Tatbestand:
Die Beteiligen streiten im Wesentlichen über den Rentenversicherungsstatus des Klägers in seiner Tätigkeit für den Beigeladenen
zu 1) in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007.
Der im Jahre 1964 geborene Kläger ist Diplomjurist und war bzw. ist als Rechtsanwalt und Renten- bzw. Unternehmensberater
freiberuflich tätig. Gegenwärtig bezieht er zudem von der Beigeladenen zu 2) eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Am 22. November 2006 schloss er mit dem Beigeladenen zu 1) einen "Vertrag über eine Freie Mitarbeit", der folgenden Wortlaut
hat:
"Präambel
Der Auftraggeber ist vornehmlich auf dem Gebiet der rechtlichen Betreuung und der Gewinnung, Beratung Fortbildung ehrenamtlicher
Betreuer (§§
1896 bis 1908 k
BGB) tätig. Der Auftrageber beabsichtigt, die Führung einiger Betreuungen Herrn L zu übertragen.
Mit seiner Qualifikation als Diplomjurist, seinem Spezialwissen im Sozial- und Arbeitsrecht und seiner Tätigkeit in der Weiterbildung
auf diesen Gebieten ist Herr L in der Lage, die qualifizierte Erledigung der vorgenannten Aufgabenstellung des Auftraggebers
zu übernehmen.
Auf der Basis der bisher geführten Gespräche sind die Parteien darin übereingekommen, den folgen Vertrag über eine freie Mitarbeit
zu vereinbaren:
Art. 1, Vertragsgegenstand
1. Herr L übernimmt ab dem 01.01.2007 die Führung rechtlicher Betreuungen (nach §§
1896 bis 1908 k
BGB).
2. Die einzelnen Spezifikationen der Aufgabenstellung ergeben sich aus dem richterlichen Beschluss und aus den im Betreungsgesetz
festgelegten Pflichten eines Betreuers.
Art. 2, Weisungsfreiheit
1. Herr L unterliegt bei der Durchführung der von ihm übernommenen Aufgaben gemäß Art. 1 keinen Weisungen des Auftraggebers.
Er ist vielmehr hinsichtlich der Vertragsdurchführung frei.
2. Im Gegenzug ist Herr L nicht befugt, gegenüber Mitarbeitern des Auftraggebers Weisungen auszusprechen.
Art. 3, Allgemeine Vertragsdurchführung
1. Sollte im Rahmen der Vertragsdurchführung für Herrn L ein Informations- und/oder Abstimmungsbedarf bestehen, so ist für
ihn Frau W Ansprechpartner.
2. Der Auftraggeber wird Herrn L -soweit erforderlich - rechtzeitig über die für seine Tätigkeit relevanten betrieblichen
Gegebenheiten informieren, Hintergrundinformationen mitteilen und ggf. erforderliche Unterlagen übergeben.
Art. 4, Ort der Vertragserfüllung
1. Herr L ist in der Bestimmung seines Arbeitsortes frei, sofern sich nicht aus der Besonderheit der übernommenen Tätigkeit
etwas anderes notwendigerweise ergibt.
2. Bei Bedarf stellt der Auftraggeber Herrn L einen Schreibplatz mit Kommunikationsmitteln in seiner Geschäftsstelle zur Verfügung.
Die Kommunikationsmittel dürfen von Herrn L ausschließlich zur Erledigung der Tätigkeiten gemäß Art. 1 genutzt werden.
Art. 5, Arbeitszeit
1. Herr L unterliegt hinsichtlich seiner Arbeitszeit keinen Beschränkungen des Auftraggebers. Die Parteien werden sich jedoch
- soweit erforderlich - am Ende einer Woche für die jeweils folgende Woche über notwendige Zeiten in der Geschäftsstelle des
Auftraggebers abstimmen.
2. Generell wird Herr L dem Auftraggeber eine länger andauernde Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit jeweils schnellstmöglich
anzeigen.
Art. 6, Vergütung
1. Als Entgelt wird ein monatliches Pauschalhonorar in Höhe von 400,00 Euro vereinbart.
2. Die Parteien werden bis zum 30. Juni 2007 Verhandlungen über eine eventuelle Anpassung der geltenden Vergütungshöhe aufnehmen.
Art. 7, Rechnungsstellung/Zahlung/Steuern/Abgaben
1. Herr L übermittelt dem Auftraggeber jeweils bis zum 30. eines Monats für den abgelaufenen Monat eine Rechnung unter offenem
Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Der entsprechende Rechnungsbetrag ist vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang auf das von Herrn L
benannte Konto zu überweisen.
