Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit von Individualbudgets in einer Honorarverteilungsregelung
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des vertragsärztlichen Honorars im Quartal IV/2005.
Die Klägerin nimmt als Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in Dresden an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) sah ab dem Quartal III/1996
fachgruppenbezogene Teilbudgets vor (§ 2 Abs. 3 HVM vom 23.11.1996). Ab dem Quartal I/2000 wurde die Gesamtvergütung getrennt
für den haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich verteilt (§ 3 HVM vom 24.06.2000). Nach Auslaufen der Praxisbudgetierung
durch den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) wurden ab dem Quartal III/2003 die Honoraranforderungen
- mit Ausnahme einzelner Leistungen und Leistungserbringer (§ 7 Abs. 3 und 4 HVM vom 11.06.2003) - einer individuellen Begrenzung
unterworfen. Dazu wurde jeder Praxis ein persönliches Punktmengenvolumen (PMV) zugewiesen (§ 7 Abs. 1 Unterabs. 1 HVM vom
11.06.2003), das auf der Grundlage der im Bemessungszeitraum (Quartale III/2001 bis II/2002) abgerechneten und anerkannten
Punktmenge beruhte (§ 7 Abs. 1 Unterabs. 2 HVM vom 11.06.2003; siehe auch § 7 Abs. 1 Unterabs. 2 HVM vom 23.12.2004). Eine
Sonderregelung erlaubte Jung- und Neuärzten bis zum Erreichen einer Niederlassungsdauer von 16 Quartalen eine Abrechnung bis
zum durchschnittlichen PMV der Vergleichsgruppe und sah für sie im Anschluss daran sowie für Altärzte mit unterdurchschnittlichem
PMV Zuwächse auf das durchschnittliche PMV der Vergleichsgruppe vor (§ 7 Abs. 5 HVM vom 11.06.2003, 26.11.2003 und 23.12.2004).
Ab dem Quartal II/2005 wurden die PMV durch Regelleistungsvolumina (RLV) ersetzt (§ 7 HVM vom 14.04.2005). Grundlage für die
Bestimmung der RLV bildeten grundsätzlich die zum 31.03.2005 gültigen PMV (§ 7 Abs. 2 Buchst. a HVM vom 14.04.2005). Auf diese
- gegebenenfalls angepassten (§ 7 Abs. 2 Buchst. b bis d HVM vom 14.04.2005) - PMV waren die in Anlage 2 zum HVM vom 14.04.2005
ausgewiesenen Anpassungsfaktoren, die auf Grundlage der Anlage 4 zum HVM vom 14.04.2005 unter Berücksichtigung eines rechnerischen
Sicherheitsabschlags von 5 % ermittelt wurden, anzuwenden und ergaben das neue RLV (§ 7 Abs. 3 HVM vom 14.04.2005). Die innerhalb
des RLV geltend gemachte Punktmenge wurde mit einem einheitlichen Regelleistungspunktwert von 4,0 ct im hausärztlichen und
von 3,75 ct im fachärztlichen Versorgungsbereich vergütet; die das RLV überschreitende Punktmenge wurde mit dem jeweiligen
Restpunktwert vergütet (§ 7 Abs. 4 HVM vom 14.04.2005), der bei den Hausärzten und den fachärztlichen Honorargruppen 0,1 ct
nicht übersteigen durfte (§ 4 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 2, § 5 Abs. 8 Buchst. c Unterabs. 2 HVM vom 14.04.2005); verbleibende
Mittel sollten in Form eines Differenzpunktwerts ausbezahlt werden (§ 4 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 und Buchst. c Unterabs.
3, § 5 Abs. 8 Buchst. b Unterabs. 2 und Buchst. c Unterabs. 3 HVM vom 14.04.2005). Mit dem HVM vom 19.05.2006 wurden die RLV
mit Wirkung vom Quartal II/2005 an die für das Jahr 2005 nachträglich abgeschlossenen Gesamtvergütungsvereinbarungen angepasst,
aufgrund derer ab dem Quartal II/2005 ambulante Operationen und belegärztliche Leistungen außerbudgetär vergütet wurden (§
1 Abs. 8 HVM vom 19.05.2006 mit Anlage 2a zu diesem HVM).
Der Klägerin war zum 31.03.2005 ein PMV von 1.245.200,9 Punkten zugewiesen. Hieraus ergab sich zunächst unter Zugrundelegung
des Anpassungsfaktors für die Nervenärzte von 0,6871 (Anlage 2 zum HVM vom 14.04.2005) ab 01.04.2005 ein RLV von 855.577,5
Punkten. Dieses wurde unter Zugrundelegung des neuen Anpassungsfaktors von 0,7040 (Anlage 2a zum HVM vom 19.05.2006) auf 876.621,4
neu berechnet und später noch auf 963.279,0 Punkte erhöht.
Mit Honorarbescheid vom 25.04.2006 setzte die Beklagte das Honorar der Klägerin für das Quartal IV/2005 bei einer Gesamtfallzahl
von 1.136 und einer Gesamtpunktzahl (kurativ) von 1.208.800,0 Punkten auf 34.079,62 EUR fest. Bei einem RLV von 876.621,4
Punkten, einem RLV-relevanten Leistungsbedarf von 1.066.492,1 Punkten und einem Restpunktwert von 0,07 ct ergab sich eine
RLV-Quote von 82,48 %. (Durch die weitere Neuberechnung des RLV auf 963.279,0 Punkte erhöhte sich diese Quote schließlich
auf 90,48 %.)
Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2006 zurück. Der HVM
genüge der Öffnungsklausel im Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004, da die Auswirkungen der Steuerungsinstrumente
PMV und RLV vergleichbar seien. Die Ausstattung des Honorarfonds der Nervenärzte sei gemäß den Vorgaben des HVM erfolgt.
