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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2015 - 24 KA 65/14
Überprüfung von Honorarbescheiden Berechnung des RLV Keine Vorgabe absolut fester Preise Unterdurchschnittlich abrechnende Praxis
1. Wenn der Gesetzgeber für die Berechnung des RLV nicht die Preise der Euro-Gebührenordnung, sondern die Höhe der vereinbarten Gesamtvergütungen zum Maßstab genommen hat, hat er damit zwangsläufig in Kauf genommen, dass die angestrebte Vergütung aller in das RLV fallenden Leistungen mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung nicht in jedem Fall erreicht werden kann.
2. Im Übrigen blieb dem Gesetzgeber insoweit ohnehin kein Spielraum, weil er andernfalls die Finanzierung der vertragsärztlichen Leistungen von Grund auf neu hätte regeln müssen.
3. Die Vorgabe absolut fester Preise für eine bestimmte - zumindest bei zahlreichen Arztgruppen den größeren Teil der vertragsärztlichen Leistungen umfassenden - Leistungsmenge ist nicht kompatibel mit einer nach anderen Kriterien vereinbarten Gesamtvergütung.
4. Ein Berufung auf eine unterdurchschnittlich abrechnende Praxis besteht im Hinblick auf die Möglichkeit des Wachstums bis zum Fachgruppendurchschnitt, der innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren zur Verfügung stehen muss.
5. Durch die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung - z.B. für MRT-Leistungen - ändert sich die Gestalt einer Berufsausübungsgemeinschaft nicht.
Normenkette:
SGB V § 87b
Vorinstanzen: SG Potsdam 04.06.2014 S 1 KA 139/11
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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