Kosten und Gebühren eines Schiedsverfahrens
Hälftige Kostentragung
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von 29.892,76 Euro.
Mit Beschluss vom 15. September 2006 setzte das erweiterte Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung, bestehend
aus drei unparteiischen Mitgliedern sowie je sieben Mitgliedern von Seiten der Vertragsärzte, der Krankenkassen und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft, den Inhalt des Vertrages nach §
115b Abs.
1 SGB V (AOP-Vertrag 2006, Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus) fest.
Hiergegen strengte der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowohl ein gerichtliches Eil- als auch ein Klageverfahren an.
Das Eilverfahren (L 7 B 74/08 KA ER, Beschluss vom 15. Juli 2009) endete mit einer teilweisen Suspendierung des Schiedsspruchs; die Kosten erlegte der
Senat der Krankenkassenseite einerseits und (gesamtschuldnerisch) dem erweiterten Bundesschiedsamt, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
und der Deutschen Krankenhausgesellschaft andererseits je zur Hälfte auf. Im Klageverfahren hob das Sozialgericht Berlin eine
in dem Beschluss vom 15. September 2006 enthaltene Regelung auf und verpflichtete das beklagte Bundesschiedsamt, insoweit
erneut zu entscheiden (Urteil vom 19. Januar 2011, S 79 KA 977/06). Die Kosten dieses Verfahrens erlegte das Sozialgericht dem Bundesschiedsamt auf. Wegen des genauen Inhalts der genannten
gerichtlichen Entscheidungen wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 24. September 2012 setzte das erweiterte Bundesschiedsamt die beanstandete Regelung neu fest.
Die aufgrund der gerichtlichen Entscheidungen vom erweiterten Bundesschiedsamt zu tragenden Kosten wurden durch den GKV-Spitzenverband,
den hiesigen Kläger, verauslagt, bei dem seit seiner Errichtung am 1. Juli 2008 gemäß § 11 Satz 2 SchiedsamtsO die Geschäfte
der Bundesschiedsämter geführt werden.
Die in Zusammenhang mit der gerichtlichen Auseinandersetzung entstandenen sowie die Kosten und Gebühren des erneuten Schiedsverfahrens
wurden von der Geschäftsstelle des Bundesschiedsamtes jeweils zu einem Drittel dem Kläger (Spitzenverband Bund der Krankenkassen),
der Beklagten (Deutsche Krankenhausgesellschaft) und der Beigeladenen (Kassenärztliche Bundesvereinigung) in Rechnung gestellt.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 forderte der Kläger die Beklagte auf, das auf sie entfallende Drittel zu erstatten, nämlich
27.975,31 Euro für die Gerichtsverfahren und 1.917,45 Euro an Kosten und Gebühren des erneuten Schiedsverfahrens, insgesamt
29.892,76 Euro; wegen der Zusammensetzung dieser Kosten im Einzelnen wird auf das Schreiben der Klägerin vom 27. August 2021
Bezug genommen. Die Beklagte stelle, abgesehen von den Unparteiischen, auf der Grundlage von §
115b Abs.
3 Satz 2
SGB V ein Drittel der Mitglieder des erweiterten Bundesschiedsamtes, so dass sie entsprechend §§
12, 22 SchiedsamtsO zum anteiligen Ausgleich der Kosten verpflichtet sei. Bestätigt werde dies durch § 22a SchiedsamtsO i.d.F.
vom 16. Juli 2015, in Kraft seit 23. Juli 2015, der nach der Begründung des GKV-VSG (BT-Drs. 18/4095, S. 148) insoweit nur
der „Klarstellung“ diene.
Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach und erklärte, eine Verpflichtung der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum
Ausgleich der Kosten bestehe erst seit der Einführung von § 22a SchiedsamtsO mit Wirkung vom 23. Juli 2015. Für die Zeit vor
dem Inkrafttreten der Neuregelung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Dass die Gesetzesbegründung von einer „Klarstellung“
spreche, sei rechtlich unerheblich.
Am 17. September 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 29.892,76 Euro.
Der Gesetzgeber habe die schon vorher geltende Rechtslage mit der Einführung von § 22a Satz 1 SchiedsamtsO ausdrücklich nur
klarstellen wollen. Unabhängig davon ergebe sich die Pflicht der Beklagten zum Kostenausgleich aus einer analogen Anwendung
der §§ 12 Satz 2 und 22 Satz 1 a.F. SchiedsamtsO, denn nach alter Rechtslage habe eine planwidrige Regelungslücke bestanden.