Die Klägerin hat am 27.07.2006 beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage erhoben. Die Bewertungen des Kapitels 16 in dem ab 01.04.2005 geltenden EBM-Ä (EBM 2000plus) seien ab dem Quartal
III/2005 rechtswidrig. Dem Bewertungsausschuss sei seit Mai 2005 bekannt gewesen, dass die Kostensätze für neurologische Praxen
zu niedrig kalkuliert worden seien. Daher habe ab dem Quartal III/2005 eine Korrekturpflicht bestanden. Zudem werde durch
die doppelte Absenkung des für die Bemessung der RLV maßgeblichen Leistungsbedarfs aus dem Bemessungszeitraum (Quartale III/2001
bis II/2002) das Honorar vom Leistungsumfang abgekoppelt, was gegen den Grundsatz der leistungsproportionalen Vergütung verstoße.
Darüber hinaus seien die HVM-Regelungen über die RLV mit den Vorgaben von Gesetz und Bewertungsausschuss nicht vereinbar.
Sie stellten nicht auf den arztgruppenspezifischen Durchschnitt ab, sondern seien als reine Individualbudgets ausgestaltet.
Die Restleistungsvergütung von maximal 0,1 ct sei keine Abstaffelung. Auf die Öffnungsklausel im Beschluss des Bewertungsausschusses
vom 29.10.2004 könne sich der HVM nicht stützen, da die Steuerungsinstrumente aufgrund der gravierenden Unterschiede nicht
vergleichbar seien. Schließlich sei der Anteil der Nervenärzte an der Gesamtvergütung zu gering, weil ihr durchschnittlicher
Honorarumsatz deutlich unter dem Durchschnittsumsatz aller anderen Arztgruppen liege.
Die Beklagte hat erwidert, für sie seien die Vorgaben des EBM 2000plus verbindlich; zudem habe nur eine andere Berechnungsmethode
einen anderen Kostensatz gegeben. Die Öffnungsklausel im Beschluss des Bewertungsausschusses verlange nur eine Vergleichbarkeit
und keine Identität der Auswirkungen. Die HVM-Regelungen über die RLV seien arztgruppenspezifisch, weil bei der Bestimmung
der RLV ein arztgruppenspezifischer Anpassungsfaktor angewandt worden sei. Die weitere Absenkung der Individualbudgets sei
Folge der Festlegung des Punktwerts auf 3,75 ct durch das Landesschiedsamt. Dem Einwand, die Leistungsmenge könne ohne Honorareinbuße
verringert werden, sei entgegenzuhalten, dass beim Übergang zu den RLV die nicht ausgelasteten PMV herunter gerechnet worden
seien.
Die Beteiligten haben am 17.06.2009 hinsichtlich der von der Klägerin gerügten basiswirksamen Stützungen laut Vorstand zugunsten
der Honorargruppen der Anästhesisten, Radiologen und Pathologen einen Teilvergleich geschlossen.
Mit Urteil vom 17.06.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zwar wichen die HVM-Regelungen über die RLV von den Vorgaben des Bewertungsausschusses in dessen Beschluss
vom 29.10.2004 ab. Doch seien diese Abweichungen durch die Öffnungsklausel in Teil III Nr. 2.2 dieses Beschlusses gedeckt.
Denn die im HVM zum Quartal II/2005 eingeführten RLV stellten als Modifizierungen der bis zum Quartal I/2005 geltenden PMV
die Fortführung eines vorhandenen Steuerungsinstruments dar. Dieses sei in seinen Auswirkungen auch vergleichbar, weil für
die abrechenbare Punktmenge ein fester Punktwert festgelegt worden sei und die abrechenbare Punktmenge aufgrund ihrer Herleitung
aus dem bis zum Quartal I/2005 geltenden PMV und dem Anpassungsfaktor nach Anlage 2 HVM vom 14.04.2005 einen arztgruppenspezifischen
Faktor enthalte. Der Vergleichbarkeit stehe nicht entgegen, dass die das RLV überschreitende Punktmenge mit einem honorarfondsbezogenen
Restleistungspunktwert vergütet werde, der 0,1 ct nicht übersteigen dürfe. Zur Höhe der Abstaffelung treffe das Gesetz keine
konkrete Vorgabe. Die HVM-Regelungen seien auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die RLV auf einem in der Vergangenheit erbrachten,
aber deutlich reduzierten Leistungsumfang - um 10 % bei der Bildung der PMV und zusätzlich durch den Anpassungsfaktor beim
Übergang zu den RLV - beruhten. Dies sei zulässig. Die RLV-Regelungen führten nicht zu einer Abkoppelung der Honorarabrechnung
vom Umfang der vertragsärztlichen Leistungserbringung und damit zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der leistungsproportionalen
Vergütung. Trotz der Absenkung sei die Vergütungshöhe immer noch im Wesentlichen vom Umfang der ärztlichen Tätigkeit bestimmt.
Letztlich sei die nochmalige Herabbemessung beim Übergang vom PMV zum RLV Kehrseite des ab dem Quartal II/2005 für alle Facharztgruppen
vereinbarten festen Punktwerts von 3,75 ct. Auch die bei der Honorarfestsetzung angewandten Regelungen des EBM 2000plus seien
rechtens. Die den Leistungen nach den Nrn. 16310 bis 16322 EBM 2000plus zugrunde liegenden Kostensätze seien jedenfalls im
hier streitigen Quartal nicht zu beanstanden. Selbst bei unterstellter Richtigkeit des von der MediTrust AG am 02.05.2005
erstellten Gutachtens wäre eine Korrekturverpflichtung nicht bereits zum Beginn des Quartals IV/2005 anzunehmen. Die Rechtsprechung
räume dem Bewertungsausschuss mit Blick auf die komplexen Verfahrensabläufe einen Zeitraum von mindestens zwei Quartalen ein.
Unabhängig davon, ob das Gutachten der MediTrust AG als Grundlage einer Neubewertung geeignet gewesen sei und ob der Bewertungsausschus
nicht dessen Ergebnis auch habe überprüfen müssen, ergebe sich jedenfalls bis Ende 2005 nicht eine Rechtswidrigkeit der Bewertungen
des Kapitels 16 EBM 2000plus. Ein höherer Honoraranspruch lasse sich schließlich auch nicht damit begründen, dass der Honorarumsatz
der Nervenärzte deutlich unter dem Durchschnitt der Fachärzte liege. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dadurch das Gebot
der angemessenen Vergütung verletzt werde.
Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer am 14.08.2009 eingelegten Berufung. Die HVM-Regelungen über die RLV seien rechtswidrig.