Die Abführung von Steuern und Abgaben aus seiner Tätigkeit, insbesondere von ertrags- und umsatzabhängigen Steuern sowie der
Rentenversicherungsbeiträge ist die ausschließliche Angelegenheit von Herrn L.
Art. 8, Zeitrahmen/Vertragslaufzeit
1. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.
2. Der Vertrag hat eine feste Laufzeit bis zum 30. Juni 2007 und endet zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es der Kündigung einer
Vertragspartei bedarf.
3. Die Vertragpartner nehmen bis zum 31.05.2007 Verhandlungen auf, um die Erforderlichkeit der Weiterführung des Vertrages
zu bestimmen.
4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Diese
Kündigung bedarf der Schriftform. Für den Fall einer nicht durch eine außerordentliche Kündigung bedingten Beendigung des
Vertragsverhältnisses verpflichtet sich Herr L, zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch nicht beendete Aufgaben - wie Schlussbericht
und Schlussrechnung gegenüber den Amtsgerichten zu erledigen.
Art. 9, Nebenabreden/Änderungen/Ergänzungen/Gerichtsstand
1. Außer den in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen wurden Nebenabredungen nicht getroffen.
2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
3. Gerichtsstand für die vertragsschließenden Parteien ist Berlin."
Die Tätigkeit des Klägers bestand bis zum 30. Juni 2007 in der Bearbeitung von vier langjährigen Heimbetreuungsfällen, die
der Beigeladene zu 1) ausgewählt hatte und die ihm das zuständige Amtsgericht als Mitarbeiter des Beigeladenen zu 1) übertrug.
Seine Arbeit verrichtete der Kläger jeden Montag in den Räumen des Beigeladenen zu 1), wo ihm ein Schreibtisch zur Verfügung
stand. Er unterlag der einheitlichen beim Beigeladenen zu 1) praktizierten Aktenführung und wurde vom Beigeladenen zu 1) eingearbeitet
und beraten. Fehler in der Akten- und Kontenführung wurden vom Beigeladenen zu 1)korrigiert. Für Schreiben an Dritte hatte
der Kläger das einheitliche Briefpapier des Beigeladenen zu 1) zu nutzen. Es bestand eine vom Beigeladenen zu 1) für den Kläger
angeschlossene Haftpflichtversicherung. Die Abrechnung der vom Kläger bearbeiteten Betreuungsfälle nahm der Beigeladene zu
1) gegenüber dem Amtsgericht vor. Der Kläger stellte dem Beigeladenen zu 1) für die Monate Januar bis Juni 2007 jeweils Honorare
in Höhe von 400,00 Euro zzgl. 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung.
Vom 1. Juli 2007 an setzte der Kläger seine Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) im Rahmen eines am 27. Juni 2007 abgeschlossenen
"Arbeitsvertrages" fort. Der Kläger wurde danach vom Beigeladenen zu 1)als "Vereinsbetreuer" gemäß §
1897 Abs.
2 Nr.
1 BGB angestellt; seine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit wurde auf 16 Stunden, sein Bruttoaufgehalt wurde auf 1.300,00
Euro monatlich festgelegt. Dieses Vertragsverhältnis endete im Laufe des Jahres 2008. Die Tätigkeit des Klägers nach dem 1.
Juli 2007 unterschied sich inhaltlich und von den Abläufen her nicht von derjenigen in der Zeit davor.
Am 5. Januar 2009 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Clearingstelle - die Feststellung seines
Sozialversicherungsstatus in seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1)im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007. Die
Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund leitete diesen Antrag an die Krankenkasse des Klägers weiter, die ihn
wiederum an die Beklagte als nach §
28 i Satz 5
SGB IV bei geringfügigen Beschäftigungen zuständige Einzugsstelle abgab. In seinem Antrag brachte der Kläger vor, seine Tätigkeit
im fraglichen Zeitraum habe sich als "eine geringfügige versicherungsfreie Tätigkeit im Rahmen (seiner) sonst selbständigen
Tätigkeit" dargestellt. Allerdings seien Rentenversicherungsbeiträge an die Beklagte abzuführen gewesen. Entgegen dem Wortlaut
des "freien Mitarbeitervertrages" habe er in einem direkten Weisungsverhältnis zu der mit der Geschäftsführung beauftragten
Mitarbeiterin des Beigeladenen zu 1)gestanden. Diese habe auch seine Tätigkeit überwacht. Faktisch sei er in eine weisungsgebundene
Hierarchie eingebunden gewesen. Er habe eine klare Arbeitszeit regelmäßig montags von 8.00 bis 16.00 Uhr gehabt und sei in
die Betriebsabläufe eingebunden gewesen. Seine Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung habe sich aus der auch nach
dem 1. Juli 2007 immer noch überwiegenden selbständigen Tätigkeit ergeben. Er beantrage die Feststellung einer geringfügigen
Beschäftigung für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007.