Eine Anpassung der Regelungen zur Kostentragung für die Konfliktlösung bei – wie hier – dreiseitigen Vereinbarungen sei bis
zur Neuregelung im Juli 2015 offensichtlich unterblieben. Die SchiedsamtsO sei stets von dem Gedanken getragen gewesen, dass
die Vertragsparteien zu gleichen Teilen für die Kostentragung verantwortlich seien; das müsse auf dreiseitige Vereinbarungen
bzw. das erweiterte Bundesschiedsamt übertragen werden.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Für das Begehren des Klägers fehle es an einer Rechtsgrundlage Anders sei dies
erst für die Zeit nach Inkrafttreten des GKV-VSG. In der vom Gesetzgeber vorgenommenen Änderung liege keine bloße Klarstellung,
sondern eine wesentliche materielle Änderung. Einer Erstreckung der Neuregelung auf die Vergangenheit stehe das Rückwirkungsverbot
entgegen, ebenso wie das Gebot der Normenklarheit. Vor Inkrafttreten des GKV-VSG habe die Beklagte unter keinen Umständen
mit einer Heranziehung zur Kostentragung rechnen müssen, zumal sie keine regelhaft „beteiligte Vertragspartei“ des Bundesschiedsamtes
sei, sondern nur in Einzelfällen hinzugezogen werde; daher besitze sie auch keinen Einfluss etwa auf die Bestellung der unparteiischen
Mitglieder.
Die Beigeladene hat sich die Rechtsauffassung des Klägers zu eigen gemacht. Die Beklagte habe im Schiedsverfahren die gleichen
Rechte wie die Krankenkassenseite und die Vertragsärzte. Daher sei es sachgerecht, sie an den Kosten der Konfliktlösung zu
beteiligen.
Mit Urteil vom 13. Juni 2018 hat das Sozialgericht Berlin der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Zwar sei eine Pflicht der Beklagten zur Kostentragung vor Inkrafttreten des GKV-VSG bzw. vor Einführung des § 22a SchiedsamtsO
am 23. Juli 2015 nicht ausdrücklich normiert gewesen; vielmehr hätten § 12 Satz 2 und § 22 Satz 1 SchiedsamtsO ausdrücklich
nur eine jeweils hälftige Kostentragung durch die beteiligten Vereinigungen der Ärzte und die beteiligten Verbände der Krankenkassen
vorgesehen. Gleichwohl begründe auch die vor Inkrafttreten des GKV-VSG geltende Rechtslage eine Pflicht der Beklagten zur
anteiligen Kostentragung. So spreche die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4095, S. 148) ausdrücklich von einer lediglich erfolgten
„Klarstellung“. Die SchiedsamtsO sei vom Gedanken einer Kostenteilung zu gleichen Teilen getragen; der Gesetzgeber habe es
lediglich versäumt, die Regelungen der SchiedsamtsO ausdrücklich auf Konstellationen wie die vorliegende mit Beteiligung der
Beklagten zu erweitern. Der Beklagten sei im Schiedsverfahren auch nicht nur eine Randrolle zugewiesen, vielmehr sei sie im
eigentlichen Sinne gleichberechtigt „beteiligt“, was eine Erweiterung der Kostentragungspflicht auf sie rechtfertige. Sofern
man die vor Inkrafttreten des GKV-VSG geltenden Regelungen nicht im Sinne einer Einbeziehung der Beklagten auslegen wolle,
so seien diese Regelungen jedenfalls analog zu Lasten der Beklagten heranzuziehen. Eine Regelungslücke bestehe, indem die
SchiedsamtsO vor Inkrafttreten des GKV-VSG ausdrücklich nur eine jeweils hälftige Heranziehung von Ärzten und Krankenkassen
zur Kostentragung vorgesehen habe. Diese Regelungslücke sei auch planwidrig. Das zeige sich wiederum darin, dass der Gesetzgeber
mit der Einführung von § 22a SchiedsamtsO nur eine „Klarstellung“ habe vornehmen wollen. Es sei ersichtlich zu keinem Zeitpunkt
gewollt gewesen, bei Tätigwerden des erweiterten Bundesschiedsamtes nur zwei der drei Vertragspartner zur Kostentragung heranzuziehen.
Das Gebot der Normenklarheit stehe dem nicht entgegen. Die Beklagte sei nämlich nicht normunterworfen, sondern durch die Ermächtigung
in §
115b Abs.