Diese Regelungen verstießen gegen die Vorgaben von Gesetz und Bewertungsausschuss. Von einer Vergleichbarkeit mit der Honorarverteilung,
wie sei aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen sei, könne keine Rede sein. Im Bezirk der Beklagten seien reine
Individualbudgets vorgesehen; arztgruppenspezifische Grenzwerte seien nicht einmal ansatzweise verwirklicht. Das Bundessozialgericht
(BSG) habe bereits entschieden, dass Individualbudgets nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Schon mangels arztgruppenspezifischer
Grenzwerte sei die Honorarverteilung rechtswidrig. Darüber hinaus weiche nahezu jede Detailregelung im HVM von den Vorgaben
des Bewertungsausschusses ab. Der Einwand der Beklagten, die Einführung arztgruppenspezifischer Grenzwerte hätte zu Umverteilungen
zwischen den Arztgruppen geführt, sei nicht nachvollziehbar. Denn die Einführung solcher Grenzwerte müsste in erster Linie
zu Umverteilungen innerhalb der Arztgruppe führen. Hilfsweise rügt die Klägerin die Art und Weise der Berechnung der RLV nach
den Regelungen im HVM. Durch die doppelte Absenkung des für die Bemessung der RLV maßgeblichen Leistungsbedarfs aus dem Bemessungszeitraum
(Quartale III/2001 bis II/2002) werde unter Verstoß gegen den Grundsatz der leistungsproportionalen Vergütung das Honorar
vom Leistungsumfang abgekoppelt. Außerdem macht die Klägerin geltend, die Leistungen nach den Nrn. 16310 bis 16322 hätten
spätestens ab dem Quartal III/2005 besser bewertet werden müssen. Dem Bewertungsausschuss habe kein Reaktionszeitraum von
mindestens zwei Quartalen ab Vorlage des Gutachtens der MediTrust AG zugestanden. Dieses Gutachten habe die Fehler des Datenmaterials,
die vorher schon offenbar gewesen seien, nur noch einmal deutlich hervorgehoben. Ziehe der Bewertungsausschuss von vornherein
ungeeignetes Datenmaterial heran, stehe ihm auch kein Beobachtungs- und Reaktionszeitraum zu.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung
ihres Bescheides vom 25. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2006 zu verpflichten, über den
Honoraranspruch der Klägerin für das Quartal IV/2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Regelungen im HVM seien rechtmäßig. Sie könnten sich auf die Öffnungsklausel im Beschluss des Bewertungsausschusses vom
29.10.2004 stützen. Eine Honorarverteilung nach festen Punktwerten sei durch den HVM sichergestellt. Bei den Grenzwerten werde
ein Arztgruppenbezug durch den Anpassungsfaktor für die Ermittlung der RLV, die Bildung von Unterfonds für RLV-überschreitende
Leistungen und die RLV-Steigerung durch Fallzahlzuwachs hergestellt. Modellrechnungen zu den vom Bewertungsausschuss vorgesehenen
Regelungen hätten zu dem Schluss geführt, dass diese nicht für eine sachgerechte Honorarverteilung geeignet gewesen wären.
Das habe vor allem daran gelegen, dass gleichzeitig die Systematik des EBM-Ä umgestellt worden sei, was eine Umbewertung der
nach dem alten EBM-Ä abgerechneten Leistungen in den Basisquartalen erforderlich gemacht habe. Folge wären sachlich nicht
gerechtfertigte Umverteilungen zwischen den Fachgruppen gewesen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die der Beklagten und dem Prozessbevollmächtigten
der Klägerin aus anderen Verfahren bekannten Gutachten der MediTrust AG vom 30.10.2000 (EBM-Praxiskostenstudie 2000) und vom
02.05.2005 (Praxisbetriebsmodell Neurologie NEU - Neuberechnung des EBM-Kosteninput beim Praxisbetriebsmodell Neurologie),
der TNS Healthcare GmbH/BASYS Beratungsgesellschaft für angewandte Systemforschung mbH vom Februar 2006 (Datenvalidierung
des EBM 2000plus - Endbericht), der TNS Healthcare GmbH vom Oktober 2006 (Gutachten zur Beurteilung des Praxisbetriebsmodells
Neurologie "Neu") sowie der Prime Networks AG vom Oktober 2007 (Bericht Praxisbetriebsmodell Neurologie: Struktur- und Kostenerhebung)
vorgelegen. Hierauf und auf die in den Gerichtsakten enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten sowie den übrigen Akteninhalt
wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Beklagte hat erneut über den Honoraranspruch der Klägerin für das Quartal IV/2005
zu entscheiden, weil die dem angefochtenen Honorarbescheid zugrunde liegenden Regelungen des HVM vom 14.04.2005 und 19.05.2006
über die Leistungssteuerung auf der Grundlage von RLV mit höherrangigem Recht unvereinbar sind (1.). Dagegen greifen die Einwände
der Klägerin gegen die Bewertung der Leistungen nach den Nrn. 16310 bis 16322 EBM 2000plus nicht durch (2.). Ihr erstinstanzliches
Vorbringen, der Anteil der Nervenärzte an der Gesamtvergütung sei zu gering ausgefallen, weil diese bei durchschnittlichem
Kostensatz nur einen unterdurchschnittlichen Honorarumsatz erzielten, hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht aufrecht
erhalten (3.).
