Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV
Voraussetzungen für die Feststellung einer Berufskrankheit
Theorie der wesentlichen Bedingung für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkungen und Erkrankungen
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anl. 1 der
Berufskrankheiten-Verordnung (
BKV) – Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während
des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht.
Der im Jahr 1955 geborene Kläger absolvierte von September 1972 bis zum Juli 1974 eine Ausbildung zum Fußbodenleger. Sodann
war er bis September 1979 und von April 1981 bis Oktober 1989 in der Verwaltung der Wirtschaftsbetriebe des Ministerrats der
DDR, Abteilung Bau, in B-tätig. In der Zwischenzeit von Oktober 1979 bis März 1981 absolvierte er seinen Dienst in der Nationalen
Volksarmee der DDR. Von Oktober 1989 bis einschließlich Januar 1995 arbeitete der Kläger bei der Firma B in B wobei er in
der Zeit vom 01. Juli 1992 bis zum 31. Januar 1994 eine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter ausübte, die nicht mit kniebelastenden
Tätigkeiten einherging. Sodann war er nach vorübergehender Arbeitslosigkeit von Juni 1995 bis zum Mai 2002 als Fußbodenleger
bei der Firma C beschäftigt. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit war er von Juli 2003 bis einschließlich September 2003
und erneut von November 2003 bis August 2015 als Fußbodenleger für die Firma F in D tätig. Seither ist der Kläger arbeitslos
bzw. bezieht seit dem Jahr 2018 eine Altersrente.
Zu Beschwerden von Seiten des rechten Kniegelenks kam es erstmals im Jahr 2002, als sich der Kläger in die fachorthopädische
Behandlung der Praxis Dres. W und Sp, B, begab. Bei einer Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Kniegelenks vom 25.
November 2002 in der Radiologischen Praxis Dr. Sch und L in B ergab sich unter anderem der Befund einer mukoiden Degeneration
des Innenmeniskushinterhorns ohne Nachweis einer durchgreifenden Rissbildung.
Wegen zunehmender belastungsabhängiger Knieschmerzen rechts führte der Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. M die
Behandlung des Klägers ab dem 03. Mai 2004 fort, wobei er die Diagnose einer medialen Meniskopathie rechts gestellt hatte.
Bei persistierender Beschwerdesymptomatik führte Dr. M bei dem Kläger am 25. Mai 2004 eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks
durch. Intraoperativ ergab sich an den unterschiedlichen Abschnitten des rechten Kniegelenks der Befund einer Chondromalazie
2. bis 4. Grades. Arthroskopisch erfolgten eine Innenmeniskusteilresektion, Knorpelglättung und Plicareduktion bei Hypertrophie
der Plica mediopatellaris (Schleimhautfalte an der Innenseite der Kniescheibe).
Am 13. Juli 2005 erstattete der Facharzt für Orthopädie Dr. W, B, im Auftrag der Beklagten ein auf einer ambulanten Untersuchung
des Klägers vom 12. Juli 2005 beruhendes Gutachten zur Feststellung der Voraussetzungen für eine Anerkennung der Berufskrankheit
Nr. 2102 der Anl. 1 der
BKV (Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden
Tätigkeiten). Aus der Sicht von Dr. W konnten weder eine Meniskopathie in relevantem Ausmaß noch ein eindeutiges Schadensbild
im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit festgestellt werden. Es seien berufsunabhängige knorpelige Veränderungen sowohl
im medialen Gelenkabschnitt als auch vor allem im femuropatellaren Gleitlager anzutreffen. Auf der Grundlage dieses Gutachtens
lehnte die Beklagte das Vorliegen einer Berufskrankheit Nr. 2102 bei dem Kläger mit Bescheid vom 07. September 2005 in der
Fassung des bestandskräftigen Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2005 ab.
Am 10. Mai 2006 erfolgte in der Röntgenpraxis S in B, eine weitere MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks des Klägers. Diese
ergab eine Degeneration 4. Grades im verkürzten und deformierten Innenmeniskushinterhorn sowie medial angrenzend eine posttraumatische
Meniskuszyste, weiterhin eine Chondropathie 2. Grades im medialen Kompartiment, eine Chondromalazie der Patella 1. Grades,
einen Gelenkerguss und eine Bakerzyste medial.
In der Zeit vom 20. März 2007 bis zum 27. März 2007 befand sich der Kläger bei präoperativ dokumentierten rezidivierenden
Schmerzen und Schwellneigungen mit Ergussbildung im rechten Kniegelenk zur stationären Behandlung im M-Krankenhaus in B. Dort
wurde am 22. März 2007 eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks mit Innenmeniskushornglättung und Knorpelglättung durchgeführt.
Intraoperativ hatte sich der Befund einer Femoropatellararthrose mit bis zu drittgradigen Knorpelschäden sowie zweit- bis
drittgradigen Knorpelschäden im medialen und lateralen Hauptkompartiment ergeben.
Mit am 09. Mai 2008 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben der Ärztin Dr. M vom 28. April 2008 sowie mit am 18. Oktober
2010 bei der Beklagten eingegangenem weiterem Schreiben von Dr. M vom 14. Oktober 2010 erfolgte eine (erneute) Anzeige bei
Verdacht auf das Bestehen einer Berufskrankheit Nr. 2102.
Am 28. Juli 2010 erfolgte durch die Röntgenpraxis G, Dr. Tr, eine Sonographie beider Kniegelenke, wobei der Verdacht auf das
Bestehen einer Bakerzyste rechtsseitig nicht bestätigt werden konnte. Linksseitig konnte der Nachweis einer Bakerzyste mit
begleitenden Synovialverdickungen geführt werden.
Eine MRT-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 18. August 2010 in der Röntgenpraxis G, Dr. S, dokumentierte vordergründig
eine Degeneration des Innenmeniskus Grad III (Rissbildung), des Weiteren eine moderate Degeneration im medialen Femorotibialgelenk
ohne Beweis für Knorpeldefekte und eine Patella alta mit retropatellarer Chondropathie Grad 4 medial.
Anhand einer weiteren MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks im V Klinikum N, Dr. H, vom 07. September 2010 wurden eine
ausgeprägte medial aktivierte Arthrose und Retropatellararthrose bei deutlichen Knorpelschädigungen, insbesondere des medialen
femorotibialen Kompartiments (Chondropathie 3. bis 4. Grades) sowie degenerative Veränderungen des Innen- und Außenmeniskus
mit Rissformation im Innenmeniskushinterhorn nachgewiesen.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2011 lehnte die Beklagte eine Rücknahme
des Bescheides vom 07. September 2005 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Bei dem Kläger hätten sich wesentlich größere Schädigungen im Bereich der umliegenden Knorpelgewebe als im Meniskusgewebe
selbst gezeigt. Hierbei handele es sich um eine sekundäre Meniskopathie im Zusammenhang mit einer allgemeinen anlagebedingten
Gelenkdegeneration. Eine auf die Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2102 gerichtete und unter dem Aktenzeichen S 25 U 487/11 registrierte Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) endete mit klageabweisendem rechtskräftigen Gerichtsbescheid des vom 27. Mai 2013, nachdem ein die medizinischen Voraussetzungen
dieser Berufskrankheit verneinendes fachorthopädisches Gutachten des Sachverständigen Dr. R vom 08. Januar 2013 eingeholt
worden war. In diesem Gutachten hatte Dr. R unter anderem ausgeführt, dass im Rahmen der Klärung des Vorliegens der Berufskrankheit
Nr. 2112 festzustellen sei, inwieweit die vor allem im Kniescheibengleitlager bzw. in der Kniescheibengleitrinne frühzeitig
einsetzende und nunmehr erhebliche Arthrose als berufsbedingt anzusehen sei. Hierfür ergäben sich durchaus Hinweise, da vor
allem beim häufigen Knien und Hocken mit stark durchgedrücktem Kniegelenk und teilweisem Absitzen mit dem Gesäß auf der Ferse
eine erhebliche Druck- und Zugbelastung im Bereich der Kniescheibengleitrinne bzw. der Kniescheibenrückfläche entstehe, die
auch durch die elongierten Kreuzbänder sowie die gedehnten Kniescheibensehnen im vorderen Anteil belegt sei.
Mit am 09. Februar 2012 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 06. Februar 2012 stellte der Kläger bei der Beklagten
einen Antrag auf Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2112.
Der Inhaber der Firma Fußbodenverlegung A Sch machte am 28. März 2012 in einem durch die Beklagte übersandten Fragebogen Angaben
zu Art und Häufigkeit der beruflichen Belastungen der Kniegelenke des Klägers.
