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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2015 - 2 U 191/12
Feststellung einer Polyneuropathie als Berufskrankheit Nr. 1307 Verursachung einer Krankheit durch eine versicherte Tätigkeit Theorie der wesentlichen Bedingung Einwirkung und Erkrankung
1. Für die Anerkennung als BK muss grundsätzlich eine versicherte Tätigkeit zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen o.ä. auf den Körper geführt haben, und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben.
2. Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, bewiesen sein.
3. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit.
4. Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkungen und Erkrankungen im Berufskrankheitenrecht gilt, wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der wesentlichen Bedingung.
Normenkette:
BK Nr. 1307
Vorinstanzen: SG Potsdam 24.05.2012 S 2 U 84/06
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Mai 2012 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2006 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass die beim Kläger bestehende sensibel akzentuierte axonal distal-symmetrische Polyneuropathie eine Berufskrankheit nach der Nr. 13 der Berufskrankheiten-Liste der ehemaligen DDR sowie nach der Nr. 1307 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung ist und dass die Beigeladene diesbezüglich grundsätzlich Leistungen zu erbringen hat.
Die Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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