1 SGB V selbst untergesetzlicher Normgeber.
Gegen das ihr am 27. Juni 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Juli 2018 Berufung eingelegt, zu deren Begründung
sie ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren vertieft: Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ergebe sich weder
aus Gesetzes- noch aus Verordnungsrecht. Die SchiedsamtsO in der bis 23. Juli 2015 geltenden Fassung schweige in Bezug auf
eine Kostentragungspflicht der Beklagten. Angesichts des klaren Wortlauts der SchiedsamtsO sei nur eine Kostentragung von
Kläger und Beigeladener vorgesehen. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung sei nicht machbar und verstoße gegen den
Grundsatz der Normenklarheit. Der Neuregelung im Zuge des GKV-VSG hätte es nicht bedurft, wenn schon die alte Rechtslage eine
Kostentragungspflicht der Beklagten begründet hätte. Sofern es tatsächlich nur zu einer „Klarstellung“ gekommen sei, könne
diese nur ab 23. Juli 2015 wirken. Auch die Bildung einer Analogie verbiete sich. Gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke
spreche, dass die Beklagte schon seit Inkrafttreten des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 am 1. Januar 2000 bei Konflikten
in Zusammenhang mit §
115b SGB V zum bestehenden Bundesschiedsamt hinzugezogen werde, aber erst 15 Jahre später im Juli 2015 eine Kostentragungspflicht der
Beklagten statuiert worden sei. Diese langjährige Untätigkeit des Gesetzgebers spreche gegen eine planwidrige Regelungslücke
und für die Vornahme einer echten inhaltlichen Änderung zum 23. Juli 2015. Schließlich könne auch nicht die Rede davon sein,
dass die Beklagte nicht „normunterworfen“ sei, denn es gelte der Grundsatz, dass eine Pflicht zur Kostentragung nur greife,
wenn – anders als hier – damit habe gerechnet haben müssen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Vornahme einer Analogie zu den bisherigen Regelungen der SchiedsamtsO
bzw. die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke scheiterten nicht an der Zeitspanne gesetzgeberischer Untätigkeit. Als
in die Normgebung gleichberechtigt einbezogener Teil müsse die Beklagte auch zu einem Drittel für Kosten und Gebühren einstehen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag und schließt sich dem Vorbringen des Klägers an.
Wegen das Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs
des erweiterten Bundesschiedsamtes Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung
war.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen, denn die
Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des streitigen Betrages.
1. Eine Auslegung der bis zum 23. Juli 2015 geltenden Regelungen der SchiedsamtsO lässt zur Überzeugung des Senats nur die
Schlussfolgerung zu, dass die Beklagte den mit der Klage geltend gemachten Betrag nicht schuldet. Die SchiedsamtsO sah eine
Kostentragung seitens der Deutschen Krankenhausgesellschaft nicht vor.
a) Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage ist der Zeitpunkt der Gerichtsentscheidungen vom 15. Juli 2009 (L 7 B 74/08 KA ER) und vom 19. Januar 2011 (S 79 KA 977/06) bzw. des neuerlichen Schiedsspruchs vom 24. September 2012, denn zu diesem Zeitpunkt sind die Kosten entstanden, deren anteilige
Übernahme der Kläger von der Beklagten beansprucht. Es ist von vornherein ausgeschlossen, hierauf die ab 23. Juli 2015 geltende
Rechtslage mit dem neu eingeführten § 22a SchiedsamtsO anzuwenden, selbst wenn der Kläger die streitige Forderung erstmalig
mit Schreiben vom 23. Juli 2015 ausdrücklich gegenüber der Beklagten erhoben hat.
b) Die Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung (Schiedsamtsverordnung,
SchiedsamtsO) datiert vom 28. Mai 1957 und ist zuletzt durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz vom 6. Mai 2019 (BGBl.
I 2019 S. 646) mit Wirkung zum 11. Mai 2019 geändert worden. Die SchiedsamtsO beruht als Rechtsverordnung des Bundes auf §
89 Abs.
6 SGB V in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung (danach: §
89 Abs.
11 SGB V). Hiernach bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für
Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsämter, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie
über die Verteilung der Kosten.
c) Die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten war bzw. ist durch die SchiedsamtsO wie folgt geregelt:
aa) § 12 in der vom 1. Januar 1989 bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung bestimmte zur Tragung von im Schiedsverfahren anfallenden
Kosten:
1Die Körperschaften tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Vertreter selbst.2Die nach Abzug der Gebühren (§§ 20 bis
22) verbleibenden Kosten für den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die sonstigen sächlichen
und persönlichen Kosten der Geschäftsführung tragen die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte) und die beteiligten
Verbände der Krankenkassen je zur Hälfte. 3Der auf jeden Verband entfallende Kostenanteil bemisst sich nach der Zahl der Versicherten
der beteiligten Verbände. 4Sind mehrere Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigungen beteiligt, so trägt jede Vereinigung
die Kosten anteilmäßig.
