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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2017 - 9 KR 511/16
Arzneimittelrecht Einstweiliger Rechtsschutz Schiedsspruch der gemeinsamen Schiedsstelle Bindungswirkung rechtskräftiger Beschlüsse
1. Auch rechtskräftige Beschlüsse, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangen sind, nehmen an der Bindungswirkung nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG für die Beteiligten eines solchen Verfahrens teil.
2. Denn nicht nur im Hauptsache-, sondern auch im Anordnungsverfahren besteht ein Bedürfnis, durch das Institut der materiellen Rechtskraft einem fortgesetzten Streit unter den Beteiligten über denselben Streitgegenstand entgegenzuwirken, die Überlastung der Gerichte zu vermeiden sowie der Gefahr widersprechender Entscheidungen zu begegnen.
3. Beschlüsse im gerichtlichen Eilverfahren beinhalten nicht die vorläufige Regelung eines endgültigen Zustands, sondern die abschließende - endgültige - Regelung eines vorläufigen Zustands.
4. Dies gilt auch, soweit sie Eilanträge zurückweisen.
5. Die Wirkung der Rechtskraft ist von Amts wegen zu beachten; eine neue Entscheidung über denselben Gegenstand zwischen denselben Beteiligten ist nicht möglich.
Normenkette:
SGB V § 130b Abs. 5
,
SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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