1. Die für das streitige Quartal geltenden HVM-Regelungen über die RLV entsprechen weder den Vorgaben des §
85 Abs.
4 Satz 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) und den dazu ergangenen Bestimmungen in Teil III Nr. 2.1 i.V.m. Nr. 3 des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004
(a) noch sind sie von der Öffnungsklausel in Teil III Nr. 2.2 dieses Beschlusses gedeckt (b). Die Honorarverteilungsregelungen
lassen sich auch nicht auf andere Weise rechtfertigen (c). Angesichts dessen ist auf das Hilfsvorbringen der Klägerin nicht
einzugehen (d).
a) Nach §
85 Abs.
4 SGB V in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) verteilt die KÄV die Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte (Satz 1). Sie wendet dabei den mit den Landesverbänden der Krankenkassen
und den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich zu vereinbarenden Verteilungsmaßstab an (Satz 2). Bei der Verteilung
der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragsärzte zugrunde zu legen (Satz 3). Der Verteilungsmaßstab
hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragsarztes vorzusehen (Satz 6). Insbesondere
sind Regelleistungsvolumina festzulegen, d.h. arztgruppenspezifische Grenzwerte, bis zu denen die von einer Arztpraxis erbrachten
Leistungen mit festen Punktwerten zu vergüten sind (Satz 7). Für den Fall der Überschreitung der Grenzwerte ist vorzusehen,
dass die den Grenzwert überschreitende Leistungsmenge mit abgestaffelten Punktwerten vergütet wird (Satz 8). Den Inhalt der
nach §
85 Abs.
4 Satz 6 bis 8
SGB V zu treffenden Regelungen bestimmt der Bewertungsausschuss (§
85 Abs.
4a Satz 1 Halbs. 2
SGB V), wobei dessen Bestimmungen kraft Gesetzes (§
85 Abs.
4 Satz 10
SGB V) Bestandteil der Vereinbarungen nach §
85 Abs.
4 Satz 2
SGB V sind.
Der Pflicht nach §
85 Abs.
4a Satz 1 Halbs. 2
SGB V ist der Bewertungsausschuss mit seinem Beschluss vom 29.10.2004 (Deutsches Ärzteblatt [DÄ] 2004, A-3129) nachgekommen. Gemäß
Teil III Nr. 2.1 i.V.m. Nr. 3 dieses Beschlusses waren für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 31.05.2005 im Honorarverteilungsvertrag
RLV in der Weise festzulegen, dass arztgruppeneinheitliche Fallpunktzahlen vorzusehen waren, aus denen durch Multiplikation
mit individuellen Behandlungsfallzahlen praxisindividuelle Grenzwerte zu errechnen waren, in deren Rahmen die Vergütung nach
einem festen Punktwert (sog. Regelleistungspunktwert) zu erfolgen hatte. Diese Bestimmungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben
in §
85 Abs.
4 Satz 7
SGB V. Von den beiden Vorgaben des §
85 Abs.
4 Satz 7
SGB V - arztgruppenspezifischen Grenzwerten und festen Punktwerten - kommt besonderes Gewicht den festen Punktwerten zu. Denn für
das gesetzgeberische Ziel, den Ärzten Kalkulationssicherheit hinsichtlich ihrer Praxisumsätze und -einkommen zu geben (vgl.
BT-Drucks. 15/1170, S. 79 und 15/1525, S. 101), stellt das Erfordernis fester Punktwerte (anstelle sog. floatender Punktwerte)
eine zentrale und strikte Vorgabe dar, bei der kein Spielraum denkbar ist. Nicht im selben Maße strikt ist dagegen die Vorgabe,
arztgruppenspezifische Grenzwerte festzulegen. Diese müssen nicht arztgruppeneinheitlich sein in dem Sinne, dass der gesamten
Arztgruppe dieselben RLV zugewiesen werden müssten. Vielmehr kann dem Erfordernis arztgruppenspezifischer Grenzwerte auch
eine Regelung genügen, die eine arztgruppeneinheitliche Festlegung nur bei den Fallpunktzahlen vorgibt, dann deren Multiplikation
mit den individuellen Behandlungsfallzahlen vorsieht und so zu praxisindividuellen Grenzwerten führt (BSG, Urteil vom 17.03.2010
- B 6 KA 43/08 R - BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, jeweils Rn. 15).
Die Regelungen des HVM vom 14.04.2005 in der Fassung des HVM vom 19.05.2006 über die Leistungssteuerung auf der Grundlage
von RLV entsprechen nicht dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 (DÄ 2004, A-3129). Zwar sieht der HVM eine
Vergütung der innerhalb des RLV geltend gemachten Punktmenge mit festen Punktwerten vor, nämlich mit einem Regelleistungspunktwert
von 4,0 ct im hausärztlichen und von 3,75 ct im fachärztlichen Versorgungsbereich (§ 7 Abs. 4 Satz 1 HVM vom 14.04.2005).
Insoweit ist Teil III Nr. 2.1 des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 Genüge getan. Doch weicht der HVM bei
der Bestimmung des RLV vollständig von dem Beschluss des Bewertungsausschusses ab. Nach Teil III Nr. 3.1 dieses Beschlusses
ergibt sich die Höhe des RLV einer Arztpraxis bzw. eines medizinischen Versorgungszentrums aus der Multiplikation der zum
jeweiligen Zeitpunkt gültigen KÄV-bezogenen arztgruppenspezifischen Fallpunktzahl und der Fallzahl der Arztpraxis bzw. des
medizinischen Versorgungszentrums im aktuellen Abrechnungsquartal. Eine derartige Berechnung des RLV sehen die HVM-Regelungen,
die im Bezirk der Beklagten für das hier streitige Quartal galten, nicht vor. Vielmehr bilden danach Grundlage für die Bestimmung
der RLV grundsätzlich die zum 31.03.2005 gültigen PMV (§ 7 Abs. 2 Buchst. a HVM vom 14.04.2005), die wiederum grundsätzlich
auf der in einem Bemessungszeitraum abgerechneten und anerkannten Punktmenge der jeweiligen Praxis beruhten (§ 7 Abs. 1 Unterabs.