Der Beigeladene zu 1) hat im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten erklärt, dem Kläger sei zum 1. Januar 2007 eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in der Form eines Minijobs angeboten worden, was von diesem jedoch ausdrücklich
abgelehnt worden sei. Er habe darauf bestanden, aufgrund seiner Selbständigkeit auch für den Beigeladenen zu 1)als freier
Mitarbeiter tätig zu sein. Hierfür seien von ihm Honorarabrechnungen einschließlich der anteiligen Mehrwertsteuer erstellt
worden. Dem Kläger sei im fraglichen Zeitraum lediglich an einem Tag in der Woche die Möglichkeit gegeben worden, in den Räumen
des Vereins seine Sprechstunde abzuhalten. Dass dies regelmäßig der Montag gewesen sei, habe auf der freien Entscheidung des
Klägers beruht und den Bedürfnissen der betroffenen Betreuten Rechnung getragen. Auch in den von ihm selbst festgelegten Zeiten
habe der Kläger seine Arbeit häufig nicht ausgeübt und damit kundgetan, dass er frei über seine Zeit verfügen könne. Weisungen
seien ihm nicht erteilt worden. Er sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass er die gesetzlichen Bestimmungen und die
Vorgaben der jeweiligen Betreuungsbeschlüsse einzuhalten habe.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er seine Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1)vom 1.
Januar bis zum 30. Juni 2007 nicht als Beschäftigter im Sinne der Sozialversicherung ausgeübt habe. Seiner Tätigkeit habe
ein Vertrag als freier Mitarbeiter zugrunde gelegen. Weisungen seien ihm vom Beigeladenen zu 1)nicht erteilt worden. Für seine
Tätigkeit habe er Honorarrechnungen erstellt. Gleichzeitig sei er für weitere Auftraggeber tätig gewesen.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 19. Januar 2010 zurück und führte zur Begründung im
Wesentlichen aus: Schon die Vertragsgestaltung im fraglichen Zeitraum spreche gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses.
Soweit der Kläger eine Weisungsabhängigkeit behaupte, habe dem der Beigeladene zu 1) ausdrücklich widersprochen. Allein die
Tatsache, dass dem Kläger ein fester Arbeitsplatz mit einem Computer zur Verfügung gestellt worden sei, rechtfertige nicht
die Einstufung der Tätigkeit als abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Gleiches gelte dafür, dass er sich mit seinem Vertragspartner
auf einen festen und von ihm frei gewählten Arbeitstag geeinigt habe. Schon im Interesse der von ihm betreuen Personen sei
seine Erreichbarkeit zu bestimmten Zeiten sicherzustellen gewesen. Gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses spreche
auch, dass er in jedem Einzelfall persönlich als Betreuer gemäß §
1900 Abs.
2 BGB bestellt worden sei. Die Rechte und Pflichten eines Betreuers seien gesetzlich geregelt und nicht abdingbar.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft. Die für den Zeitraum Januar
bis Juni 2007 vereinbarte Freiberuflichkeit habe dazu gedient, die Kosten des Beigeladenen zu 1)aufgrund der niedrigen vom
Kläger betreuten Fallzahlen gering zu halten. Außerdem habe die Zeit als Probezeit fungiert. Er sei in klare Weisungsstrukturen
eingebettet gewesen. An seiner Tätigkeit habe sich nach dem 1. Juli 2007 inhaltlich nichts geändert. Ab diesem Zeitpunkt sei
jedoch die Zahl der Betreuungen so groß gewesen, dass er sie nicht mehr habe an einem Tag bewältigen können, so dass er mit
dem Beigeladenen zu 1)einen Teilzeitvertrag geschlossen habe. Weil er anfänglich nur an einem Tag in der Woche tätig gewesen
sei, sei vereinbart worden, die Tätigkeit im Rahmen einer freien Mitarbeit zu führen. Später habe er auf den Abschluss eines
Arbeitsvertrages gedrungen. Bei der Arbeit habe es sich um klassische Sachbearbeitung gehandelt, die er am Schreibtisch ausführte.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 17. März 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe in seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1)nicht der Rentenversicherungspflicht unterlegen und dieser habe
für ihn auch keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abzuführen, weil der Kläger in der Zeit von Januar bis Juni 2007
nicht abhängig beschäftigt gewesen sei. Die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände überwögen. So sprächen schon
die zwischen Kläger und Beigeladenem zu 1. getroffenen vertraglichen Regelungen deutlich gegen das Vorliegen einer abhängigen
Beschäftigung. Dem eindeutig im Vertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
zu wollen, komme jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis
nicht offensichtlich widerspreche und er durch weitere Aspekte gestützt werde. Den Kläger am geschlossenen Vertrag festzuhalten,
sei insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil er selbst, zudem Rechtsanwalt und mit den einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften
vertraut, aufgrund seiner anderweitigen selbständigen Tätigkeit ausdrücklich nicht im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung,
sondern im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1)habe tätig sein wollen. Hieran müsse er sich festhalten
lassen. Zudem habe sich der Inhalt der Tätigkeit des Klägers nicht aus den Vorgaben des Beigeladenen zu 1)ergeben, sondern
aus dem jeweiligen richterlichen Beschluss und den im Betreuungsgesetz festgelegten Pflichten eines Betreuers. Erheblich sei auch, dass in den vom Kläger betreuten Fällen nicht der Beigeladene
zu 1) gemäß §
1900 Abs.
1 BGB zum Betreuer bestellt worden sei und die Betreuung dem Kläger nach §
1900 Abs.
2 BGB übertragen habe, sondern dass der Kläger selbst gemäß §
1897 Abs.
2 Satz 1
BGB zum (Vereins-)Betreuer bestellt worden sei. Die Tatsache, dass der Kläger selbst zum Betreuer bestellt worden sei, führe
dazu, dass nur er persönlich gegenüber dem Betreuten und gegenüber dem Gericht für seine Tätigkeit verantwortlich gewesen
sei und bei Spannungen zwischen den Pflichten gegenüber den Betreuten und den Anforderungen des Vereins Erstere den Vorrang
gehabt hätten. Auch grundsätzlich sei bei einem Vereinsbetreuer nach §
1897 Abs.
2 BGB anders als bei dem lediglich nach §
1900 Abs.
2 BGB mit der Betreuung betrauten Bediensteten das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit nicht ausgeschlossen. Das Vertragsverhältnis
sei auch insofern tatsächlich vollzogen worden, als der Kläger sein vereinbartes Honorar monatlich unter gesonderter Ausweisung
der Umsatzsteuer dem Beigeladenen zu 1)in Rechnung gestellt habe. Soweit tatsächliche Verhältnisse auch teilweise gegen eine
Selbständigkeit sprächen, überwögen diese jedenfalls nicht. So sei der Kläger durchaus recht umfassend in die betriebliche
Organisation des Beigeladenen zu 1)eingegliedert gewesen, indem er ausschließlich an dessen Betriebssitz tätig gewesen sei
und die dort zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel genutzt habe und Schreiben im Rahmen der Betreuungen jeweils auf dem Briefkopf
des Beigeladenen zu 1)verfasst habe. Zudem seien ihm auch gewisse Vorgaben bezüglich der Tätigkeit, insbesondere im Hinblick
auf die Aktenführung, gemacht worden und er habe wegen des vereinbarten Pauschalhonorars kein relevantes unternehmerisches
Risiko tragen müssen. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung seien diese Umstände jedoch nicht geeignet, eine offensichtliche
und rechtlich erhebliche Abweichung von den vom Kläger ausdrücklich gewollten rechtlichen Verhältnissen zu begründen. Im Laufe
der mündlichen Verhandlung vor der Kammer habe der Kläger selbst betont, dass er die Betreuertätigkeit im Rahmen seiner Selbständigkeit
mit habe übernehmen wollen. Weil er nach seinen eigenen Angaben bereits und ausschließlich mehrere selbständige Tätigkeiten
- u. a. als Dozent, Unternehmensberater und Ausbilder - ausgeübt habe, handele es sich damit letztlich um eine bewusste unternehmerische
Entscheidung. An dieser müsse er sich nun festhalten lassen.
