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben des Vertragsarztrechts, erbracht worden sind.
2. Im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit wird geprüft, ob die Abrechnungen mit den Abrechnungsvorgaben des Regelwerks, d.h. mit dem EBM, dem Honorarverteilungsmaßstäben sowie weiteren Abrechnungsbestimmungen, übereinstimmen oder der Vertragsarzt als Folge eines Verstoßes gegen eines dieser Regelwerke zu Unrecht Honorare angefordert hat.
3. Für die Frage, ob eine Honorarabrechnung unrichtig erstellt und abgegeben und der auf ihr beruhende Honorarbescheid deshalb ebenfalls unrichtig, d.h. rechtswidrig, ist, hat die Erklärung des Kassen-/Vertragsarztes über die ordnungsgemäße Erbringung und Abrechnung der geltend gemachten Leistungen eine grundlegende Bedeutung.
4. Die an sich für jeden einzelnen Behandlungsausweis gebotene Erklärung des Arztes über die ordnungsgemäße Erbringung und Abrechnung der Leistungen wird aufgrund der den Kassen-/Vertragsarzt bindenden Bestimmungen untergesetzlichen Rechts durch eine sogenannte Abrechnungs-Sammelerklärung ersetzt.
5. Mit der Abgabe dieser Sammelerklärung bestätigt der Vertragsarzt, dass er die abgerechneten Leistungen persönlich erbracht hat und die von ihm eingereichte Abrechnung sachlich richtig ist.
Normenkette:
SGB V § 106a
,
Ärzte-ZV § 32a
Vorinstanzen: SG Potsdam 08.12.2010 S 1 KA 227/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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