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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2015 - 2 U 171/14
Veranlagung zu Gefahrtarifen für ein Backpacker Hotel Gefahrengemeinschaften und Gefährdungsrisiken Zulässigkeit von Typisierungen Härten in Einzelfällen
1. Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).
2. Die Gefahrengemeinschaften können hierbei durch einen gewerbezweigspezifischen oder einen nach Tätigkeiten gegliederten Gefahrtarif, in dem Tätigkeiten mit annähernd gleichem Risiko zusammengefasst werden, gebildet werden.
3. Auch wenn die Vertreterversammlung bei der Aufstellung der Gefahrentarife von ihrer Gestaltungsfreiheit nur im Einklang mit den Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung Gebrauch machen darf, ist sie nicht gehindert, durch Typisierungen den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung zu tragen.
4. Den Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Gewerbezweigen sind Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben.
5. Dabei auftretende Härten in Einzelfällen sind bei einer generalisierenden Regelung unvermeidlich und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen.
Fundstellen: NZS 2016, 397
Normenkette:
SGB VII § 157 Abs. 2 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Berlin 14.08.2014 S 25 U 12/11
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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