Im Auftrag der Beklagten verfasste die Ärztin für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. H am 19. Juli 2012 eine beratungsärztliche
Stellungnahme. Danach lägen bei dem Kläger am rechten Kniegelenk ausgeprägte degenerative Veränderungen im inneren Kompartiment
vor mit einer Höhenminderung und Osteophyten auf den Aufnahmen aus dem Jahr 2011. Im Bereich des linken Kniegelenks hätten
sich auf den Aufnahmen von 2011 röntgenologisch keine wesentlichen degenerativen Veränderungen ergeben, im MRT vom 18. August
2010 ebenfalls keine wesentlichen Knorpelschäden bis auf eine Chondropathie retropatellar medial, aber keine Osteophyten.
Die Schäden an den beiden Kniegelenken seien deutlich seitendifferent, der Unterschied belaufe sich auf mehr als zwei Kellgren-Grad.
Konkurrierende Ursachenfaktoren seien bis auf die Meniskusteilektomie aus dem Jahr 2004 nicht zu benennen. Es liege also das
klinische Bild einer führenden Gonarthrose rechts vor mit retropatellaren Veränderungen auch am linken Kniegelenk. Bei Vorliegen
der beruflichen Voraussetzungen werde eine gutachterliche Untersuchung empfohlen.
Am 04. September 2012 erstellte der Präventionsdienst der Beklagten eine Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition des Klägers.
Insgesamt ermittelte er eine Anzahl von 24.359 Stunden kniebelastender Tätigkeiten.
Mit am 19. September 2012 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 16. September 2012 teilte der Kläger mit, dass er
unter den von der Beklagten vorgeschlagenen Gutachtern Prof. Dr. E kB als Gutachter zur Beurteilung der Frage des Vorliegens
der medizinischen Voraussetzungen der Berufskrankheit Nr. 2112 auswähle. Die Beklagte beauftragte daraufhin mit Schreiben
vom 28. September 2012 Prof. Dr. Ek mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens.
Am 05. November 2012 fertigte der Radiologe Prof. Dr. M, Bim Auftrag der Beklagten ein radiologisches Zusatzgutachten. Danach
ergab sich anhand von Röntgenaufnahmen beider Kniegelenke vom 15. November 2011 sowie von MRT-Aufnahmen des rechten Kniegelenks
vom 06. März 2012 und Röntgenaufnahmen beider Kniegelenke vom 24. Oktober 2012 eine Gonarthrose Grad 1 nach Kellgren im linken
Kniegelenk sowie eine Gonarthrose Grad 3 im rechten Kniegelenk femoropatellar und Grad 2 bzw. Grad 2 bis 3 femorotibial. Am
linken Kniegelenk lasse sich keine altersvorauseilende Gonarthrose nachweisen.
Sodann wurde der Kläger am 24. Oktober 2012 im Unfallkrankenhaus Buntersucht, wobei die Untersuchungen von der Leitenden Oberärztin
Dr. Se und der Assistenzärztin Eil vorgenommen wurden und Prof. Dr. Ek das am 07. Dezember 2012 fertiggestellte Gutachten
mit dem Zusatz „einverstanden aufgrund eigener Urteilsbildung“ unterschrieb. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sprächen mehr
Indizien für die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2112 als dagegen. Konkurrierende Ursachen lägen nicht vor. Außerberufliche
mechanische Ursachen für die Entwicklung der Gonarthrose, wie etwa ein Kniegelenkstrauma, eine Seitenband- oder Kreuzbandruptur
oder eine Osteochondrosis dissecans, entfielen. Es fehlten jedoch auch medizinische Kriterien mit einer positiven Indizwirkung
für eine berufsbedingte Verursachung, anhand derer eine Abgrenzung von idiopathischen Gonarthrosen vorgenommen werden könne.
Diese grundsätzliche Problematik sei juristisch zu lösen. Im Falle der Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2112 belaufe
sich die daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 20 vom Hundert.
Die Beklagte holte im Hinblick auf die im Unfallkrankenhaus B durchgeführten Begutachtungen eine weitere, am 25. Januar 2013
gefertigte Stellungnahme ihrer Beratungsärztin Dr. H ein. Dem Gutachten von Prof. Dr. Ek sei nur dann zuzustimmen, wenn sich
arbeitstechnisch nachweisen lasse, dass der Kläger mit dem linken Knie ganz überwiegend gekniet und das rechte Knie praktisch
kaum beansprucht habe (gemeint sein dürfte die umgekehrte Konstellation).
Am 12. März 2013 fertigte der Präventionsdienst der Beklagten eine erneute Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition zur Beurteilung
der Frage, ob durch die Tätigkeit des Klägers als Fußbodenleger eine höhere Belastung von nur einem Kniegelenk möglich sei.
Danach habe der Kläger überwiegend in beidseitig kniender Körperhaltung gearbeitet. Es sei zwar grundsätzlich möglich, dass
ein Knie bevorzugt belastet werden könne. Jedoch könne die Dauer bzw. Häufigkeit dieser Körperhaltung über einen langen Beurteilungszeitraum
nicht festgestellt werden. Diese Beurteilung könne nur durch einen medizinischen Gutachter erfolgen.
Die Beklagte holte daraufhin bei Prof. Dr. Ek eine wiederum lediglich von Prof. Dr. Se und der Fachärztin Eil, nicht aber
von Prof. Dr. Ek selbst unterzeichnete, am 16. August 2013 gefertigte Stellungnahme ein. Danach sei eine Mehrbelastung des
rechten Knies möglich. Da konkurrierende Ursachen soweit ersichtlich nicht vorlägen, sprächen weiterhin mehr Indizien für
die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2112 als dagegen.
Die Beratungsärztin der Beklagten, Dr. H, verfasste daraufhin am 06. September 2013 eine weitere Stellungnahme. Danach sei
das Gutachten von Prof. Dr. Ek in dem Punkt nicht schlüssig, dass bei dem Kläger als präarthrotische Deformität eine arthroskopische
Innenmeniskushinterhornteilresektion rechts aus dem Jahr 2004 und eine weitere Arthroskopie des rechten Innenmeniskus im Jahr
2007 bestünden, die als konkurrierende Ursachen für die Gonarthrose im rechten Kniegelenk anzusehen seien. Dementsprechend
habe sich die Arthrose zwischen den Jahren 2004 und 2012 auch deutlich verschlimmert.
Auf Anregung der Gewerbeärztin des Landesamtes für Arbeitsschutz Brandenburg, Dipl.-med. Th, vom 18. Oktober 2013 holte die
Beklagte eine weitere Stellungnahme bei Prof. Dr. Ek ein, die am 29. November 2013 wiederum ausschließlich durch die Leitende
Oberärztin Prof. Dr. Sei und die Fachärztin Ei verfasst wurde. Auf der Basis der vorliegenden Erhebung der Arbeitsplatzexposition
sei die kumulative Kniebelastungsdauer von 13.000 Stunden bereits im Jahr 1995 erreicht worden. Die von Dr. H als konkurrierende
Ursachen angegebenen Arthroskopien aus den Jahren 2004 und 2007 seien zeitlich danach erfolgt. Somit sprächen nach wie vor
mehr Indizien für die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2112 als dagegen.
Mit Bescheid vom 09. Januar 2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2112 ab. Ansprüche auf Leistungen
bestünden nicht. Dies gelte auch für Leistungen oder Maßnahmen, die geeignet seien, dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegenzuwirken.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen seien die Einwirkungen, denen der Kläger während seiner Berufstätigkeit ausgesetzt gewesen
sei, zwar geeignet, eine Berufskrankheit zu verursachen. Die Erkrankung des Klägers sei jedoch keine Berufskrankheit Nr. 2112,
weil sie nicht durch seine Berufstätigkeit verursacht oder verschlimmert worden sei. Voraussetzung für diese Berufskrankheit
sei unter anderem ein bestimmtes Ausmaß der Kniegelenksveränderungen. Dabei würden diese nach bildgebenden Verfahren gemäß
der Stadien I bis IV nach Kellgren eingeteilt. Bei einer Gonarthrose im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2112 müsse mindestens
das Stadium II erreicht sein. Darüber hinaus müssten chronische Kniegelenksbeschwerden und außerdem Funktionsstörungen in
Form einer eingeschränkten Streckung oder Beugung im Kniegelenk vorliegen. Bei dem Kläger bestehe eine Gonarthrose Grad I
am linken Knie und eine Gonarthrose Grad III am rechten Knie. Es bestehe somit eine seitendifferenzierte Gonarthrose mit einem
Unterschied von zwei Kellgren-Graden, die nur dann beruflich bedingt sein könne, wenn besondere arbeitstechnische Voraussetzungen
vorlägen. Als Bodenleger habe der Kläger überwiegend in beidseitiger kniender Körperhaltung gearbeitet. Berufliche Einflüsse
hätten daher die aufgetretenen Beschwerden bzw. Krankheitserscheinungen weder verursacht noch in ihrem Verlauf richtungsgebend
verschlimmert, so dass eine Berufskrankheit Nr. 2112 im Ergebnis nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am 21. Januar 2014 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 15. Januar 2014
Widerspruch ein.
