Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist der Beginn des Arbeitslosengeldes II ab 01.12.2007 statt ab 14.12.2007 streitig.
Der 1971 geborene, alleinstehende Kläger, von Beruf Maschinenbauingenieur, bezog bis Dezember 2004 Sozialhilfe. Da er kein
Einkommen erzielt und über kein Vermögen verfügt, gewährte ihm die Beklagte seit 01.01.2005 bis 30.11.2007 Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf seinem Fortzahlungsantrag vom 13.12.2007, eingegangen bei der Beklagten am
14.12.2007, hin gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 07.01.2008 Arbeitslosengeld II vom 14.12.2007 bis 31.12.2007 in
Höhe von EUR 325,20 und ab 01.01.2008 bis 31.05.2008 in Höhe von EUR 542,- bzw. EUR 577,-.
Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde unter Hinweis auf die Vorschrift des § 37 Abs.2 Satz 1 SGB II, wonach für Zeiten
vor Antragstellung keine Leistungen zu erbringen seien, mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2008 als unbegründet zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg trug er zur Begründung vor, dass er wegen seiner menschenunwürdigen
Wohnverhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig den Antrag zu stellen.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 11.07.2008 ab, weil der Kläger wegen der Antragstellung am 14.12.2007 gemäß
§ 37 Abs.2 SGB II in der Zeit vom 01.12. bis 13.12.2007 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II habe. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes
EUR 750,- nicht übersteige und keine Zulassungsgründe nach §
144 Abs.2
SGG erkennbar seien, ließ das Sozialgericht die Berufung nicht zu.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Sozialgerichts ohne Begründung Berufung eingelegt.
Der Senat hat mit Schreiben vom 13.10.2008 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß §
158 SGG durch Beschluss zu verwerfen, weil diese nicht statthaft und daher unzulässig sei. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.07.2008 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom
07.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2008 zu verurteilen, ihm ab 01.12.2007 Arbeitslosengeld II
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider
Rechtszüge Bezug genommen.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.07.2008 war als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht statthaft ist (§
158 Sätze 1 und 2
Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Der Senat hat den Kläger in einer Anhörungsmitteilung auch darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch
Beschluss beabsichtigt sei. Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht vorgebracht.
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist. Es ist weder der Wert
des Beschwerdegegenstandes von EUR 750,- gem. §
144 Abs.1 Nr. 1
SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung erreicht noch hat das Sozialgericht Augsburg die Berufung zugelassen. Der Kläger hat
ausdrücklich auch keine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, obwohl er vom Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich
auf den Ausschluss der Berufung und auf die Anfechtbarkeit der Nichtzulassung durch Beschwerde hingewiesen worden war. Eine
Umdeutung der unzulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig (so BSG, Urteil vom 20.05.2003, Az. B 1 KR 25/01 R)).
Die Kostenentscheidung gemäß §
193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.