Zu den Gebühren des Schiedsverfahrens enthielten §§ 20 bis 22 in der jeweils bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung folgende
Regelungen:
§ 20
1Für die Festsetzung eines Vertrages durch das Schiedsamt wird eine Gebühr in Höhe von 200 bis 600 Euro erhoben; die Gebühr
setzt der Vorsitzende nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles fest. 2Wird das Schiedsamtsverfahren in anderer Weise
erledigt, so wird die Mindestgebühr erhoben.
§ 21
Die Gebühr wird fällig, sobald das Schiedsamt den Vertragsinhalt festgesetzt oder das Schiedsamtsverfahren sich auf andere
Weise erledigt hat.
§ 22
1Die Gebühr ist von jeder der beteiligten Vertragsparteien zur Hälfte zu tragen. 2Sind auf Seiten einer Vertragspartei mehrere
Körperschaften an dem Vertrag beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil.
bb) (Erst) mit Wirkung vom 23. Juli 2015 und mit Geltung bis 10. Mai 2019 wurde § 22a SchiedsamtsO mit Art. 16 des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes
eingefügt, der für den Fall der Erweiterung des Bundesschiedsamts um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft nun folgende
Regelung zu Kosten und Gebühren vorsah:
Bei einer Erweiterung des Bundesschiedsamtes um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft haben die beteiligten Körperschaften
und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kosten nach § 12 Satz 2 und die Gebühr nach § 20 jeweils entsprechend ihrem Stimmanteil
zu tragen.
Zur Begründung heißt es in den Materialien (BT-Drs. 18/4095, S. 148) insoweit:
„Die bisherigen Regelungen zur Kostentragung des Bundesschiedsamtes sehen vor, dass die Geschäftsführungskosten und die Schiedsgebühren
von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen je zur Hälfte getragen werden. Das
Bundesschiedsamt muss allerdings in einigen Einzelfällen um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft erweitert werden
vgl. §§
115 Absatz
3 Satz 2,
116b Absatz
6 Satz 7,
118 Absatz
2 Satz 2
SGB V. Auch vor dem Hintergrund der durch das GKV-VStG vorgenommenen Regelung in §
116b Absatz
3 Satz 5
SGB V, wonach die Landeskrankenhausgesellschaften bei der Kostentragung der Landesausschüsse zu beteiligen sind, erfolgt die Klarstellung,
dass die Deutsche Krankenhausgesellschaft an den Kosten für das Bundesschiedsamt entsprechend der Stimmanteile zu beteiligen
ist.“
cc) § 22a SchiedsamtsO wiederum wurde durch Art. 6 des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (BGBl. I 2019, S. 646) mit Wirkung vom 11. Mai 2019 aufgehoben und durch folgende gegenwärtig geltenden Regelungen ersetzt:
§ 12
1 Die die Schiedsämter bildenden Körperschaften tragen die Kosten für die von ihnen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde bestellten
Vertreter selbst 2 Die nach Abzug der Gebühren (§ § 20 bis 22) verbleibenden Kosten für den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen
Mitglieder sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsführung tragen die beteiligten Vereinigungen
der Ärzte (Zahnärzte) und die beteiligten Verbände der Krankenkassen je zur. 3 Der auf jeden Verband entfallende Kostenanteil bemisst sich nach der Zahl der Versicherten der beteiligten Verbände. 4 Sind mehrere Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigungen beteiligt, so trägt jede Vereinigung die Kosten anteilmäßig.
§ 12a (neu)
1 Die Organisationen, die das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium bilden, tragen die Kosten für die von ihnen oder
der zuständigen Aufsichtsbehörde bestellten Vertreter selbst. 2 Die nach Abzug der Gebühren nach § 20 verbleibenden Kosten für den Vorsitzenden und das weitere unparteiische Mitglied sowie
die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsführung tragen die beteiligten Organisationen zu je einem Drittel.
3 Der auf jeden Verband entfallende Kostenanteil bemisst sich nach der Zahl der Versicherten der beteiligten Verbände. 4 Sind mehrere Kassenärztliche Vereinigungen beteiligt, so trägt jede Vereinigung die Kosten anteilig.
