Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 23. Juni 2003 bis zum 3. Juli 2005.
Der 1967 geborene Kläger war bis 1994 Eishockeyprofi in Deutschland.
Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihm Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 11. Dezember 2002 bis 3. November 2003.
Am 3. Mai 2003 reiste er mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Russland und wurde dort am 6. Mai 2003 festgenommen
und inhaftiert. Gegen ihn wurde der Vorwurf erhoben, dass er sich 20 kg Sprengstoff habe beschaffen wollen, um ein ihm gehörendes
Haus in B zum Zwecke des Versicherungsbetruges zu sprengen. Aus der russischen Strafhaft wurde er am 6. Dezember 2004 entlassen,
durfte aber nicht nach Deutschland ausreisen. Am 27. April 2005 wurde er von einem Gericht in Nischnekamsk/Tatarstan zu einem
Jahr und sieben Monaten Strafkolonie verurteilt. Seit Anfang Juli 2005 hält der Kläger sich wieder in Deutschland auf.
Die erlittene Strafhaft führte zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im psychiatrischen Bereich.
Seit dem 1. Oktober 2005 bezieht der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Versicherungsverlauf sind der Zeitraum
vom 23. Juni 2003 bis 5. Dezember 2004 und 6. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2004 als "krank/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung"
verzeichnet, die Zeit ab 1. Januar 2005 als Zurechnungszeit. Dem liegt ein durch einen Vergleich abgeschlossener Streit mit
der Bundesagentur für Arbeit zugrunde:
Die Bundesagentur für Arbeit hob die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 6. Mai 2003 auf und machte eine Rückforderung
geltend, denn der Kläger sei ab dem Zeitpunkt seiner Inhaftierung nicht mehr verfügbar gewesen (Bescheid vom 16. Dezember
2009, Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2010). Ein sich hieran anschließendes sozialgerichtliches Streitverfahren (S 84 AL 647/10), zu dem der Rentenversicherungsträger beigeladen war, wurde durch einen Vergleich vom 17. März 2014 beendet, der u.a. folgende
Regelung enthielt:
"Die Beklagte hebt den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25. Januar 2010 auf und ersetzt ihn durch einen neuen Bescheid dahingehend, dass die Aufhebung und Erstattung erst ab
dem 23. Juni 2003 erfolgt."
Der Rentenversicherungsträger hatte zudem zu Protokoll erklärt, "den Zeitraum vom 23. Juni 2003 bis 3. Juli 2005 als unschädlichen
Überbrückungstatbestand wegen der Arbeitsunfähigkeit" anzuerkennen; die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Erwerbsminderungsrente
seien weiterhin erfüllt.
Die Bundesagentur für Arbeit führte den Vergleich durch gesonderten Bescheid vom 25. April 2014 aus. Darin erklärte sie die
Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 23. Juni 2003; die im Zeitraum 23. Juni 2003 bis 3. November 2003 überzahlte
Arbeitslosenhilfe sei ebenso zu erstatten wie die auf diesen Zeitraum entfallenden Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung.
Die Mitgliedschaft des Klägers bei der beklagten Krankenkasse gestaltete sich wie folgt: Spätestens ab 11. Dezember 2002 war
er aufgrund des Bezuges von Arbeitslosenhilfe (die ursprünglich bis 3. November 2003 bewilligt war) pflichtversichert. Bei
der Beklagten beantragte der Kläger, ihn rückwirkend für die Zeit ab 4. November 2003 bis 3. Juli 2005 freiwillig weiter zu
versichern, weil ihm für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner Vorversicherungszeiten bei der Beklagten
fehlten. Das lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 27. November 2012 und Widerspruchsbescheid vom 13. März 2013 ab. Hiergegen
erhob der Kläger Klage (S 28 KR 701/13). Nachdem es in der arbeitsförderungsrechtlichen Streitsache zum Abschluss des Vergleichs vom 17. März 2014 gekommen war,
erweiterte der Kläger sein Begehren auf rückwirkende freiwillige Weiterversicherung auf den Zeitraum 23. Juni 2003 bis 30.
Juli 2005. Die Streitsache S 28 KR 701/13 wurde am 13. Januar 2016 durch folgenden Vergleich beendet:
1. Die Beklagte hebt ihren Bescheid vom 27. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2013 auf.
2. Die Beklagte führt für den Zeitraum vom 4. November 2003 bis zum 3. Juli 2005 die freiwillige Versicherung durch. 3. Die
Beklagte stellt fest, dass der Kläger bis zum 3. November 2003 aufgrund des Bezuges von Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig
war. 4. Die Beklagte erkennt an, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die KVdR erfüllt sind und führt diese
ab dem 1. März 2006 durch.
