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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2013 - 9 KR 129/11
Beitragspflicht in der Sozialversicherung im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse Übernahme gesetzlicher Betreuung als Gegenstand eines Minijobs
1. Wer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses eine berufliche Tätigkeit gegen ein geringfügiges Arbeitsentgelt von regelmäßig weniger als 400 € (Stand im Jahr 2007), ausübt, ist kraft Gesetzes nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei.
2. Die Abgrenzung der freien Mitarbeit bzw. der selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung erfolgt im Rahmen einer Gesamtschau aller Elemente der beruflichen Tätigkeit. Überwiegen die Merkmale der weisungsgebundenen Tätigkeit, so ist eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Das kann auch eine Tätigkeit als gesetzlicher Betreuer i.S.d. BGB für einen professionellen (Berufs-)Betreuer in bestimmten Einzelfällen sein.
3. Bei der für den Betroffenen versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber nach § 172 Abs. 3 S. 1 SGB VI Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15% der Vergütung zu entrichten bzw. bei den nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geringfügig Beschäftigten, die gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei sind, einen Beitragsanteil in Höhe von 15% des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, sofern der Beschäftigte selbst versicherungspflichtig wäre.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB IV § 28i S. 5
,
SGB VI § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 172 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 27.03.2011 S 36 KR 145/10
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, von dem Beigeladenen zu 1) für die Tätigkeit des Klägers vom01. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 % der von dem Beigeladenen zu 1) an den Kläger gezahlten Vergütung einzuziehen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren tragen die Beklagte und der Beigeladene zu 1) jeweils zur Hälfte. Im Übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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