§ 22
Die Gebühr ist von jeder der beteiligten Vertragsparteien in gleichen Anteilen zu tragen. Sind auf Seiten einer Vertragspartei
mehrere Körperschaften an dem Vertrag beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil.
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (BT-Drs. 19/6337) enthält für diese redaktionelle
Umgestaltung keine Begründung. Auch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (BT-Drs. 19/8351, S. 218) ist insoweit
unergiebig.
d) Zur Überzeugung des Senats sah die SchiedsamtsO in der Fassung, die sie im maßgeblichen Zeitraum hatte, also vor Inkrafttreten
des § 22a am 23. Juli 2015, keine Verpflichtung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vor, Kosten und Gebühren zu tragen.
Die schlichte und am Wortlaut orientierte Auslegung der §§ 12 und 22 SchiedsamtsO lässt kein anderes Ergebnis zu.
aa) Nach §
89 Abs.
4 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Abs.
2 Satz 2
SGB V in der vom 1. Juli 2008 bis zum 28. Dezember 2015 geltenden Fassung bilden die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen je ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche
Versorgung, das aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und
zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern besteht.
Für das ambulante Operieren im Krankenhaus sieht §
115b Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB V (im maßgeblichen Zeitraum und noch heute) vor, dass die vorliegend Prozessbeteiligten – der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung – einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen
und sonstiger stationsersetzender Eingriffe vereinbaren.
Nach §
115b Abs.
3 SGB V in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung galt für den Fall der Nichteinigung: „1Kommt eine Vereinbarung nach Absatz
1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das Bundesschiedsamt nach § 89
Abs. 4 festgesetzt. 2Dieses wird hierzu um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft in der gleichen Zahl erweitert,
wie sie jeweils für die Vertreter der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vorgesehen ist (erweitertes
Bundesschiedsamt). 3Das erweiterte Bundesschiedsamt beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder.
4§ 112 Abs. 4 gilt entsprechend.“
bb) In Zusammenschau mit den bis zum 23. Juli 2015 geltenden Regelungen der SchiedsamtsO galt nach alledem: Das Bundesschiedsamt
bestand regelhaft – neben den drei unparteiischen Mitgliedern – aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, die nach dem Regelungskonzept des §
89 SGB V als regelhafte Hauptparteien bzw. wesentliche Träger des Bundesschiedsamtes angesehen werden können. Für den Fall des Nichtzustandekommens
einer Vereinbarung nach §
115b Abs.
1 SGB V wurde das Bundesschiedsamt unter Hinzunahme von Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum „erweiterten Bundesschiedsamt“,
§
115b Abs.
3 SGB V. In dieser Form traf es seine Entscheidungen zu §
115b Abs.
1 SGB V vom 15. September 2006 und – nach zwischenzeitlicher gerichtlicher Auseinandersetzung im Eil- und im Hauptsacheverfahren
– vom 24. September 2012.
Für insoweit angefallene Kosten und Gebühren ist nach dem oben Gesagten ausschließlich die SchiedsamtsO in ihrer bis zum 23.
Juli 2015 geltenden Fassung heranzuziehen. Das gilt auch, soweit es das erweiterte Schiedsamt nach §
115b Abs.
3 SGB V betrifft.
Zwar verweist §
115b Abs.
3 Satz 1
SGB V (in der unveränderten Fassung vom 26. März 2007) nur für die Festsetzung des Inhalts des Vertrags auf §
89 Abs.
4 SGB V, nicht hingegen auf §
89 Abs.
6, der in der Fassung vom 26. März 2007 (in Kraft bis zum 28. Dezember 2015) das BMG zum Erlass der Schiedsamtsverordnung ermächtigte. Es ist aber nach Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck davon auszugehen,
dass diese grundsätzlich auch für die Entscheidungen des erweiterten Schiedsamts gelten sollte. §
115b Abs.
3 SGB V wurde mit dem Gesundheitsreformgesetz 2000 im Vermittlungsausschuss eingefügt. Noch im Gesetzentwurf zu dem Gesetz enthielt
die Bestimmung in Abs. 3 einen Verweis auf die Regelung des erweiterten Bundesschiedsamts in §
116a Abs.
3 SGB V. §
116a SGB V betraf die Ermächtigung der Krankenhäuser zur Erbringung spezieller, konkret vertraglich vereinbarte vertragsärztlicher Leistungen
(„Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser“). §
116a Abs.