Einen erstmalig im August 2009 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum 4. November 2003
bis 4. Juli 2004 lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. September 2009 ab. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
lägen nicht vor. Auch setze eine Zahlung von Entgeltersatzleistungen den vorherigen Bezug von Entgeltleistungen voraus. Zudem
habe eine Mitgliedschaft nicht bestanden.
Am 10. März 2015 und wiederholt mit Schreiben vom 13. April 2015 beantragte der Kläger die Zahlung von Krankengeld für den
Zeitraum vom 23. Juni 2003 bis 3. Juli 2005 (maximal 78 Wochen) und begründete dies damit, dass der Rentenversicherungsträger
diesen Zeitraum als Überbrückungstatbestand wegen Arbeitsunfähigkeit anerkannt habe.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2015, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 18. November 2015, lehnte die Beklagte den Antrag
ab und nahm auf den Bescheid vom 11. September 2009 Bezug. Ergänzend führte die Beklagte aus, so lange Versicherte sich im
Ausland aufhielten, ruhe der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung. Aus zwischen- oder überstaatlichem Recht ergebe
sich in Bezug auf R nichts anderes. Zudem sei nicht die Arbeitsunfähigkeit, sondern die Inhaftierung ursächlich dafür gewesen,
dass er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe.
Mit der am 4. Dezember 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Seine Arbeitsunfähigkeit sei mit dem
Versicherungsverlauf des Rentenversicherungsträgers belegt. Auch die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe bis zum 22. Juni 2003
habe auf der Annahme von Arbeitsunfähigkeit beruht. Die Haft habe wie eine notstandsähnliche Lebenssituation die förmliche
Feststellung von Arbeitsunfähigkeit verhindert. Von der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland könne im Falle
einer Inhaftierung nicht die Rede sein. §
16 Abs.
1 SGB V greife nur bei nicht erzwungenen Auslandsaufenthalten. In entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 6 des Konsulargesetzes bestehe ein Krankengeldanspruch mindestens für die ersten zwei Monate der Untersuchungshaft, hier also vom 23. Juni 2003
bis 22. August 2003. Zum Nachweis seiner durchgehenden Arbeitsunfähigkeit ab 6. Mai 2003 hat der Kläger ein Konvolut teilweise
russischsprachiger Unterlagen eingereicht. Auf Bl. 58 bis 135 der Gerichtsakte wird insoweit Bezug genommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2016 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt: Ein Anspruch auf Krankengeld habe nach §
16 Abs.
1 Nr.
1 SGB V wegen Aufenthalts im Ausland geruht. Dass der Aufenthalt in Russland unfreiwillig gewesen sei, sei - im Gegensatz zur Vorgängervorschrift
im § 216 Abs. 1 Nr. 2
RVO - unerheblich. Entscheidend sei nur der Aufenthalt an sich, nicht etwa ein "gewöhnlicher" Aufenthalt wie in §
30 SGB I (Hinweis auf BSG, 4 RA 38/90). §
16 SGB V erfülle seinen Zweck auch bei unfreiwilligem Auslandsaufenthalt, denn auch dann sei die Feststellung von Anspruchsvoraussetzungen
erschwert. Ein Ausnahmefall nach §
16 Abs.
4 SGB V liege nicht vor, denn der Kläger habe sich nicht "nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse" im
Ausland aufgehalten. An einer solchen Zustimmung der Beklagten fehle es. Eine rückwirkende Erteilung der Zustimmung habe die
Beklagte ermessensfehlerfrei ablehnen dürfen, denn es habe kein Fall vorgelegen, in dem keinerlei Zweifel am Vorliegen der
Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld bestanden hätten. Unabhängig von §
16 SGB V bestehe auch deshalb kein Anspruch auf Krankengeld, weil er nach §
49 Abs.
1 Nr.
5 SGB V zum Ruhen gekommen sei, denn eine Arbeitsunfähigkeit sei der Beklagten nicht gemeldet worden. Zwar könne durchaus die Möglichkeit
einer nachträglichen Meldung in Betracht gezogen werden, wenn ein Betroffener haftbedingt zu einer rechtzeitigen Meldung außerstande
sei. Tatsächlich sei die Haft aber am 6. Dezember 2004 beendet gewesen; im Rahmen seiner Kontaktaufnahme mit der Deutschen
Botschaft im März 2005 sei jedoch keine Mitteilung einer Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Damit habe der Kläger nicht alles in
seiner Macht Stehende getan, um die Feststellung unverzüglich nach Feststellung des Hindernisses nachzuholen. Auf Tatsachenerklärungen