Die Beklagte holte daraufhin eine am 05. Februar 2014 gefertigte Stellungnahme des Landesamtes für Arbeitsschutz Brandenburg,
Gewerbeärztlicher Dienst, ein. Darin äußerte sich die Fachärztin für Arbeitsmedizin T dahingehend, dass im Anschluss an die
Feststellungen von Prof. Dr. Ek auch aus ihrer Sicht die medizinischen Voraussetzungen einer Berufskrankheit Nr. 2112 erfüllt
seien.
Zur Begründung seines Widerspruchs führte der Kläger im Folgenden über seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13. Februar
2014 aus, die körperlich schweren Arbeitstätigkeiten als Fußbodenleger seien rechtlich wesentliche Teilursache für die bei
ihm festgestellte Gonarthrose. Der gegenteiligen Auffassung der Beratungsärztin Dr. H könne nicht gefolgt werden. Dr. H habe
bereits verkannt, dass er als Rechtshänder wegen der von ihm eingenommenen bevorzugten Arbeitshaltung sein rechtes Knie deutlich
stärker belastet habe. Der unterschiedliche Schweregrad der Gonarthrose spreche nach dem aktuell vorherrschenden Erkenntnisstand
nicht gegen eine berufliche Verursachung. Hinzuweisen sei weiter auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr.
R in seinem Gutachten vom 08. Januar 2013 im beim SG geführten Klageverfahren zum Aktenzeichen S 25 U 487/11. Könne - wie hier - der Nachweis einer berufsbedingten kniebelastenden Tätigkeit von mindestens 13.000 Stunden bei mindestens
einer Stunde pro Schicht geführt werden, liege auch eine Tatsachenvermutung vor, nach der die festgestellte Gonarthrose Folge
einer Berufskrankheit Nr. 2112 sei.
Die Beklagte holte daraufhin bei Prof. Dr. W eine weitere, am 31. März 2014 gefertigte beratungsärztliche Stellungnahme ein.
Danach sei das Krankheitsbild einer Gonarthrose radiologisch im Vollbeweis gesichert. Allein durch eine für bestimmte Knieabschnitte
gegebene Abweichung von zwei Kellgren-Graden werde die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2112 nicht ausgeschlossen. Konkurrierende
Faktoren für die Entstehung der Gonarthrose lägen nicht vor. Zudem bestehe das Doppelte der normalerweise geforderten spezifischen
kniebelastenden Arbeitsbelastung. Vor diesem Hintergrund sei bei dem Kläger das Vorliegen einer Berufskrankheit Nr. 2112 anzuerkennen.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2014 zurück. Gemäß der wissenschaftlichen
Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe
die Diagnose einer Gonarthrose im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2112 folgende Voraussetzungen: chronische Kniegelenksbeschwerden,
Funktionsstörungen bei der orthopädischen Untersuchung in Form einer eingeschränkten Streckung oder Beugung im Kniegelenk
und die röntgenologische Diagnose einer Gonarthrose entsprechend Grad II – IV der Klassifikation von Kellgren. Ergänzt werde
dies durch die Begutachtungsempfehlung zur Berufskrankheit Nr. 2112 des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
wonach in aller Regel eine Gleichseitigkeit der Veränderungen zu erwarten sei. Dabei werde ein Abweichen von mehr als einem
Kellgren-Grad im Seitenvergleich nur mit einer besonderen Begründung und mit dem Nachweis einer einseitigen arbeitsbedingten
Belastung anerkannt. Die hierzu durchgeführten Ermittlungen der Abteilung Prävention hätten jedoch ergeben, dass der Kläger
bei seiner Tätigkeit als Fußbodenleger überwiegend in kniender beidseitiger Körperhaltung gearbeitet habe. Dies schließe zwar
auch eine bevorzugte einseitige Kniebelastung nicht aus - als Rechtshänder typischerweise das rechte Kniegelenk betreffend
-, jedoch sei die Dauer und Häufigkeit dieser Körperhaltung im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Somit sei der geforderte
notwendige Nachweis einer einseitigen arbeitsbedingten Belastung nicht zu ermitteln. Die festgestellte beidseitige Gonarthrose
mit einer Seitendifferenz von zwei Grad Kellgren spreche eindeutig gegen eine berufliche Verursachung. Hinzu kämen konkurrierende
Ursachen: Bereits im Jahr 2004 hätten bei dem Kläger hochgradige Knorpelschäden rechts und eine ausgeprägte Knorpeldegeneration
im femoropatellaren Gleitlager bestanden. Von Anfang an habe der bereits 2004 ausgedehnte Knorpelschaden rechts gegenüber
der linken Seite dominiert, wobei auf der linken Seite auch jetzt keine vorauseilenden Veränderungen gesichert seien. Zwischen
2004 und 2012 habe sich die Arthrose auch deutlich verschlimmert, so dass im Jahr 2007 im Bereich des rechten Knies nochmals
eine Arthroskopie durchgeführt worden sei. Das linke Knie sei hingegen nie wesentlich behandlungsbedürftig gewesen.
Am 30. Mai 2014 hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage vor dem SG erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Auf gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 hat der Kläger mit
Schreiben vom 27. November 2014 mitgeteilt, Rechtshänder zu sein und zum Abstützen bei der Arbeit bevorzugt das rechte Kniegelenk
verwendet zu haben. Weiterhin hat er für diesen Umstand sowie für weitere Bekundungen zu Art und Umfang seiner Arbeit die
Zeugen K, B G als frühere Arbeitskollegen sowie den Zeugen S als ehemaligen Arbeitgeber benannt.
In der mündlichen Verhandlung vom 07. April 2016 hat das SG die Zeugen K und G vernommen, insbesondere zur Frage der Belastung der Kniegelenke während der gemeinsam ausgeübten beruflichen
Tätigkeit. Wegen der Einzelheiten der Zeugenaussagen wird auf die Anlage zum Protokoll der Sitzung vom 07. April 2016 Bezug
genommen. Der weiterhin geladene Zeuge B ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen, während der zunächst geladene Zeuge
S nach Angabe gesundheitlicher Hinderungsgründe wieder abgeladen worden ist. Im Übrigen hat der Kläger zu Beginn der mündlichen
Verhandlung vom 07. April 2016 ärztliche Unterlagen eingereicht, insbesondere einen Arztbrief der O-Klinik in P über eine
während eines stationären Aufenthaltes vom 24. August 2015 bis zum 01. September 2015 am 24. August 2015 durchgeführte Implantation
einer zementierten Kniegelenksendoprothese bei Varusgonarthrose rechts sowie einen weiteren Arztbrief der O-Klinik vom 26.
Januar 2016, in dem die Diagnose eines persistierenden Beinschmerzes rechts nach Knie-Totalendoprothese rechts wegen medialer
Gonarthrose gestellt und ein leicht linkshinkendes Gangbild festgestellt wurden.
In einem weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2016 hat das SG den Zeugen Szu den Umständen der von dem Kläger ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Fußbodenleger gehört. Wegen der Einzelheiten
der Zeugenaussage wird auf die Anlage zum Protokoll der Sitzung vom 23. Juni 2016 Bezug genommen.
Sodann hat das SG gemäß §
106 Abs.
3 Nr.
5 und Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Beweis erhoben, indem es die Fachärztin für Orthopädie StB mit einem orthopädischen Sachverständigengutachten beauftragt
hat. Die Sachverständige St hat den Kläger am 14. September 2016 untersucht und ihr Gutachten am 28. Dezember 2016 verfasst.