Gegen das ihm am 25. März 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. April 2011 (Osterdienstag) Berufung eingelegt. Er
vertritt weiter den Standpunkt, von Januar bis Juni 2007 im Rahmen eines geringfügigen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
für den Beigeladenen zu 1)tätig gewesen zu sein. Das erstinstanzliche Urteil lasse Ausführungen dazu vermissen, dass sämtliche
Tätigkeitsmerkmale vor dem 30. Juni 2007 auch in der Zeit danach unverändert vorgelegen hätten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 aufzuheben und festzustellen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Beigeladenen
zu 1)in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
unterlag sowie
die Beklagte zu verurteilen, von dem Beigeladenen zu 1)für seine Tätigkeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 % der von dem Beigeladenen zu 1)an ihn gezahlten Vergütung einzuziehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Es erschließe sich nicht, welche positiven Rechtsfolgen sich der
Kläger im Falle eines Obsiegens ausrechne. Die Möglichkeit, rückwirkend einen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
bei geringfügiger Beschäftigung zu erklären, bestehe nicht. Offensichtlich sei der Kläger ursprünglich bestrebt gewesen, seine
ab dem 1. Januar 2007 ausgeübte Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1)im Rahmen seiner Selbständigkeit auszuführen. Dass er
nach Eintritt einer Erkrankung sein sozialversicherungsrechtliches Interesse nun anders beurteile, rechtfertige sein Begehren
nicht.
Der Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und betont weiter, dass
in der Zeit bis zum 30. Juni 2007 auf Wunsch des Klägers lediglich ein Vertrag über eine freie Mitarbeit abgeschlossen und
praktiziert worden sei.
Auch die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Gegenüber dem Sozialgericht hat sie erklärt, dass sich bei Berücksichtigung
einer geringfügig verrichteten Beschäftigung ohne Zuzahlung durch den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni
2007 nach derzeitigem Stand des Versicherungskontos für die Erfüllung der Wartezeit ein zusätzlicher Monat ergebe. Für die
Berechnung der Entgeltpunkte ergebe sich ein Zuschlag abhängig von der Höhe des Entgeltes. Bei Zugrundelegung eines monatlichen
Entgelts von 400,00 Euro ergäbe sich ein Zuschlag an Entgeltpunkten aus geringfügig versicherter Beschäftigung in Höhe von
0,0101 Entgeltpunkten.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs
der Beklagten sowie des Verwaltungsvorgangs der Beigeladenen zu 2) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der
Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
b) Im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts überwiegen im streitigen Zeitraum 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 die Anhaltspunkte
für eine (geringfügige abhängige) Beschäftigung des Klägers.
bb) Hieran gemessen erweist sich die Tätigkeit des Klägers für den Beigeladenen zu 1) als abhängige Beschäftigung. Zwar mag
von Kläger und Beigeladenem zu 1)bei Abschluss des "Vertrages über eine Freie Mitarbeit" am 22. November 2006 etwas anderes
intendiert gewesen sein, denn Teile dieses Vertrages deuten ihrem Wortlaut nach in die Richtung einer (gewollten) selbständigen
Tätigkeit des Klägers; insbesondere die vorgesehene Weisungsfreiheit (Art. 2 Nr. 1) könnte nahe legen, dass ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis nicht bestand. Allerdings zeigt sich bei näherem Hinsehen, dass schon der am 22. November 2006 geschlossene
Vertrag auch Elemente der Weisungsgebundenheit enthält. Die vorgesehene Weisungsfreiheit wird vor diesem Hintergrund stark
entkräftet und erscheint wie eine Fehlwertung. So ergibt sich aus Art. 3 Nr. 1., dass der Kläger seine Tätigkeit im Bedarfsfall
mit einer namentlich benannten Mitarbeitern des Beigeladenen zu 2) abzustimmen hatte. Die freie Bestimmung des Arbeitsortes
galt nicht unumschränkt (Art. 4 Nr. 1.). Erforderlichenfalls hatte der Kläger auch seine Arbeitszeit mit dem Beigeladenen
zu 1) abzustimmen (Art. 5 Nr. 1.). Eine länger andauernde Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit hatte der Kläger schnellstmöglich
anzuzeigen (Art. 5 Nr. 2). Schon diese vertraglichen Bestimmungen belegen, dass eine gänzlich freie Mitarbeit des Klägers
nicht beabsichtigt war und dass er sich in betriebliche Abläufe des Beigeladenen zu 1) einzugliedern hatte.
In einer sämtliches Beteiligtenvorbringen würdigenden Gesamtschau stellt sich die Tätigkeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30.
Juni 2007 für den Senat wie eine Probezeit für das ab 1. Juli 2007 praktizierte Arbeitsverhältnis dar. Dass ab dem 1. Juli
2007 ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegeben war, ist zwischen sämtlichen Beteiligten unstreitig. Gleichzeitig gibt
es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Tätigkeit des Klägers für den Beigeladenen zu 1) in den sechs Monaten vor Abschluss
des Arbeitsvertrages in irgendeiner Weise grundlegend anders gestaltete bzw. anders zu bewerten wäre als in der Zeit ab 1.
Juli 2007.