2 HVM vom 23.12.2004). Arztgruppenspezifische Elemente kennt der HVM nur mit den Anpassungsfaktoren der Arztgruppen und den
durchschnittlichen RLV der Vergleichsgruppen (Anlage 2 zum HVM vom 14.04.2005, Anlage 2a zum HVM vom 19.05.2006). Diese ändern
aber nichts daran, dass die im HVM vorgesehenen RLV grundsätzlich auf den praxisindividuellen Abrechnungsergebnissen in einem
vergangenen Zeitraum aufbauen. Denn die durchschnittlichen RLV haben nur bei Jungärzten (zum 01.04.2005 noch keine 16 vollen
Quartale niedergelassen) und bei unterdurchschnittlich abrechnenden Altärzten (zum 01.04.2005 bereits 16 volle Quartale niedergelassen)
eine Bedeutung als Maßstab für die Bemessung und Ausweitung des RLV der Praxis (§ 7 Abs. 7 HVM vom 14.04.2005). Und die arztgruppenspezifischen
Anpassungsfaktoren dienen der Gewährleistung des einheitlichen Regelleistungspunktwerts (Anlage 4 Buchst. e HVM vom 14.04.2005)
und spiegeln daher in erster Linie die zuvor bestehenden Punktwertdifferenzen zwischen den einzelnen Honorargruppen wider
(näher zur Berechnung des Regelleistungspunktwerts: Anlage 4 HVM vom 14.04.2005, wonach die Kalkulation auf der Basis der
Quartale III/2003 bis II/2004 beruht [Buchst. a], eine Anpassung an die Abrechnungsmöglichkeiten des neuen EBM-Ä erfolgt ist
[Buchst. b], die so errechneten rechnerischen Punktwerte der einzelnen fachärztlichen Honorargruppen [Buchst. c] den Durchschnitt
nicht um mehr als 15 % unterschreiten dürfen [Buchst. d] und sich aus diesen rechnerischen Punktwerten zur Gewährleistung
eines einheitlichen Regelleistungspunktswerts arztgruppenspezifische Anpassungsfaktoren ergeben [Buchst. e], bei deren Bildung
ein rechnerischer Sicherheitsabschlag von 5 % berücksichtigt wird [Buchst. f und g]). Fallzahlabhängige praxisindividuelle
RLV auf der Grundlage arztgruppenspezifischer Fallpunktzahlen entsprechend dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004
sehen die HVM-Regelungen nicht vor.
Die Abweichungen des HVM von dem Beschluss des Bewertungsausschusses lassen sich nicht damit rechtfertigen, dass das Gesetz
dem Normgeber bei der Ausformung des HVM einen Gestaltungsspielraum einräumt (siehe nur BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 Rn. 9; Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 30, 50; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 10). Denn der Spielraum der Parteien der Honorarverteilungsverträge als Normgeber
wird bereits durch die gesetzlichen Vorgaben in §
85 Abs.
4 Satz 7
SGB V erheblich eingeschränkt, wonach in der Honorarverteilung insbesondere arztgruppenspezifische Grenzwerte festzulegen sind,
bis zu denen die von einer Arztpraxis erbrachten Leistungen mit festen Punktwerten zu vergüten sind. Zudem steht die Konkretisierung
dieser gesetzlichen Vorgaben in erster Linie dem Bewertungsausschuss zu, der den Inhalt der nach §
85 Abs.
4 Satz 6 bis 8
SGB V zu treffenden Regelungen bestimmt (§
85 Abs.
4a Satz 1 Halbs. 2
SGB V) und dessen Bestimmungen kraft Gesetzes Bestandteil der Honorarverteilungsvereinbarungen sind (§
85 Abs.
4 Satz 10
SGB V). Daher bedarf die Abweichung vom Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 einer besonderen Rechtfertigung. Hiervon
geht auch die Beklagte aus, die diese Rechtfertigung in der Öffnungsklausel von Teil III Nr. 2.2 dieses Beschlusses erblickt.
b) Auf diese Öffnungsklausel können sich die Regelungen im HVM über die Leistungssteuerung auf der Grundlage von RLV indessen
ebenfalls nicht stützen. In Teil III Nr. 2.2 des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 ist bestimmt: Sofern
in einer KÄV zum 31.03.2005 bereits Steuerungsinstrumente vorhanden sind, die in ihren Auswirkungen mit der gesetzlichen Regelung
in §
85 Abs.
4 SGB V vergleichbar sind, können diese bis zum 31.12.2005 fortgeführt werden, wenn die Verbände der Krankenkassen auf Landesebene
das Einvernehmen hierzu herstellen.
Diese Öffnungsklausel ist von der Ermächtigung des §
85 Abs.
4a Satz 1 Halbs. 2
SGB V gedeckt. Dem Bewertungsausschuss ist auch bei der ihm übertragenen Aufgabe, den Inhalt der nach §
85 Abs.
4 Satz 6 bis 8
SGB V zu treffenden Regelungen zu bestimmen, ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, dessen Maß sich nach Wesensart und Zielsetzung
der Ermächtigung bestimmt. Sinn der Ermächtigung des §
85 Abs.
4a Satz 1 Halbs. 2
SGB V ist es, dass der Bewertungsausschuss den Weg zur Anpassung der Honorarverteilungsregelungen in den verschiedenen KÄV-Bezirken
an die Vorgaben des §
85 Abs.
4 Satz 6 bis 8
SGB V vorzeichnet. Bei der Auslegung der Ermächtigung ist zu berücksichtigen, dass es unter dem Gesichtspunkt des Interesses der
Ärzte an einer Kontinuität des Honorierungsumfangs und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität problematisch gewesen wäre,
eine sofortige Übereinstimmung mit den Vorgaben des §
85 SGB V erreichen zu wollen. Vielmehr ist es bei solchen Anpassungen sachgerecht, eine nur allmähliche Anpassung genügen zu lassen
und übergangsweise noch Abweichungen zu hinzunehmen, solange diese nicht von den Vorgaben des §
85 Abs.
4 Satz 6 bis 8
SGB V wegführen (BSG, Urteil vom 17.03.2010 - B 6 KA 43/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 54 Rn. 20 f.). Eine Fortführung von in ihren Auswirkungen vergleichbaren Honorarverteilungsregelungen,
wie sie von der Öffnungsklausel in Teil III Nr. 2.2 des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 gestattet wird,
lässt demnach das Gesetz zu.
Dieser Öffnungsklausel entsprechen die für das streitige Quartal geltenden HVM-Regelungen über die Leistungssteuerung auf
der Grundlage von RLV jedoch nicht. Zwar führen die ab dem Quartal II/2005 geltenden Honorarverteilungsregelungen ein bereits
vorhandenes Steuerungsinstrument fort (1). Doch ist dieses Steuerungsinstrument in seinen Auswirkungen mit der gesetzlichen
Regelung in §
85 Abs.
4 Satz 6 bis 8
SGB V nicht vergleichbar (2).