Sie hat die Diagnosen einer medialen Gonarthrose 3. Grades nach Kellgren und Lawrence rechts und eines Zustandes nach Totalendoprothese
des rechten Kniegelenks am 24. August 2015 sowie einer medialen Gonarthrose und Retropatellararthrose 1. Grades nach Kellgren
und Lawrence links und einer degenerativen Innenmeniskopathie links gestellt. Bei der vorliegenden und röntgenologisch belegten
seitendifferenten Ausprägung der Gonarthrose mit einem Abweichen von mehr als einem Kellgren-Grad könne eine Berufskrankheit
Nr. 2112 nur mit einer besonderen Begründung und einem besonderen Nachweis einer einseitigen arbeitsbedingten Belastung anerkannt
werden. Als medizinische Anzeichen einer einseitigen Belastung sei zum Beispiel eine einseitig benannte Hyperkeratose zu benennen,
die jedoch den Befundberichten der behandelnden Ärzte nicht zu entnehmen sei. Unter dem Postulat, dass der Kläger seine Kniegelenke
während des Berufslebens gleichmäßig belastet habe, sei die seitendifferente Kniegelenksarthrose nicht als Berufskrankheit
anzuerkennen. Hingegen sei unter der Annahme, dass der Kläger zum Abstützen stets oder zumindest ganz überwiegend das rechte
Kniegelenk benutzt habe, von einer beruflichen Genese der Gonarthrose auszugehen. Bei dem Kläger fänden sich als Hinweise
auf die vormals ausgeübte kniebelastende Tätigkeit sowohl am linken als auch am rechten Kniegelenk Areale mit verstärkter
prätibialer Verhornung. Im Falle der gleichmäßigen beruflichen Belastung der Kniegelenke sei als konkurrierende Ursache der
Zustand nach zweimaliger Meniskusteilresektion – am 25. Mai 2004 sowie am 22. März 2007 - stärker zu berücksichtigen. Die
im postoperativen Verlauf gefertigten MRT-Aufnahmen des rechten Kniegelenks zeigten eine Degeneration des deutlich verkürzten
Innenmeniskushinterhorns. Als außerberufliche mechanische Ursache sei ein Zustand nach Meniskusektomie mit weitgehender Entfernung
des Meniskus anzuerkennen, wobei vorliegend von einer ausgedehnten partiellen Meniskektomie auszugehen sei, nicht aber von
einer totalen Meniskusentfernung. Bei ausgedehnter Entfernung des Innenmeniskus komme es erfahrungsgemäß zu einer medialen
Gonarthrose. Unter der Prämisse einer gleichmäßigen Kniebelastung sei die mediale Gonarthrose rechts überwiegend auf den konkurrierend
außerberuflichen Faktor der zweimaligen Meniskusentfernung zurückzuführen. Bei Annahme einer überwiegend rechtsseitigen Kniebelastung
stelle hingegen die berufliche Exposition die wesentliche Ursache für die Ausprägung der Gonarthrose 3. Grades dar. In diesem
Fall würde sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Folge der einseitigen Gonarthrose auf 20 vom Hundert belaufen.
Am 05. Juni 2019 hat das SG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Kläger seine berufliche Arbeitsweise demonstriert hat und in der die
Sachverständige St gehört worden ist. Diese hat erneut die Bedeutung der seitendifferenten Ausprägung der Gonarthrose im Falle
des Klägers erläutert und darauf hingewiesen, dass sich aus den erhobenen Befunden zur Beschwielung ergebe, dass auch das
linke Knie erheblich mitbelastet worden sei.
Mit Urteil vom gleichen Tag hat das SG die Klage abgewiesen. Es könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Gonarthrose im rechten
Kniegelenk des Klägers rechtlich wesentlich auf seine berufliche Belastung zurückzuführen sei. Bei beidseitigem knienden Arbeiten
und entsprechender Kniebelastung trete auch die Gonarthrose in der Regel beidseitig auf. Ein Abweichen von mehr als einem
Grad Kellgren im Seitenvergleich führe nur mit besonderer Begründung und Nachweis einer einseitigen arbeitsbedingten Belastung
zur Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2112. Dies ergebe sich aus den Begutachtungsempfehlungen der Konsensarbeitsgruppe
Gonarthrose vom 13. September 2013, die von dem Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlicht
worden sei. Bei dem Kläger habe die Erkrankung am linken Kniegelenk deutlich später eingesetzt als rechts und sei auch deutlich
weniger stark ausgeprägt, wie die Sachverständige St überzeugend dargelegt habe. Dem Umstand, dass der Kläger Rechtshänder
sei, sei zwar eine gewisse rechtsbetonte Belastung immanent. Eine durchgängige oder deutlich überwiegende rechtsseitige Belastung
habe indes bei ihm nicht vorgelegen. Dies lasse sich auch der Vernehmung der gehörten Zeugen sowie dem üblichen Berufsbild
des Fußbodenlegers entnehmen. Zudem spreche die in etwa seitengleiche Beschwielung, die die Sachverständige S festgestellt
habe, gegen eine einseitige Belastung beider Kniegelenke. Auch die Auswertung der MRT- und Röntgenaufnahmen beider Knie zeige
keine unterschiedliche Druckbelastung hinter den Kniescheiben. Insofern sei mit der Sachverständigen S davon auszugehen, dass
eine außerberuflich erworbene Erkrankung des Klägers, namentlich die Meniskusteilentfernung im Jahr 2004, die rechtlich wesentliche
Ursache für die Gonarthrose darstelle. Soweit Prof. Dr. Ek und der Beratungsarzt Prof. Dr. W im Verwaltungsverfahren Gegenteiliges
vertreten hätten, werde dem nicht gefolgt. Beide Ärzte hätten die oben dargelegten medizinischen Erkenntnisse nicht hinreichend
gewürdigt.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 10. Juli 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 22. Juli
2019 Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten
mit Schriftsatz vom 08. August 2019 ausgeführt, das SG habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt und gegen seine Verpflichtung zur Amtsermittlung verstoßen. Den bisher eingeholten
Gutachten lasse sich nicht mit der notwendigen Deutlichkeit entnehmen, welche Erfahrungssätze die Sachverständigen ihrer Beurteilung
zugrunde gelegt hätten und dass diese den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft darstellten. Bei dem erfolgten Nachweis
einer berufsbedingten kniebelastenden Tätigkeit von mindestens 13.000 Stunden bei mindestens einer Stunde pro Schicht bestehe
gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts <BSG> in den Urteilen vom 07. September 2004, Az. B 2 U 25/03 R, sowie vom 30. Januar 2007, Az. B 2 U 15/05 R, eine Tatsachenvermutung im Sinne einer bestärkten Kausalität für die berufsbedingte Verursachung einer Gonarthrose. Diesen
Umstand negiere die erstinstanzliche Entscheidung. Soweit eine beidseitige Beschwielung als möglicher Gegenbeweis einer überwiegend
einseitigen Kniebelastung angeführt werde, fehlten im erstinstanzlichen Urteil notwendige Feststellungen zu Art und Umfang
sowie Ausprägung der Hyperkeratosen und zu wissenschaftlich gesicherten Wirkursachen. Es hätte ein dermatologisches Sachverständigengutachten
eingeholt werden müssen. Dieses werde nunmehr ausdrücklich beantragt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Juni 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09. Januar 2014 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm das Vorliegen einer Berufskrankheit
nach Nr. 2112 der Anl. 1 der
BKV festzustellen und die Beklagte zu verpflichten, ihm wegen der Folgen dieser Berufskrankheit eine Verletztenrente nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von wenigstens 20 vom Hundert zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat eine am 23. März 2020 gefertigte ergänzende gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen St eingeholt.
Darin hat die Sachverständige St dargelegt, dass sich bei der Untersuchung des Klägers am 14. September 2016 inspektorisch
zwar eine verstärkte Verschwielung des rechten Kniegelenks gezeigt habe, eine mögliche Seitendifferenz jedoch aufgrund der
mittig über der Streckseite verlaufenden 14cm langen Narbe nicht beurteilbar gewesen sei. Auch linksseitig habe sich prätibial
ein Areal mit verstärkter Verhornung gezeigt, welches sich typischerweise bei der Ausübung einer langjährigen knienden Tätigkeit
auspräge. Präoperativ zur Implantation der Knietotalendoprothese am 24. August 2015 sei in den Unterlagen der behandelnden
Ärzte keine auffällige Hyperkeratose im Seitenvergleich dokumentiert. Zudem habe Dr. R in seinem aufgrund einer Untersuchung
des Klägers vom 28. November 2012 erstellten Gutachten beidseitig eine deutliche Schwielenbildung über dem Kniescheibenhöcker
beschrieben, das heiße, eine Seitendifferenz mit rechtsseitig betonter Ausprägung der Verschwielung habe nicht vorgelegen.
Eine dermatologische Zusatzbegutachtung zur Feststellung der Ausprägung der Beschwielung werde nicht für sinnvoll erachtet.
Bei dem Kläger liege gegenwärtig ein Zustand nach Implantation der bicondylären Oberflächen-Ersatzprothese des rechten Kniegelenks
mit Narbenbildung vor.
Weiterhin hat der Senat gemäß §
106 Abs.
3 Nr.
5 und
4 SGG Beweis erhoben, indem er ein weiteres Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. med. To,
B, in Auftrag gegeben hat. Der Sachverständige Dr. To hat den Kläger am 08. Dezember 2020 untersucht und sein Gutachten am
01. Januar 2021 verfasst. Er hat auf seinem Fachgebiet im Bereich der unteren Extremitäten die folgenden Diagnosen gestellt:
Zustand nach Implantation einer zementierten Knietotalendoprothese rechts bei Varusgonarthrose am 24. August 2015 mit klinisch
gutem funktionellem Ergebnis sowie eine beginnende medial betonte Gonarthrose links ohne nennenswerte Funktionsstörungen.