3 SGB V konstituierte – vergleichbar dem §
115b Abs.
3 SGB V – für diese Verträge das erweiterte Bundesschiedsamt. Auch §
116a Abs.
3 SGB V-E verwies nur auf §
89 Abs.
4 SGB V, regelte aber „die Konfliktlösung durch das erweiterte Bundesschiedsamt“ (BT-Drs. 14/1245, S. 85 – Zu Nummer 67 [§ 116a SGB
V]).
Für anfallende Gebühren des Schiedsverfahrens sah § 22 Satz 1 SchiedsamtsO eine Tragung „von jeder der beteiligten Vertragsparteien
zur Hälfte“ vor.
Für die nach Abzug dieser Gebühren verbleibenden Kosten für den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder
sowie für „die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsführung“ sah § 12 Satz 2 SchiedsamtsO eine Kostentragung
durch „die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte) und die beteiligten Verbände der Krankenkassen je zur Hälfte“ vor.
Sowohl für die Gebühren als auch für die Kosten des Schiedsverfahrens regelte die SchiedsamtsO ihrem Wortlaut nach also eine
je hälftige Kostentragung durch die Seite der Ärzte einerseits und die Seite der Krankenkassen andererseits, mithin durch
die regelhaften Träger des Bundesschiedsamts nach §
89 Abs.
4 SGB V. §
12 Satz 2 und §
22 Satz 1 SchiedsamtsO lassen ihrem klaren Wortlaut nach keine andere Auslegung zu. Die Rede ist durchweg von hälftiger Kostentragung.
Eine Kosten- oder Gebührenhaftung der im Falle von §
115b Abs.
3 SGB V in das erweiterte Bundesschiedsamt einbezogenen Deutschen Krankenhausgesellschaft war dem Wortlaut nach schlechthin nicht
vorgesehen. Zwar werden in § 22 SchiedsamtsO die Vertragsparteien im Unterschied zu § 12 SchiedsamtsO nicht abschließend definiert.
Allein aus der Verwendung einer Kostentragung „von jeder der beteiligten Vertragsparteien zu Hälfte“ ergibt sich aber, dass
der Normgeber auch hier nur von zwei Vertragsparteien ausgeht. Andernfalls hätte er statt der Aufteilung zur Hälfte eine Aufteilung
„zu gleichen Teilen/Anteilen“ gewählt.
Nicht umsonst heißt es daher auch zutreffend in der bereits zitierten Begründung für die Einführung von § 22a SchiedsamtsO
(BT-Drs. 18/4095, S. 148): „Die bisherigen Regelungen zur Kostentragung des Bundesschiedsamtes sehen vor, dass die Geschäftsführungskosten
und die Schiedsgebühren von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen je zur Hälfte
getragen werden.“
Der Wortlaut der genannten Vorschriften ist einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Das liegt für den Senat auf der
Hand, denn hier geht es nicht etwa um unbestimmte bzw. mehrdeutige Rechtsbegriffe, sondern um eine in der SchiedsamtsO klar
angelegte Dualität im Sinne einer hälftigen Kostenteilung. Diese Dualität aus Gerechtigkeits- oder Gleichheitserwägungen für
den Fall des Tätigwerdens des erweiterten Bundesschiedsamtes nach §
115b Abs.
3 SGB V um die Kosten- und Gebührenhaftung eines Dritten – der Deutschen Krankenhausgesellschaft – zu erweitern, ist methodisch über
den Weg der Auslegung nicht gangbar. Kläger und Sozialgericht vermengen hier das gewünschte Ergebnis einerseits mit dem juristisch-methodisch
Machbaren andererseits. Grundsätzlich gilt auch hier: Die Grenze des möglichen Wortsinns ist auch die Grenze der Auslegung
(vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 9. Aufl. 2005, S. 47 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
23. Oktober 1985, 1 BvR 1053/82, BVerfGE 71 [115], zitiert nach juris, dort Rdnr. 16 [„Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger
richterlicher Interpretation.“]; s.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. August 2015, 1 BvR 980/15, zitiert nach juris, dort Rdnr. 11 [„Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein
kann, erweist dieser sich als maßgebendes Kriterium: Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger
richterlicher Interpretation.“]).
Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung der weiteren Begründung, mit der der Gesetzgeber mit Wirkung vom 23. Juli 2015
§ 22a SchiedsamtsO eingeführt hat. Zwar heißt es darin (BT-Drs. 18/4095, S. 148), die Neuregelung diene der „Klarstellung,
dass die Deutsche Krankenhausgesellschaft an den Kosten für das Bundesschiedsamt entsprechend der Stimmanteile zu beteiligen
ist“. Rückwirkung hat der Gesetzgeber der Neuregelung damit nicht beigemessen. Auch kann aus dem Begriff „Klarstellung“ unzweifelhaft
nicht geschlussfolgert werden, dass der Gesetzgeber der Auffassung gewesen sei, schon die bisherige Rechtslage habe eine anteilige
Kostenlast der deutschen Krankenhausgesellschaft vorgesehen. Dagegen spricht schon der oben zitierte Eingangsteil der Gesetzesbegründung,
die eindeutig vom System der dualen Kostentragung bei Ärzten bzw. Krankenkassen ausgeht. Unabhängig davon hätte die Auffassung
des Gesetzgebers, bei einer Gesetzesänderung handele es sich (nur) um eine „Klarstellung“, für die Gesetzesanwendung durch
die Gerichte keine verbindliche Wirkung. Im Gegenteil sind aus der Gesetzgebungspraxis Fälle bekannt, in denen es sich bei
einer vom Gesetzgeber so genannten Klarstellung tatsächlich um eine echte Änderung der Rechtslage handelt (vgl. Urteil des
Senats vom 14. Oktober 2009, L 7 KA 20/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 37 a.E., unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2005, B 1 KR 25/03 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 24). Eine in Anspruch genommene Befugnis des Gesetzgebers zur authentischen Interpretation
schränkt weder die Kontrollrechte und -pflichten der Fachgerichte ein noch relativiert sie die verfassungsrechtlichen Maßstäbe
im Hinblick auf die Rückwirkung von Normbefehlen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Dezember 2017, B 1 KR 17/17 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 23).
2. Auch unter dem Aspekt der von der Klägerseite und vom Sozialgericht gebildeten Analogie kann die Klage keinen Erfolg haben,
denn eine Gesetzesanalogie, die zu einer Ergänzung bzw. Berichtigung der maßgeblichen Rechtslage führen würde, ist zur Überzeugung
des Senats juristisch-methodisch nicht zu bewerkstelligen.
a) So zweifelt der Senat schon am Vorliegen einer für den Analogieschluss zwingend erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.
Eine Regelungslücke ist nicht schon daraus zu schließen, dass die SchiedsamtsO bis zum 23. Juli 2015 eine Kosten- und Gebührenlast
ausschließlich zu Lasten der Ärzte- und der Krankenkassenseite vorsah. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass der Verordnungsgeber
die beiden Körperschaften des Öffentlichen Rechts – Kassenärztliche Bundesvereinigung und Spitzenverband Bund der Krankenkassen
– anders behandeln wollte als die Deutsche Krankenhausgesellschaft, einen eingetragenen Verein. Hierfür spricht schon der
Umstand, dass die ausschließliche Kostenlast der Ärzte- und der Krankenkassenseite unverändert seit Einführung des §
115b Abs.
3 SGB V (erweitertes Bundesschiedsamt) am 1. Januar 2000 bestand, der Verordnungsgeber also mehr als 15 Jahre Zeit und Gelegenheit
hatte, eine als solche angesehene Regelungslücke zu schließen. Hierzu kam es erst mit Wirkung vom 23. Juli 2015, nachdem das
erweiterte Bundesschiedsamt einen sehr kostenträchtigen Sozialgerichtsprozess auf Basis des Spitzenstreitwerts von 2,5 Mio.
Euro (§ 52 Abs. 4 Gerichtskostengesetz) verloren hatte.
b) Weiter verbietet sich für den Senat der vom Kläger begehrte und vom Sozialgericht favorisierte Analogieschluss aus folgenden
Gründen. Gesetzgebung ist im gewaltengeteilten Staat Sache der gewählten Legislative; Rechtsverordnungen sind vom Verordnungsgeber
zu erlassen. Die Gerichte sind an Gesetz und Recht gebunden (Art.