(1) Ein Steuerungsinstrument wird nur dann im Sinne der Öffnungsklausel in Teil III Nr. 2.2 des Beschlusses des Bewertungsausschusses
vom 29.10.2004 "fortgeführt", wenn es im Wesentlichen bereits im Quartal I/2005 im HVM vorgesehen war. Daran fehlt es, wenn
zum Quartal II/2005 im Vergleich mit den vorher geltenden Honorarverteilungsregelungen sehr viele Änderungen vorgenommen werden
(BSG, Urteil vom 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R - BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, jeweils Rn. 23; Urteil vom 18.08.2010 - B 6 KA 27/09 R - juris Rn. 22). Anders kann es sich verhalten, wenn nur einzelne Änderungen erfolgen, die nicht von den gesetzlichen Vorgaben
des §
85 Abs.
4 Satz 6 bis 8
SGB V wegführen, sondern eine Annäherung an diese Vorgaben bewirken (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R - BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, jeweils Rn. 22).
Bis zum Quartal I/2005 war die Honorarverteilung im Bezirk der beklagten KÄV von einer Leistungssteuerung auf der Grundlage
individueller PMV geprägt, bei denen es sich um praxisindividuelle Punktmengen-Obergrenzen handelte, die im Grundsatz aus
den Abrechnungsergebnissen der jeweiligen Praxis in vergangenen Zeiträumen berechnet wurden (§ 7 Abs. 1 Unterabs. 2 HVM vom
23.12.2004). Eine Sonderregelung sah für Altärzte mit unterdurchschnittlichem PMV, für Jung- und Neuärzte sowie für Praxisübernahmen
Zuwächse auf das durchschnittliche PMV der Vergleichsgruppe vor (§ 7 Abs. 5 HVM vom 23.12.2004). Ab dem 01.01.2005 wurde die
innerhalb des PMV geltend gemachte Punktmenge mit festen arztgruppenspezifischen Regelleistungspunktwerten vergütet (§ 7 Abs.
2 i.V.m. Anlage 2 HVM vom 23.12.2004).
Die ab dem Quartal II/2005 geltenden Honorarverteilungsregelungen führen die bisherige Leistungssteuerung hinsichtlich des
festen Regelleistungspunktwerts fort, unterscheiden dabei aber nur noch nach haus- und fachärztlichem Versorgungsbereich und
nicht mehr zwischen den einzelnen Arztgruppen (§ 7 Abs. 4 HVM vom 14.04.2005). Auch hinsichtlich der praxisindividuellen Punktmengen-Obergrenzen
knüpft der HVM an die vorherigen Honorarverteilungsregelungen an, indem Grundlage für die Bestimmung der RLV grundsätzlich
die zum 31.03.2005 gültigen PMV bilden (§ 7 Abs. 2 Buchst. a HVM vom 14.04.2005). Von den vorherigen Honorarverteilungsregelungen
weicht der HVM aber ab, indem er verlangt, dass auf diese - gegebenenfalls angepassten (§ 7 Abs. 2 Buchst. b bis d HVM vom
14.04.2005), d.h. insbesondere um nicht ausgeschöpfte Punktmengen bereinigten (§ 7 Abs. 2 Buchst. c HVM vom 14.04.2005) -
PMV die in Anlage 2 zum HVM vom 14.04.2005 ausgewiesenen Anpassungsfaktoren anzuwenden sind und so die RLV als neue Punktmengen-Obergrenzen
ergeben (§ 7 Abs. 3 HVM vom 14.04.2005). Damit entfernten sich die Verteilungsregelungen indessen nicht von den gesetzlichen
Vorgaben des §
85 Abs.
4 Satz 6 bis 8
SGB V. Vielmehr nähern sie sich diesen, wenn auch nur geringfügig an. Zwar vermitteln die nach Arztgruppen differenzierenden Anpassungsfaktoren
den RLV nicht den Charakter arztgruppenspezifischer Grenzwerte, weil - wie bereits ausgeführt wurde - die Anpassungsfaktoren
in erster Linie dem Ausgleich der zuvor bestehenden Punktwertdifferenzen zwischen den Arztgruppen dienen. Doch stellt die
Abschmelzungsregelung in § 7 Abs. 2 Buchst. c HVM vom 14.04.2005 ein gewisses arztgruppenspezifisches Element dar, weil sie
Altarztpraxen mit unausgeschöpftem PMV auf den Vergleichsgruppendurchschnitt zurückführen kann.
Folglich wurde trotz der zum 01.04.2005 erfolgten Änderungen ein bisheriges Steuerungsinstrument im Sinne der Öffnungsklausel
in Teil III Nr. 2.2 des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 "fortgeführt".
(2) Das im Bezirk der Beklagten ab dem Quartal II/2005 fortgeführte Steuerungsinstrument ist jedoch nicht in seinen Auswirkungen
mit der gesetzlichen Regelung in §
85 Abs.
4 Satz 6 bis 8
SGB V vergleichbar.
Die Öffnungsklausel in Teil III Nr. 2.2 des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 verlangt eine Vergleichbarkeit
der "Auswirkungen" und nicht der "Ziele" (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2010 - L 11 KA 60/07 - juris Rn. 86 ff.; s.a. BSG, Urteil vom 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R - BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, jeweils Rn. 18). Es genügt daher nicht, dass die HVM-Regelungen über die Leistungssteuerung auf
der Grundlage von PMV und RLV den gleichen Zielen dienen, wie die gesetzliche Regelung über die RLV. Letzteres ist der Fall.
Denn die sachliche Rechtfertigung für die Bildung von Individualbudgets, zu denen sowohl die PMV nach dem im Bezirk der Beklagten
bis zum Quartal I/2005 geltenden HVM als auch die RLV nach dem ab dem Quartal II/2005 geltenden HVM zählen, ergibt sich aus
dem Ziel, die Anreize zur Ausweitung der Leistungsmenge zu verringern, dadurch die Gesamthonorarsituation zu stabilisieren
und damit die Kalkulierbarkeit der Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit zu verbessern sowie die Versorgungsqualität
zu steigern (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 6 KA 54/02 R - BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils Rn. 10; Urteil vom 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R - BSGE 83, 52, 56 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28). Den gleichen Zielen dient die gesetzliche Regelung über die RLV, wie aus den Gesetzesmaterialien
(BT-Drucks. 15/1170, S. 79) hervorgeht: "Dadurch soll erreicht werden, dass die von den Ärzten erbrachten Leistungen bis zu
einem bestimmten Grenzwert mit festen Punkten vergütet werden und den Ärzten insoweit Kalkulationssicherheit hinsichtlich
ihrer Praxisumsätze und -einkommen gegeben wird. Leistungen, die den Grenzwert überschreiten, sollen mit abgestaffelten Punktwerten
vergütet werden; damit soll zum einen der Kostendegression bei steigender Leistungsmenge Rechnung getragen werden, zum anderen
soll der ökonomische Anreiz zur übermäßigen Mengenausweitung begrenzt werden."