Trotz Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit Nr. 2112 könne nicht festgestellt werden, dass
die berufliche Belastung an einem Kniegelenk zu altersuntypischen fortgeschrittenen Verschleißerscheinungen etwa im Zeitintervall
von 2006 bis 2012 geführt habe, während am linken Kniegelenk bis zum heutigen Tag keine altersvorauseilenden degenerativen
Veränderungen vorlägen. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen Beschwerdeentwicklung, Behandlungsbedürftigkeit, apparativer
Diagnostik und letztlich der Notwendigkeit einer Knietotalendoprothese rechts, während am linken Kniegelenk kaum Behandlungsbedürftigkeit
bestanden habe. Ab dem Zeitpunkt der partiellen Innenmeniskusentfernung im Mai 2004 und besonders in den Jahren 2007/2008
bis 2012 habe rechts ein progredienter Kniegelenksverschleiß stattgefunden, der auch bildmorphologisch festgehalten worden
sei, während der geringere Verschleiß am linken Kniegelenk annähernd gleichgeblieben sei. Gutachterlich müsse davon ausgegangen
werden, dass die Innenmeniskusteilentfernung rechts zur Progredienz des medial betonten Verschleißes am rechten Kniegelenk
in den nachfolgenden Jahren geführt habe. Die berufliche Belastung dürfte hier eine untergeordnete Rolle gespielt haben. Ein
Verschleißunterschied von mehr als 1 Grad nach Kellgren überzeuge nicht von einer beruflich bedingten degenerativen Schädigung
eines oder beider Kniegelenke.
Im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. To hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 04. Februar
2021 eine Erklärung des Klägers vom 25. Januar 2021 vorgelegt, wonach dieser nicht angegeben haben will, beide Kniegelenke
beruflich in etwa gleich stark belastet zu haben. Vielmehr habe er betont, als Rechtshänder stets das rechte Kniegelenk stärker
belastet zu haben.
Der Senat hat hierzu den Sachverständigen Dr. To ergänzend befragt. Dieser hat sich in seiner schriftlichen Stellungnahme
vom 23. Februar 2021 dahingehend geäußert, sich bei seiner Beurteilung an den Belastungsprofilen bzw. Arbeitshaltungen orientiert
zu haben, wie sie in dem Fachbuch Ludolph/Meyer-Clement, „Begutachtung chirurgisch-orthopädischer Berufskrankheiten durch
mechanische Einwirkungen“, 2019, Seiten 360 bis 361, für die Berufskrankheit Nr. 2112 und den Beruf des Fußbodenlegers wiedergegeben
sind. Danach komme ein einbeiniges Knien bei Fußbodenlegern – wobei Rechtshänder häufiger auf dem rechten Knie knien – nur
bei beengten räumlichen Gegebenheiten vor. Selbst dann verbleibe das zweite Knie meist in einer Beugung von über 110 Grad,
so dass es ebenfalls belastet werde.
Die Beklagte hat ihr Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß §§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 SGG mit Schriftsatz vom 21. April 2021 erteilt. Durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 05. Mai 2021 hat der Kläger sein
entsprechendes Einverständnis erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den
Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der beigezogenen Gerichtsakten im Verfahren S 25 U 487/11 (SG Berlin) Bezug genommen. Die Akten lagen in der mündlichen Verhandlung sowie bei der Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß §§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 SGG entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Zulässiger Gegenstand des vorliegenden Klage- und Berufungsverfahrens ist von Anfang an lediglich die Feststellung der Berufskrankheit
Nr. 2112. Eine ebenso verstandene Feststellungsklage ist gemäß §
55 Abs.
1 Halbsatz 1 Nr.
3 SGG statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 28. April 2004 – B 2 U 21/03 R -, Rn. 24 zitiert nach Juris).
Davon abgesehen traf die Beklagte mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden keine anfechtbare Regelung durch Verwaltungsakt
im Sinne von § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über die Gewährung konkreter Entschädigungsleistungen wie einer Verletztenrente. Dementsprechend ist die auf die Gewährung
von Verletztenrente gerichtete Klage unzulässig, weil nicht in einem Verwaltungsverfahren darüber vor Klageerhebung befunden
wurde (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 4/06 R -, Rn. 10 f. zitiert nach Juris). Der verfahrensgegenständliche Ablehnungsbescheid enthält keine Regelung, mit der die Gewährung
einer Verletztenrente als konkrete Entschädigungsleistung abgelehnt werden sollte. Im Verfügungssatz zu 2 ist zunächst lediglich
pauschal – und damit als rechtlich unbeachtliche Leerformel – von einem Nichtbestehen von Ansprüchen auf Leistungen die Rede.
Mit der Hervorhebung solcher Maßnahmen und Leistungen, die geeignet sind, dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegenzuwirken,
wird ein Anspruch auf Verletztenrente ohnehin nicht rechtsbehelfsfähig abgelehnt. Im Übrigen ist auch in dem angefochtenen
Urteil des SG vom 05. Juni 2019 keine Sachentscheidung hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs auf Gewährung einer Verletztenrente getroffen
worden.
Hiervon ausgehend ist die Berufung zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass bei dem Kläger keine Berufskrankheit Nr. 2112 vorliegt. Der angefochtene Bescheid vom 09.
Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2014 ist insofern rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht.
Er hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2112.
Berufskrankheiten sind gemäß §
9 Abs.
1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die
Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten Berufskrankheiten gehört nach Nr. 2112 der Anl.
1 der
BKV die Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während
des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht.
Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt voraus, dass zum einen die arbeitstechnischen Voraussetzungen in der Person des
Klägers gegeben sind und dass zum anderen das typische Krankheitsbild dieser Berufskrankheit vorliegt und dieses im Sinne
der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Die Krankheit,
die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß müssen
im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen
Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht jedoch
die bloße Möglichkeit ausreicht. Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkungen und Erkrankungen im Recht der Berufskrankheiten
gilt, wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der wesentlichen Bedingung. Danach werden im Sozialrecht
als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich
mitgewirkt haben. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht
annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich
wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Gesichtspunkte für die Beurteilung
der Wesentlichkeit einer Ursache sind insbesondere die versicherte Ursache bzw. das Ereignis als solches, also Art und Ausmaß
der Einwirkung, konkurrierende Ursachen unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens
und Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach den Einwirkungen, Befunde und Diagnosen der erstbehandelnden Ärzte
sowie die gesamte Krankengeschichte (vgl. zum Kausalitätsbegriff in der gesetzlichen Unfallversicherung die ständige Rechtsprechung
des BSG, Urteile vom 04. Dezember 2014 – B 2 U 18/13 R -, Rn. 16 ff.; vom 13. November 2012 – B 2 U 19/11 R -, Rn. 20 ff.; vom 31. Januar 2012 – B 2 U 2/11 R -, Rn. 16 ff.; vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, Rn. 15 ff.; vom 27. Juni 2006 – B 2 U 20/04 R -, Rn. 18 ff.; vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, Rn. 13 ff.; alle zitiert nach Juris; siehe auch: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9.
Aufl. 2017, Kap. 1.7, S. 21 f.).
Wie aus den dargestellten Grundlagen für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs bei Berufskrankheiten folgt, ist die wesentliche
Mitverursachung immer Gegenstand der Prüfung, weil zur Entstehung vieler Erkrankungen, die als Berufskrankheit anerkannt werden
können, unterschiedliche Ursachen führen. Von daher gibt es auch in derartigen Fallgestaltungen keinen "Automatismus" zur
Bejahung des Ursachenzusammenhangs allein aufgrund des Vorliegens entsprechender Einwirkungen und einer bestimmten Erkrankung.
Enthält allerdings die einzelne Listennummer "harte" Kriterien und sind diese im Vollbeweis nachgewiesen, liegt eine Tatsachenvermutung
vor, die auf die Verursachung der festgestellten Erkrankung im Sinne der Listennummer schließen lässt (vgl. zum Nachweis der
Einwirkung einer berufsbedingten Asbestfaserstaub-Dosis von mindestens 25 Faserjahren bei der Berufskrankheit Nr. 4104: BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B 2 U 15/05 R -, Rn. 23 f. zitiert nach Juris, m. w. N.). Die in einer bestimmten Berufskrankheit angeordnete Tatsachenvermutung für die
wesentliche Verursachung der dort genannten Erkrankung durch eine versicherte Einwirkung kann aber widerlegt werden, indem
beispielsweise gezeigt wird, dass wegen der Art oder der Lokalisation der Erkrankung, wegen ihres zeitlichen Ablaufs oder
aufgrund sonstiger Umstände im konkreten Einzelfall ein ursächlicher Zusammenhang trotz der beruflichen Belastung nicht wahrscheinlich
ist (vgl. zur Berufskrankheit Nr. 4104: BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B 2 U 15/05 R -, Rn. 27, zitiert nach Juris, m. w. N.).