wie diejenige nach §
49 Abs.
1 Nr.
5 SGB V finde §
16 SGB I mit der Möglichkeit einer Antragstellung auch bei einem unzuständigen Leistungsträger keine Anwendung. Der Anerkennung der
streitigen Zeit als Überbrückungszeit durch den Rentenversicherungsträger komme keine Tatbestands- oder Feststellungswirkung
zu, denn die Anerkennung sei auf rentenversicherungsrechtliche Zusammenhänge beschränkt. Sie könne weder die ärztliche Bescheinigung
von Arbeitsunfähigkeit, noch die Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse oder die fehlende Überzeugung von der
Arbeitsunfähigkeit ersetzen. Auch die Voraussetzungen von §
18 SGB V lägen nicht vor. Es gehe nämlich nicht um die nur außerhalb des Geltungsbereichs des EU-Vertrages bzw. des EWR-Abkommens
mögliche Behandlung einer Krankheit. Ebenso wenig greife §
18 Abs.
3 SGB V, denn es gehe nicht um die wegen Alters oder Vorerkrankung fehlende Möglichkeit, sich zu versichern. Schließlich bestehe
auch kein Raum für die Anwendung von § 5 Abs. 6 des Konsulargesetzes. Das Sozialgesetzbuch enthalte spezielle Regelungen zur Frage von Leistungsansprüchen im Falle eines Auslandsaufenthalts.
Zudem regele die konsularrechtliche Norm nur Ansprüche gegen die Konsularbeamten vor Ort, nicht aber gegen eine Krankenkasse.
Zur Begründung seiner am 2. August 2016 erhobenen Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Ihm dürfe nicht
formalistisch das Fehlen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entgegen gehalten werden. §
16 Abs.
4 SGB V müsse als Ausnahmeregelung herangezogen werden. Die Ausschlussregelung in §
16 Abs.
1 Nr.
4 SGB V beziehe sich nur auf inländische Strafgefangene. Einer rückwirkenden Gewährung von Krankengeld im Wege des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs, auch im Wege der Nachsichtgewährung bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, stehe nichts entgegen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2015 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld für die Zeit
vom 23. Juni 2003 bis zum 3. Juli 2005, längstens aber für 78 Wochen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten
S 28 KR 701/13 und S 84 AL 647/10 sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen
Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung
von Krankengeld im Zeitraum 23. Juni 2003 bis 3. Juli 2005.
Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, dass dieser im fraglichen Zeitraum arbeitsunfähig war. Daher bedurfte es insoweit
keiner weiteren Sachaufklärung.
Zugunsten des Klägers geht der Senat auch davon aus, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten
des Sachverhalts nicht beigebracht werden konnten. Weiter lässt der Senat offen, welche Qualität das Versicherungsverhältnis
hatte, in dem der Kläger im streitigen Zeitraum 23. Juni 2003 bis 3. Juli 2005 zur Beklagten stand. Angesichts der nachträglich
durch die beiden Vergleiche vom 17. März 2014 (S 84 AL 647/10) und vom 13. Januar 2016 (S 28 KR 701/13) getroffenen Regelungen wäre dies nicht einfach zu beantworten.
Das Ruhen eines (unterstellt: dem Grunde nach bestehenden) Krankengeldanspruchs ergibt sich ohne Weiteres aus §
16 Abs.
1 Nr.
1 SGB V. Der Tatbestand dieser Norm ist erfüllt. Dass der Auslandsaufenthalt des Klägers unfreiwillig war, ist rechtlich unerheblich.
Denn zur Freiwilligkeit enthält das Gesetz, anders etwa als noch § 216 Abs. 1 Nr. 2
RVO, keine Aussage. Der Regelungsbereich der Vorschrift ist umfassend und sieht generell ein Ruhen der Leistungsansprüche aus
der gesetzlichen Krankenversicherung vor, wenn sich Versicherte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (vgl. Blöcherin:
Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB V, 3. Aufl. 2016, §
16 SGB V, Rdnr. 1). Abweichend davon ist für den vorliegenden Fall im
SGB V nichts bestimmt. Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass insbesondere §
16 Abs.
4 SGB V nicht weiter führt, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es fehlt an einer ausdrücklichen oder auch
nur konkludenten Zustimmung der beklagten Krankenkasse zu dem am 3. Mai 2003 begonnenen Aufenthalt in Russland. Die insoweit
arbeitsförderungsrechtlich erteilte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
zugerechnet werden. Eine nachträgliche konkludente Zustimmung ergibt sich nicht etwa aus dem am 13. Januar 2016 abgeschlossenen
Vergleich in der Streitsache S 28 KR 701/13. Dort war das Handeln der Beklagten lediglich davon motiviert, zugunsten des Klägers die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner zu schaffen. Nicht ansatzweise lässt sich hier oder anderswo
auf eine Zustimmung zum Raufenthalt des Klägers schließen.