Eine solche Vergleichbarkeit der Ziele genügt nach der Öffnungsklausel in Teil III Nr. 2.2 des Beschlusses des Bewertungsausschusses
vom 29.10.2004 indessen nicht. Vielmehr ist eine Vergleichbarkeit der Auswirkungen der Steuerungsinstrumente erforderlich,
also der Honorarverteilungsergebnisse, die sie bewirken.
Hierzu hat das BSG bereits entschieden, dass eine Honorarverteilung auf der Grundlage praxisindividueller Punktzahl-Obergrenzen
kein Steuerungsinstrument darstellt, dessen Auswirkungen mit den Vorgaben des §
85 Abs.
4 Satz 6 bis 8
SGB V vergleichbar sind (BSG, Urteil vom 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R - BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, jeweils Rn. 23; Urteil vom 18.08.2010 - B 6 KA 27/09 R - juris Rn. 22). Entschieden hat das BSG dies zur Rechtslage in Hessen, wo zum Quartal II/2005 an die Stelle praxisindividueller
Budgets RLV traten, die zwar im Ansatz den Vorgaben im Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 entsprachen, bei
denen aber durch Honorarkürzungen bei Fallwertsteigerungen Ergebnisse erreicht wurden, die Individualbudgets weitgehend vergleichbar
waren. Ebenso wenig von der Öffnungsklausel gedeckt hat das BSG Honorarverteilungsregelungen in Baden-Württemberg angesehen,
wo ab dem Quartal II/2005 für den Bereich der früheren KÄV Nord-Württemberg praxisindividuelle Punktzahl-Obergrenzen beibehalten
wurden, gleichzeitig aber zu einem floatenden Punktwert übergegangen wurde. Hier haben - so das BSG in seinem Urteil vom 17.03.2010
(B 6 KA 43/08 R - BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, jeweils Rn. 24) - die Honorarverteilungsregelungen vor dem Quartal II/2005 dem System, das in
§
85 Abs.
4 Satz 7
SGB V angelegt ist, näher gelegen als danach und insofern ab dem Quartal II/2005 von der Zielrichtung der Realisierung von RLV
weggeführt. Obwohl das BSG auch in diesem Urteil Punktzahlvolumina nach den individuellen Abrechnungsergebnissen vergangener
Zeiträume für etwas kategorial anderes als RLV gehalten hat (vgl. aaO. Rn. 17), hat es immerhin nicht ausgeschlossen, dass
derartige Individualbudgets je nach ihrer Ausgestaltung arztgruppenspezifischen Grenzwerten im Sinne des §
85 Abs.
4 Satz 7
SGB V näher liegen oder davon weiter entfernt sein können. Allerdings hat das BSG in diesem Urteil zugleich betont, dass der Bewertungsausschuss
den Parteien der Honorarverteilungsverträge für eine Übergangszeit nur unter engen Voraussetzungen gestatten durfte, von der
Einführung arztgruppenbezogener RLV abzusehen (BSG, Urteil vom 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R - BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54 Leitsatz 1). Vor diesem Hintergrund ist die kategorische Absage des BSG an Individualbudgets, die
auf den Punktzahlvolumina der jeweiligen Praxis in der Vergangenheit beruhen, verständlich. Denn Individualbudgets, deren
Bestimmung für jede Arztpraxis nach deren individuellen Gegebenheiten erfolgen, sind ein grundlegend anderes Steuerungsinstrument
als RLV, die das typische Leistungsgeschehen innerhalb einer Arztgruppe zum Maßstab nehmen und damit nicht einen praxisindividuellen,
sondern einen gruppenindividuellen Ansatz verfolgen (vgl. Engelhard in: Hauck/Noftz, §
85 SGB V Rn. 259a, Stand II/2010).
Allerdings schließt das Gesetz die Berücksichtigung praxisindividueller Umstände nicht völlig aus. Denn von den beiden Vorgaben
des §
85 Abs.
4 Satz 7
SGB V ist die Festlegung "arztgruppenspezifischer Grenzwerte" nicht im selben Maße strikt wie die Festlegung "fester Punktwerte".
Die Grenzwerte müssen daher nicht arztgruppeneinheitlich in dem Sinne sein, dass der gesamten Arztgruppe dieselben RLV zugewiesen
werden müssten. Vielmehr kann dem Erfordernis arztgruppenspezifischer Grenzwerte auch eine Regelung genügen, die - wie Teil
III Nr. 2.1 i.V.m. Nr. 3 des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 - eine arztgruppeneinheitliche Festlegung
nur bei den Fallpunktzahlen vorgibt, dann deren Multiplikation mit den individuellen Behandlungsfallzahlen vorsieht und so
zu praxisindividuellen Grenzwerten führt (BSG, Urteil vom 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R - BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, jeweils Rn. 15). Auch wenn die Regelung in §
85 Abs.
4 Satz 6 bis 8
SGB V einer solchen Annäherung an Individualbudgets nicht entgegensteht, ändert dies doch nichts daran, dass im Sinne dieser gesetzlichen
Regelung "arztgruppenspezifisch" nur Grenzwerte sind, die das typische Leistungsgeschehen innerhalb der Arztgruppe zum Maßstab
machen. Von einem der gesetzlichen Regelung vergleichbaren Steuerungsinstrument kann daher nur dann die Rede sein, wenn sein
Kern von arztgruppeneinheitlichen Festlegungen geprägt ist. Nur bei starker Annäherung an den gruppenindividuellen Wirkmechanismus,
den §
85 Abs.
4 Satz 7
SGB V vorschreibt, ist denkbar, dass Individualbudgets von der Öffnungsklausel in Teil III Nr. 2.2 des Beschlusses des Bewertungsausschusses
vom 29.10.2004 gedeckt sein können.