Der Senat ist zunächst davon überzeugt, dass im Falle des Klägers die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine Anerkennung
der Berufskrankheit Nr. 2112 erfüllt sind. Der Präventionsdienst der Beklagten ermittelte in seiner am 04. September 2012
verfassten Stellungnahme eine Arbeitsplatzexposition des Klägers von insgesamt 24.359 Stunden kniebelastender Tätigkeiten,
also eine Stundenanzahl, die deutlich über die geforderte kumulative Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens
13.000 Stunden hinausgeht. Auch eine Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht ist nach den Ermittlungen
des Präventionsdienstes der Beklagten, die von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen worden sind und die auch der Senat
für zutreffend erachtet, gegeben.
Es kann jedoch trotz Tatsachenvermutung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des BSG vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass in einem oder in beiden Kniegelenken des Klägers eine Gonarthrose als Krankheit
vorliegt, die beruflich veranlasst ist und damit von der Nr. 2112 der Anl. 1 zur
BKV erfasst wird. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls muss die Tatsachenvermutung als widerlegt
gelten.
Die Frage, was unter „Gonarthrose“ in diesem Sinne zu verstehen ist, ist unter Heranziehung der zur Berufskrankheit Nr. 2112
vorliegenden Materialien, insbesondere des vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) herausgegebenen Merkblatts
für die ärztliche Untersuchung (Bekanntmachung vom 30. Dezember 2009, Gemeinsames Ministerialblatt <GMBl.> 5/6/2010, S. 98
ff.) zu klären (vgl. auch BSG, Urteil vom 20. März 2018 – B 2 U 5/16 R -, Rn. 18, zitiert nach Juris). In Abschnitt III. des genannten Merkblatts ist ausgeführt, dass die Diagnose einer Gonarthrose
im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2112 folgende Voraussetzungen hat: (1) chronische Kniegelenksbeschwerden, (2) Funktionsstörungen
bei der orthopädischen Untersuchung in Form einer eingeschränkten Streckung oder Beugung im Kniegelenk und (3) die röntgenologische
Diagnose einer Gonarthrose entsprechend Grad II - IV der Klassifikation von Kellgren et al. Die wissenschaftliche Stellungnahme
des ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ beim BMAS vom 24. Oktober 2011 (GMBl. 49/2011, S. 983) hat ergänzend
hierzu fünf weitere Funktionsstörungen angeführt, die anstelle der unter (2) angeführten Streck- und Beugeeinschränkungen
treten können. Dies sind: 1. Kniegelenkserguss, 2. Kapselentzündung mit Verdickung oder Verplumpung der Gelenkkontur, 3. Krepitation
bei der Gelenkbewegung, 4. hinkendes Gangbild oder 5. Atrophie der Oberschenkelmuskulatur.
Nach den Begutachtungsempfehlungen für diese Berufskrankheit muss mindestens eine der sechs Funktionsstörungen für die Diagnose
einer Gonarthrose vorliegen. Eine Chondropathia patellae und eine Chondromalazia patellae sind hingegen keine Erkrankungen
im Sinne dieser Berufskrankheit (siehe zum Ganzen: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage
2017, Seite 673 f., und Begutachtungsempfehlungen für die Berufskrankheit Nr. 2112, Stand 03. Juni 2014, Seite 8, siehe: Microsoft
Word - Begutachtung BK2112 Stand 20140627.docx (dguv.de).
Die vorgenannten Voraussetzungen für die medizinische Diagnose einer Gonarthrose sind im Falle des Klägers jedenfalls in Bezug
auf das rechte Kniegelenk erfüllt. Dies ergibt sich übereinstimmend aus dem Gutachten der Sachverständigen Sti vom 28. Dezember
2016 in Verbindung mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. März 2020, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Tot vom 01.
Januar 2021 in Verbindung mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2021 sowie aus dem im Verwaltungsverfahren
eingeholten radiologischen Zusatzgutachten von Prof. Dr. M vom 05. November 2012 in Verbindung mit dem Gutachten von Prof.
Dr. Ek vom 07. Dezember 2012 und wird auch in den von der Beklagten eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahmen nicht in
Abrede gestellt. Die Diagnose einer Gonarthrose am rechten Kniegelenk des Klägers durch sämtliche Ärzte, die mit der Beurteilung
des vorliegenden Sachverhalts befasst waren, beruht zum einen auf der umfassenden bildgebenden Diagnostik, die seit dem Jahr
2002 in Bezug auf das rechte Kniegelenk durchgeführt worden war und die einen insoweit voranschreitenden Kniegelenksverschleiß
aufdeckte, zum anderen beruht sie auf den gutachterlich dokumentierten Funktionsstörungen in Form einer eingeschränkten Streckung
und Beugung des rechten Kniegelenks sowie auf den eigenanamnestischen Angaben des Klägers zu seinem Beschwerdebild, nach denen
sich belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk jedenfalls seit dem Jahr 2002 – nach anderen Angaben auch schon früher
– eingestellt haben.
Der Versicherungsfall der Gonarthrose setzt auch nicht voraus, dass eine Erkrankung an beiden Kniegelenken vorliegt. Nach
der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 20. März 2018 – B 2 U 5/16 R -, Rn 16 zitiert nach Juris) tritt der Erkrankungsfall "Gonarthrose" ein, sobald ein Kniegelenk die diagnostischen Kriterien
dieser Krankheit erfüllt, weil es sich bei den Verschleißerscheinungen an den Kniegelenken um einen einheitlichen Erkrankungsfall
handelt.
Es kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass eine Gonarthrose rechts durch die beruflichen Einwirkungen, denen
der Kläger während seiner Tätigkeit als Fußbodenleger ausgesetzt war, verursacht worden ist. Eine durch das Vorliegen der
im Sinne eines „harten“ Kriteriums formulierten arbeitstechnischen Voraussetzungen eintretende Tatsachenvermutung muss als
widerlegt gelten. Entscheidend hierfür ist, dass im rechten Knie unstreitig eine deutlich stärker ausgeprägte Gonarthrose
vorliegt, ohne dass die Differenz der Befunde durch eine einseitige berufliche Mehrbelastung der rechten Seite erklärt werden
könnte. Sowohl die Sachverständige St als auch der Sachverständige Dr. Tot führen dies als Gesichtspunkt an, der gegen einen
Ursachenzusammenhang mit den beruflichen Einwirkungen spricht, wobei beide darauf hinweisen, dass die Gonarthrose bei beidseitigem
Knien und vergleichbarer Kniebelastung in der Regel auch beidseitig auftritt. Dies steht mit den Ausführungen im ärztlichen
Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 2112 (Abschnitt III, vorletzter Absatz <GMBl. 2010, 6> in Übereinstimmung. Auch in der Rechtsprechung
ist anerkannt, dass eine asymmetrische Ausprägung gonarthrotischer Veränderungen grundsätzlich gegen eine berufliche Verursachung
spricht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Mai 2015 – L 6 U 4974/13 – Rn. 61 ff.; Sächsisches LSG, Urteil vom 04. November 2015 – L 6 U 200/13 -, Rn. 44; beide zitiert nach Juris).
Der Sachverständige Dr. To weist in seinem Gutachten vom 01. Januar 2021 zutreffend darauf hin, dass vergleichsweise milde
Beschwerden am linken Kniegelenk des Klägers erst eingesetzt hätten, nachdem bereits 4 bis 8 Jahre lang – dies ist in den
Akten zeitlich nicht ganz übereinstimmend dokumentiert – ein deutliches Beschwerdebild am rechten Kniegelenk bestanden habe.
Bei annähernd gleicher Belastung über Jahre hinweg als Fußbodenleger könne die zeitliche Latenz zwischen dem Beschwerdebeginn
rechts und links wenig überzeugen. Die durchgeführte apparative Diagnostik habe ab dem Jahr 2005 eine Diskrepanz der degenerativen
Veränderungen zwischen rechts und links von über einem Kellgren-Grad aufgewiesen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem radiologischen
Zusatzgutachten von Prof. Dr. M vom 05. November 2012, der eindeutig eine Diskrepanz zwischen den degenerativen Veränderungen
am rechten und am linken Kniegelenk von mehr als einem Grad Kellgren festgestellt habe (Kellgren-Grad III rechts und Grad
I links), also auf einer Skala, die ohnehin nur vier Stufen aufweist. Unter Bezugnahme auf die medizinische Gutachtenliteratur
stellt Dr. To – ebenso wie bereits die Sachverständige St - dar, dass eine einseitig ausgeprägte Gonarthrose bzw. ein Seitenunterschied
der Gonarthrose von mehr als einem Grad nach Kellgren gegen eine berufliche Verursachung spreche, es sei denn, es könne plausibel
dargelegt werden, dass vor allem das betroffene Kniegelenk beruflich belastet worden sei.
