Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2011 - 7 KA 65/10
Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung gegen eine Norm des gemeinsamen Bundesausschusses im sozialgerichtlichen Verfahren
1. In den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Normen des GBA ist (noch) nach § 86b SGG zu entscheiden und deshalb das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes zu prüfen.
2. Zur Prüfung des Anordnungsgrundes.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen; es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Gericht im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO grundsätzlich das Oberverwaltungsgericht ist, nach Einlegung der Revision während der Dauer des Revisionsverfahrens aber das Bundesverwaltungsgericht wird. Bei einer analogen Anwendung des § 47 Abs. 6 VwGO für Entscheidungen über die Wirksamkeit von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses wäre konsequenter Weise auch das BSG für die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zuständig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AMRL § 16
,
AMRL Anl III Nr. 31
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGB V § 12 Abs. 1
,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB V § 91 Abs. 6
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 1
,
VwGO § 47 Abs. 6
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 400.000 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: