Gründe:
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer am 5. März 2009 erhobenen Beschwerde gegen den am 19. Februar 2009 zugestellten
Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Februar 2009. In der Sache wendet sie sich gegen die mit Beschluss vom
23. März 2007 erfolgte Festsetzung von Gebühren im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe in Höhe von insgesamt 677,35
€ (einschließlich Umsatzsteuer) und begehrt die Festsetzung von weiteren 169,99 € (zuzüglich Umsatzsteuer) entsprechend ihres
Kostenantrages vom 27.Februar 2007.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 56 Abs. 2 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gelten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen eine Festsetzung nach § 55 RVG die Regelungen des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend.
Gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG können die Antragsberechtigten gegen einen Beschluss Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 €
übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, dass die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen
der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG). Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird (§
33 Abs. 3 S. 3 RVG).
Vorliegend ist die Beschwerde unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € nicht übersteigt.
Der Beschwerdewert ist das finanzielle (wirtschaftliche) Interesse, das der Beschwerdeführer am Erfolg seines Rechtsmittels
hat; beim Antragsteller ist dies grundsätzlich die Differenz zwischen dem Interesse, das ihm in der Vorinstanz zugesprochen
worden ist und seinem Rechtsmittelantrag, beim Antragsgegner die Differenz zwischen seinem Unterliegen in der Vorinstanz und
dem Rechtsmittelantrag (vgl. Kopp/Schenke,
VwGO, 16. Aufl. 2009, §
146 Rn. 18 m.w.N.).
Nach dieser Definition, die nach Ansicht des Senates Allgemeingültigkeit zur Ermittlung eines Beschwerdewertes hat, liegt
der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 200 €.
Zwar liegt die rechnerische Differenz zwischen der mit Kostenantrag vom 28. Februar 2007 (Eingang bei Gericht/Schriftsatz
vom 27. Februar 2007) beantragten Festsetzung von insgesamt 879,63 € (einschließlich Umsatzsteuer) und der mit Beschluss vom
23. März 2007 erfolgten Festsetzung von 677,35 € bei 202,28 € und damit über 200 €.
Diese Differenz ergibt jedoch nicht den Beschwerdewert, weil in ihr auch die Umsatzsteuer enthalten ist. Diese fließt der
Antragstellerin und Beschwerdeführerin nicht endgültig zu, sondern stellt ertragsteuerrechtlich lediglich einen durchlaufenden
Posten dar. Das wirtschaftliche Interesse kann nach Ansicht des Senats jedoch nur auf die Kosten beschränkt sein, die dem
Beschwerdeführer dauerhaft zufließen und so zur Erhöhung seiner Einkünfte führen. Nur diese Kosten stehen ihm finanziell dauerhaft
zu und wirken sich auf sein Vermögen aus. Letztlich gilt nichts anderes als bei der Streitwertfestsetzung nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Wie bei einer Streitwertfestsetzung nach dem Gerichtskostengesetz, bei der die Umsatzsteuer ebenfalls als durchlaufender Posten außer Betracht zu bleiben hat (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
noch zu §§ 14, 13 Abs. 2 GKG a.F., Beschluss vom 31. Oktober 2002, 25 C 02.1466, zit. nach Juris), kann die Umsatzsteuer daher auch im Rahmen der Wertermittlung
nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG und vergleichbaren Vorschriften (beispielsweise §
146 Abs.
3 VwGO) keine Berücksichtigung finden. Bei einer Streitwertfestsetzung ist nach § 52 Abs. 3 GKG nur dann auf den bezifferten Geldbetrag abzustellen, wenn die Geldleistung direkt in das Vermögen des Empfängers übergeht,
mag es auch als Darlehen erfolgen (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 52 GKG Rn. 20 m.w.N.). In anderen Fällen, z.B. bei einer Sicherheitsleistung oder bei der Erfüllung einer Depotpflicht, ist der
Streitwert nach § 52 Abs. 1 S. 1 GKG zu bestimmen (Hartmann, aaO.) und bemisst sich nach der für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache.
Der im Anschluss an die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, VII B 129/69, u.a. in NJW 1970,1343) teilweise vertretenen Auffassung (u.a. OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. März 1991, 2 W 8/91, u.a. in NJW 1991, 3156) ist schon deshalb nicht zu folgen, weil der BFH diese Rechtsprechung mit Beschluss vom 6. März 1990 (VII E 9/89; unter anderem in NJW 1991, 1702 bis 1704) ausdrücklich aufgegeben hat. Auch der BFH hat in seinem Beschluss vom 6. März 1990 ausdrücklich auf den wirtschaftlichen
Aspekt abgestellt.
Unter Außerachtlassung der Umsatzsteuer ergibt sich nach dem Kostenantrag von 28. Februar 2007 eine Gesamtsumme von 739,19
€ (=413,33 € Verfahrensgebühr + 266,66 € Terminsgebühr + 20 € Abwesenheitsgeld + 19,20 € Fahrtkosten + 20 € Post- und Telekommunikationspauschale).
Demgegenüber wurde mit dem Beschluss vom 23. März 2007 ein Erstattungsbetrag (ebenfalls ohne Umsatzsteuer) in Höhe von insgesamt
569,20 € (=310 € Verfahrensgebühr + 200 € Terminsgebühr + 20 € Tagegeld + 19,20 € Fahrtkosten + 20 € Auslagenpauschale) festgesetzt.
Die rechnerische Differenz zwischen der beantragten und der bewilligten Kostenfestsetzung liegt somit bei den Posten, die
der Beschwerdeführerin dauerhaft zu fließen und damit Bedeutung für sie erlangen, lediglich bei 169,99 € und damit unter der
Grenze von 200 €.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar; §
177 SGG.