20 Abs.
3 Grundgesetz). Daher ist eine Ergänzung oder Berichtigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen durch die Gerichte nur in engsten Grenzen
statthaft. Nicht jedes gegebenenfalls als misslich empfundene gesetz- oder verordnungsgeberische Unterlassen kann durch gerichtliche
Analogieschlüsse kompensiert werden. Das gilt umso mehr für eine offene Rechtsfortbildung contra legem, zu der es vorliegend
käme, wenn man die in der SchiedsamtsO bis zum 23. Juli 2015 angelegte ausdrücklich duale Kosten- und Gebührentragung um eine
Zahlungspflicht zu Lasten der Deutschen Krankenhausgesellschaft erweitern würde. Im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich,
dass die Gründe, die für eine richterliche Berichtigung des Verordnungsrechts sprechen, schwerer wiegen als die entgegenstehenden
Gründe der Gewaltenteilung und der Rechtssicherheit (vgl. Zippelius, a.a.O., S. 71). Im Gegenteil kann sogar – wie bereits
ausgeführt – nicht ausgeschlossen werden, dass das nur duale System der Kosten- und Gebührentragung über 15 Jahre hinweg ausdrücklich
vom Verordnungsgeber gewollt war, weil Kassenärztliche Bundesvereinigung und Spitzenverband Bund der Krankenkassen einerseits
und deutsche Krankenhausgesellschaft andererseits verschiedene Rechtsformen aufweisen und nur erstere zum engen Kreis der
Träger des Bundesschiedsamtes gehören.
c) Schließlich sprechen auch höchstrichterlich gesicherte Grundsätze des Kosten- und Gebührenrechts gegen einen Analogieschluss
zu Lasten der Beklagten. Der rechtsstaatliche Grundsatz der Normenklarheit verlangt, dass ein Kosten- oder Gebührentatbestand
durch seine Unbestimmtheit den Behörden und Gerichten nicht die Möglichkeit einer willkürlichen Handhabung eröffnet. Dies
gewährleistet eine nachträgliche Auslegung des Gebührentatbestandes nur dann, wenn ein Gebührenschuldner mit seiner Heranziehung
rechnen musste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstellt (Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 12. Juli 2006, 10 C 9/05, zitiert nach juris, dort Rdnr. 30 und Leitsatz 2). Vorliegend musste die Beklagte bis zum 23. Juli 2015 gerade nicht mit
einer Heranziehung für Kosten und Gebühren des erweiterten Schiedsverfahrens rechnen, weil der keine Frage offen lassende
Wortlaut der §§ 12, 22 SchiedsamtsO dem entgegen stand. Die vom Sozialgericht angeführte Erwägung, die Beklagte fungiere im
Schiedsverfahren selbst als Gesetzgeber und dürfe sich daher nicht auf das Gebot der Normenklarheit stützen, liegt neben der
Sache. Denn es geht hier nicht um eine Auslegung der Vereinbarung nach §
115b Abs.
1 SGB V, sondern um die Anwendung der SchiedsamtsO, an deren Zustandekommen die Beklagte ebenso wenig beteiligt ist wie die übrigen
Prozessbeteiligten.
Unabhängig davon gilt gerade auch im Abgabenrecht ein striktes Analogieverbot (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1996, 8 C 29/94, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18; Zippelius, a.a.O., S. 68; s.a. VG Kassel, Urteil vom 31. August 2020, 7 K 1230/19.Ks, zitiert nach juris, dort Rdnr. 27, zum Analogieverbot im Gebührenrecht). Zwar handelt es sich bei dem vorliegenden Komplex
nicht um Abgabenrecht im engeren Sinne, wohl aber um die Tragung von Kosten und Gebühren, so dass der Fall in ähnlich strengem
Licht zu betrachten ist wie das Abgaben- und Gebührenrecht.
3. Ein Anspruch der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag, die auch im öffentlichen Recht anerkannt ist (Bundessozialgericht,
Urteil vom 27. Juni 1990, 5 RJ 39/89, zitiert nach juris, dort Rdnr. 24) liegt nicht vor. Die Klägerin ist mit der Geschäftsführung des erweiterten Bundesschiedsamtes
nicht ohne Auftrag tätig geworden. Ohne Auftrag wird der Geschäftsführende dann tätig, wenn er ein Geschäft für einen anderen
besorgt, ohne dazu durch ein besonderes Rechtsverhältnis aus Vertrag oder Gesetz berechtigt zu sein. Die Klägerin ist jedoch
nach § 11 Satz 2 SchiedsamtsO (i.d.F. vom 26. März 2007, gültig bis 10. Mai 2019) mit der Führung der Geschäfte des Bundesschiedsamtes
betraut gewesen.
Einen Grund für die Zulassung der Revision hat der Senat nicht gesehen (§
160 Abs.
2 SGG), zumal es sich mit der SchiedsamtsO in der bis zum 23. Juli 2015 geltenden Fassung um ausgelaufenes Recht handelt.