Der Senat hält diese Feststellungen des Sachverständigen Dr. Tot, die vollkommen in Übereinstimmung stehen mit den Feststellungen
der Sachverständigen St, für schlüssig und nachvollziehbar und somit für überzeugend. Beide Gutachten sind nach wissenschaftlichen
Maßstäben durch jeweils langjährig erfahrene Sachverständige erstellt und beruhen auf einer lückenlosen Auswertung des Akteninhalts
einschließlich der beigezogenen bzw. durch den Kläger vorgelegten umfassenden Bilddokumente sowie auf einer ausführlichen
Anamnese und Erhebung des klinischen Erkrankungsbildes.
Zur Überzeugung des Senats liegen besondere Umstände einer einseitigen Belastung des wesentlich stärker gonarthrotisch veränderten
rechten Kniegelenks, die die erheblich seitendifferente Ausprägung erklären könnten, hier nicht vor. Dr. To weist in seinem
Gutachten darauf hin, dass bereits die Ärzte des Unfallkrankenhauses eine beidseitige typische Verhornung unterhalb der Kniescheibe
festgestellt hätten, wie sie nach häufig kniender Tätigkeit anzutreffen sei. Er selbst habe hinsichtlich der Beschwielung
einen entsprechenden Befund erhoben. Diese im Wesentlichen seitengleiche infrapatellare Verhornung beweise im Umkehrschluss
eine annähernd seitengleiche kniende Haltung. Auch die Sachverständige St hatte in ihrem Gutachten vom 28. Dezember 2016 auf
eine beidseitige Beschwielung von Arealen im Bereich der Kniescheiben hingewiesen und in der mündlichen Verhandlung vor dem
SG am 05. Juni 2019 erläutert, dass sich aus den erhobenen Befunden zur Beschwielung eine erhebliche Mitbelastung des linken
Knies ergebe. In ihrer am 23. März 2020 gefertigten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme hat die Sachverständige St weiter
dargelegt, dass sich bei der Untersuchung des Klägers am 14. September 2016 inspektorisch zwar eine verstärkte Verschwielung
des rechten Kniegelenks gezeigt habe, eine mögliche Seitendifferenz jedoch aufgrund der mittig über der Streckseite verlaufenden
14cm langen Narbe nicht beurteilbar gewesen sei. Auch linksseitig habe sich prätibial ein Areal mit verstärkter Verhornung
gezeigt, welches sich typischerweise bei der Ausübung einer langjährigen knienden Tätigkeit auspräge. Präoperativ zur Implantation
der Knietotalendoprothese am 24. August 2015 sei in den Unterlagen der behandelnden Ärzte keine auffällige Hyperkeratose im
Seitenvergleich dokumentiert. Gegenwärtig liege bei dem Kläger ein Zustand nach Implantation der bicondylären Oberflächen-Ersatzprothese
des rechten Kniegelenks mit Narbenbildung vor. An der Richtigkeit der durch die langjährig erfahrenen Sachverständigen S und
Dr. T erhobenen Befunde zur Beschwielung hegt der Senat keinen Zweifel, zumal entsprechende Feststellungen auch bereits der
orthopädische Sachverständige Dr. R in seinem Gutachten vom 28. November 2012 getroffen hatte. Dort heißt es, am linken Kniegelenk
sei im vorderen Bereich über dem Schienbeinhöcker gelegen eine deutlich verdickte Schwielenbildung aufgefallen. Auch auf der
rechten Seite sei eine deutliche Schwielenbildung über dem Kniescheibenhöcker erkennbar.
Aus den durch alle Sachverständigen erhobenen klinischen Befunden geht zur Überzeugung des Senats hervor, dass der Kläger
gerade nicht im überwiegenden Maße das rechte Knie belastet hat. Lassen sich Art und Umfang der Beschwielung im Bereich der
Kniescheiben inspektorisch auch durch orthopädische Sachverständige feststellen und sind entsprechende Befunde von den gründlich
untersuchenden Ärzten im Wesentlichen übereinstimmend erhoben worden, so ist es nach Auffassung des Senats entgegen dem klägerischen
Antrag nicht erforderlich, ein dermatologisches Zusatzgutachten einzuholen.
Weiterhin entspricht eine erheblich seitenungleiche Belastung beider Kniegelenke auch nicht dem Berufsbild des Fußbodenlegers,
worauf Dr. To in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 23. Februar 2021 unter Bezugnahme auf die Ausführungen
zu den Belastungsprofilen der Berufskrankheit Nr. 2112 in dem Fachbuch Ludolph/Meyer-Clement, „Begutachtung chirurgisch-orthopädischer
Berufskrankheiten durch mechanische Einwirkungen“, 2019, Seiten 360 bis 361, hinweist Danach komme ein einbeiniges Knien bei
Fußbodenlegern – wobei Rechtshänder häufiger auf dem rechten Knie knien – nur bei beengten räumlichen Gegebenheiten vor. Selbst
dann verbleibe das zweite Knie meist in einer Beugung von über 110 Grad, so dass es ebenfalls mitbelastet werde. Dr. To führt
in seiner ergänzenden Stellungnahme weiter nachvollziehbar aus, dass er während der Anamneseerhebung im Rahmen der Untersuchung
des Klägers dessen Arbeitshaltung nach seiner Angabe und Anleitung imitiert habe, sodass er diese habe eindeutig beschreiben
können. Danach habe der Kläger in kniender Position mit gestrecktem rechten Arm von rechts nach links das Klebematerial auf
dem Boden verteilt, quasi halb kreisförmig mit der rechten Hand und schrittweise rückwärts im Knien arbeitend. Hierzu hat
Dr. T schlüssig ausgeführt, dass das Arbeiten im Knien beidseits mit Abstützen auf der linken Hand und freier rechter Hand
zum Aufbringen des Klebematerials halb kreisförmig auf den Boden biomechanisch besser nachvollziehbar sei als das Knien mit
dem rechten Kniegelenk und das Auflegen der Fußsohle links auf dem Boden etwa in gleicher Höhe wie das rechte Kniegelenk,
was mit einer asymmetrischen und biomechanisch ungünstigeren und damit auch von der Arbeitsgeschwindigkeit und Effektivität
her nachteilhaften Körperhaltung einherginge.
Der Nachweis einer ganz überwiegend das rechte Kniegelenk betreffenden beruflichen Belastung des Klägers kann nach Auffassung
des Senats auch nicht anhand der erstinstanzlich durchgeführten Zeugenvernehmungen geführt werden. In der mündlichen Verhandlung
vor dem SG vom 07. April 2016 hat der Zeuge K bekundet, bei der Arbeit habe man grundsätzlich immer mit beiden Knien gleichzeitig gekniet
und mal das rechte, mal das linke Knie stärker belastet. Der Zeuge G hat bekundet, er könne nicht genau sagen, ob der Kläger
bei seiner Arbeit eines der beiden Kniegelenke stärker belastet habe und welches dieses ggf. sei. Üblicherweise würden in
dem Beruf des Fußbodenlegers beide Knie in etwa gleichmäßig belastet. In der weiteren mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 23. Juni 2016 hat der Zeuge Sch bekundet, 70% bis 80% der Arbeit eines Fußbodenlegers würden üblicherweise im Knien verrichtet,
wobei Knieschützer getragen würden. Beim Abschneiden von Belägen oder Spachteln eines Ausgleichs stütze man sich, wenn man
als Rechtshänder die Kelle in der rechten Hand halte, mit der linken Hand ab, wobei man zwar grundsätzlich auf beiden Knien
knie, die rechte Seite aber stärker belaste. Dessen ungeachtet werde aber auch die linke Seite belastet, weil man sich beim
Sich-Rückwärts-Bewegen abwechselnd auf beide Knie stütze.
Dem Umstand, dass jeder Mensch eine funktionell stärker beanspruchte Körperseite hat – bei Rechtshändern also die rechte Seite
– und somit eine Körperseite stärker belastet ist als die andere, wird nach Auffassung des Senats bereits dadurch Rechnung
getragen, dass eine Abweichung von nur einem Grad Kellgren zwischen der Ausprägung einer Gonarthrose an beiden Kniegelenken
geeignet ist, ohne weitere Begründung zu einer Anerkennung als Berufskrankheit Nr. 2112 zu führen. Eine Abweichung von zwei
Grad Kellgren auf einer Skala, die ohnehin nur vier Stufen umfasst (Grad 0 - keine Arthrose, Grad 4 – ausgeprägte Gelenkspaltverschmälerung
bis zur vollständigen Destruktion, Deformierung/Nekrosen der Gelenkpartner), bedarf jedoch einer Begründung, die über den
Umstand einer stärkeren Belastung der bevorzugten Körperseite hinausgeht und die hier gemäß dem oben Gesagten nicht ersichtlich
ist.
Überdies besteht für die erhebliche seitendifferente Ausprägung der Gonarthose im Falle des Klägers eine gewichtige konkurrierende
Ursache. Bei ihm wurde am 25. Mai 2004 eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks durchgeführt. Intraoperativ ergab sich an
den unterschiedlichen Abschnitten des rechten Kniegelenks der Befund einer Chondromalazie zweiten bis vierten Grades. Arthroskopisch
erfolgten eine Innenmeniskusteilresektion, Knorpelglättung und Plicareduktion. Weiterhin erfolgte am 22. März 2007 eine Arthroskopie
des rechten Kniegelenks mit Innenmeniskushornglättung und Knorpelglättung. Intraoperativ hatte sich der Befund einer Femoropatellararthrose
mit bis zu drittgradigen Knorpelschäden sowie zweit- bis drittgradigen Knorpelschäden im medialen und lateralen Hauptkompartiment
ergeben. Diese Teilentfernung des Innenmeniskus hat nach den auch insoweit übereinstimmenden und schlüssigen Ausführungen
der beiden Sachverständigen Dr. T und St den Verschleißprozess am rechten Kniegelenk erheblich begünstigt und prädisponierend
gewirkt. So hat sich nach den Ausführungen der Sachverständigen Sin den Röntgenbefunden des rechten Kniegelenks in zwei Ebenen
vom 13. November 2002 – also vor der Innenmeniskusteilresektion im März 2004 - lediglich eine initiale mediale Gonarthrose
gezeigt. Diese hat sich sodann bis zu den Röntgenaufnahmen des rechten Kniegelenks in zwei Ebenen vom 19. März 2007 zu einer
medialen Gonarthrose im Stadium II nach Kellgren hin verändert. Die Röntgenaufnahmen beider Kniegelenke in zwei Ebenen und
Patella axial vom 15. November 2011 ergaben sodann nach den Ausführungen der Sachverständigen S weitere Veränderungen hin
zu einer Kniegelenksarthrose rechts Grad II bis III nach Kellgren, während links keine wesentlichen Zeichen einer Arthrose
festzustellen waren. Entsprechende Differenzen bestätigten sich bei den Röntgenaufnahmen beider Kniegelenke in zwei Ebenen
vom 20. April 2012 (mediale Gonarthrose Grad II bis III rechts, Grad I links). Prof. Dr. M hat in seinem radiologischen Zusatzgutachten
vom 05. November 2012 anhand der ihm vorliegenden Bildaufnahmen noch leicht stärkere Abweichungen innerhalb der Klassifikation
nach Kellgren zwischen dem rechten und dem linken Kniegelenk festgestellt. MRT-Aufnahmen des rechten Kniegelenks und Röntgenaufnahmen
beider Kniegelenke im Jahr 2012 ergaben nach seinen Feststellungen für das linke Kniegelenk eine Gonarthrose Grad I, während
das rechte Femoropatellargelenk und das Femorotibialgelenk medial sogar eine Gonarthrose Grad III aufwiesen. Die Zunahme der
Arthrose im rechten Kniegelenk nach der Innenmeniskusteilentfernung im Jahr 2004 und die weitere Zunahme nach der Arthroskopie
und Innenmeniskushornglättung im März 2007 belegen nach Auffassung des Senats in einer Zusammenschau mit den in diesen Zeiträumen
gleichbleibenden Befunden am linken Kniegelenk die Bedeutung dieser konkurrierenden Ursache für die Progredienz des Beschwerdebildes
am rechten Kniegelenk des Klägers. Aus diesem Blickwinkel ist – worauf auch der Sachverständige Dr. T in seinem Gutachten
hinweist – davon auszugehen, dass die Innenmeniskusteilentfernung rechts zur Progredienz des medial betonten Verschleiß am
rechten Kniegelenk in den nachfolgenden Jahren geführt hat.
Eine abweichende Bewertung zur Frage der beruflichen Verursachung der bei dem Kläger jedenfalls am rechten Kniegelenk vorliegenden
Gonarthrose ist nach Auffassung des Senats schließlich nicht durch das Gutachten von Prof. Dr. Ek, der Leitenden Oberärztin
Dr. Se und der Assistenzärztin Ei alle Unfallkrankenhaus B, vom 07. Dezember 2012 in Verbindung mit den ergänzenden Stellungnahmen
vom 16. August 2013 und vom 29. November 2013 veranlasst.
Zwar ist dieses Gutachten in Verbindung mit den ergänzenden Stellungnahmen eventuell unter Verstoß gegen das Auswahlrecht
des Klägers nach §
200 Abs.
2 Halbsatz 1
SGB VII zustande gekommen, da der Kläger Prof. Dr. Ek Gutachter benannt hatte, die Untersuchungen aber ausschließlich durch die Leitende
Oberärztin Prof. Dr. Se und die Assistenzärztin Ei vorgenommen wurden und Prof. Dr. Ek das Gutachten lediglich „aufgrund eigener
Urteilsbildung“ unterzeichnet hat. Nach den Ausführungen des BSG mit Urteil vom 07. Mai 2019 (Az. B 2 U 25/17 R, Rn. 16 ff. zitiert nach Juris), denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, verstößt ein von der Beklagten im
Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten jedenfalls dann gegen §
200 Abs.
2 Halbsatz 1
SGB VII, wenn der von dem Kläger ausgewählte Gutachter bei der Begutachtung selbst – wie hier Prof. Dr. Ek offenbar am Tag der Untersuchung
- zu keinem Zeitpunkt anwesend war. Aus dem Auswahlrecht des §
200 Abs.
2 Halbsatz 1
SGB VII folgt zwingend, dass im Verwaltungsverfahren die Kernaufgaben durch den benannten Gutachter selbst zu erledigen sind, weil
der Versicherte gerade diesen Gutachter ausgewählt hat. Zu den Kernaufgaben der Gutachtenerstellung zählt zumindest die persönliche
Begegnung mit dem Probanden, in der sich der Gutachter einen persönlichen Eindruck des Probanden verschafft und der Begutachtende
seine subjektiven Beschwerden selbst vorbringen kann. Dies gilt aufgrund der Sonderregelung des §
200 Abs.
2 Halbsatz 1
SGB VII im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung auch bei orthopädischen Gutachten. Dennoch erweist sich dieser ggf. bestehende
Verstoß hier als folgenlos, da der Kläger den nur auf Rüge hin beachtlichen Verstoß nicht gerügt, sondern sich vielmehr zur
Begründung seiner geltend gemachten Ansprüche auf diesen berufen hat (vgl. zum Rügeerfordernis BSG, a. a. O., Rn. 21 ff.).
Der Senat vermochte sich dem Gutachten von Prof. Dr. Ek vom 07. Dezember 2012 in Verbindung mit den beiden ergänzenden Stellungnahmen
vom 16. August 2013 und vom 29. November 2013 jedoch im Ergebnis nicht anzuschließen. Die den Kläger untersuchenden Ärzte
des Unfallkrankenhauses gingen in ihrer Beurteilung nicht auf die deutliche Diskrepanz zwischen den objektiven klinischen
Parametern an den beiden Kniegelenken ein und auch nicht auf die erheblich seitendifferente Ausprägung der degenerativen Veränderungen,
die mehr als ein Kellgren-Grad beträgt und die für das linke Kniegelenk lediglich alterstypisch sind. Auf diesen Kritikpunkt,
den auch die Sachverständigen Dr. To. St in ihren jeweiligen Gutachten hervorheben, hatte bereits die Beratungsärztin Dr.
H in ihren Stellungnahmen wiederholt hingewiesen.
Nicht überzeugen konnte den Senat auch die im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholte Stellungnahme von Prof. Dr.
W vom 31. März 2014. Dieser hatte ausgeführt, dass bei dem Kläger das Krankheitsbild einer Gonarthrose radiologisch im Vollbeweis
gesichert sei. Allein durch eine für bestimmte Knieabschnitte gegebene Abweichung von zwei Kellgren-Graden werde die Anerkennung
einer Berufskrankheit Nr. 2112 nicht ausgeschlossen. Konkurrierende Faktoren für die Entstehung der Gonarthrose lägen nicht
vor. Prof. Dr. W übersieht dabei aber zum einen die erhöhten Anforderungen an die Begründung eines beruflichen Zusammenhangs
bei der hier vorliegenden erheblich seitendifferent ausgeprägten Gonarthrose, zum anderen negiert er den prädisponierenden
Faktor der im Jahr 2004 stattgehabten Teilmeniskusentfernung rechts, der gerade eine wesentliche konkurrierende Ursache darstellt.
Wenn Prof. Dr. W weiter ausführt, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Teilmeniskusentfernung im Mai 2004 eine berufliche
Belastung erfahren habe, die die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit Nr. 2112 erfülle, so verkennt er,
dass allein diese Feststellung noch nicht zur Bejahung eines Verursachungszusammenhangs führen kann.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Sie trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs.
2 SGG vorliegt.