Dies ist bei den Regelungen des HVM vom 14.04.2005 in der Fassung des HVM vom 19.05.2006 über die Leistungssteuerung auf der
Grundlage von RLV nicht der Fall. Diese Honorarverteilungsregelungen enthalten trotz des darin vorgesehenen festen Punktwerts
nicht genügend Elemente arztgruppeneinheitlicher Festlegung, um darin ein in seinen Auswirkungen der gesetzlichen Regelung
in §
85 Abs.
4 Satz 6 bis 8
SGB V vergleichbares Steuerungsinstrument erblicken zu können:
- Zunächst ändert die vom HVM gewählte Bezeichnung als RLV nichts daran, dass es sich dabei um Individualbudgets handelt,
die grundsätzlich auf der in einem Bemessungszeitraum abgerechneten und anerkannten Punktmenge der jeweiligen Praxis beruhen
(vgl. § 7 Abs. 2 und 3 HVM vom 14.04.2005).
- Der bei der Berechnung dieses Individualbudgets anzuwendende Anpassungsfaktor ist zwar arztgruppenspezifisch (vgl. Anlage
2 zum HVM vom 14.04.2005 und Anlagen 2 und 2a zum HVM vom 19.05.2006). Doch ist dies - wie bereits dargelegt wurde - der erforderlichen
Anpassung der Punktwertunterschiede zwischen den Honorargruppen geschuldet und spiegelt damit die Bildung von Honorarfonds
für die einzelnen Arztgruppen wieder, was für sich allein nicht ausreicht (BSG, Urteil vom 17.03.2010 - B 6 KA 43/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 54 Rn. 17).
- Ebenso wenig genügt es, dass bei Arztgruppen, die - wie die Nervenärzte - den Praxisbudgets unterlagen, in dem für die Bestimmung
der PMV geltenden Bemessungszeitraum (gemäß § 7 Abs. 1 Unterabs. 2 HVM vom 23.12.2004 grundsätzlich die Quartale III/2001
bis II/2002) arztgruppenspezifische Festlegungen galten, die den gesetzlichen Vorgaben in §
85 Abs.
4 Satz 6 bis 8
SGB V vergleichbar waren (zur Funktionsweise der Praxisbudgets: BSG, Urteil vom 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R - BSGE 86, 16 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23). Denn der HVM ordnet nicht die weitere Anwendung der Regelungen über die Praxisbudgets an, sondern
zieht nur die auf ihrer Grundlage in einem vergangenen Zeitraum abgerechneten und vergüteten Punktzahlen zur Bestimmung der
PMV und damit der RLV heran.
- Gleiches gilt im Ergebnis auch für das durchschnittliche RLV der Vergleichsgruppe. Bei diesem Durchschnittswert handelt
es sich zwar um ein arztgruppenspezifisches Element, das nach den Honorarverteilungsregelungen auch aktuelle Bedeutung für
die Leistungssteuerung besitzt. Dieses ist aber nicht im Regelfall Grundlage für die Bestimmung des RLV der Praxis, sondern
kommt nur ausnahmsweise zur Anwendung, indem Jungärzten bis zum Erreichen einer Niederlassungsdauer von 16 Quartalen eine
Abrechnung bis zum diesem arztgruppeneinheitlichen Grenzwert gestattet wird und dieser Durchschnittswert Maß und Grenze für
die Zuwachsmöglichkeiten von Altärzten mit unterdurchschnittlichem RLV ist (§ 7 Abs. 7 HVM vom 14.04.2005).
- Dieses arztgruppenspezifische Element rechtfertigt es auch nicht im Zusammenhang mit der Abschmelzung unausgelasteter PMV
bei der Einführung der RLV von einem in seinen Auswirkungen mit der gesetzlichen Regelung in §
85 Abs.
4 Satz 6 bis 8
SGB V vergleichbaren Steuerungsinstrument zu sprechen. Diese in §
7 Abs.
2 Buchst. c HVM vom 14.04.2005 geregelte Abschmelzung kann zwar Praxen mit überdurchschnittlichem PMV auf den Vergleichsgruppendurchschnitt
zurückführen - aber nur, wenn sie in einem bestimmten vergangenen Zeitraum (Quartale III/2003 bis II/2004) ihr PMV nicht ausgeschöpft
haben. Eine generelle Anbindung der Individualbudgets an den Vergleichsgruppendurchschnitt ist mit dieser Abschmelzungsregelung,
die ohnehin nur einmalig anlässlich der Einführung der RLV zu Anwendung kam, nicht verbunden. Dagegen ist der inflationäre
Effekt, den die Zuwachsmöglichkeiten auf das durchschnittliche PMV (§ 7 Abs. 5 HVM vom 11.06.2003 und 26.11.2003) und die
Möglichkeit der Neufestsetzung des PMV (§ 7 Abs. 10 HVM vom 11.06.2003, 26.11.2003 und 23.12.2004) bei floatendem Punktwert
hatten, mit der Einführung fester Regelleistungspunktwerte beseitigt worden.
Angesichts der letztlich nur schwach ausgeprägten Elemente arztgruppeneinheitlicher Festlegung kann von einem Steuerungsinstrument,
das in seinen Auswirkungen mit den Vorgaben der gesetzlichen Regelung in §
85 Abs.
4 Satz 6 bis 8
SGB V vergleichbar ist, nicht die Rede sein. Denn bei den praxisindividuellen Grenzwerten, die von dem im Bezirk der Beklagten
geltenden HVM ab dem Quartal II/2005 fortgeführt wurden, handelt es sich im Kern weiterhin um nach den individuellen Gegebenheiten
der jeweiligen Praxis bestimmte Budgets mit nur in Randbereichen wirksamen gruppenindividuellen Elementen. Um von einer Vergleichbarkeit
der Auswirkungen mit der im Gesetz vorgesehenen Regelung sprechen zu können, hätte sich der Wirkmechanismus dieses Steuerungsinstruments
viel stärker an arztgruppenspezifischen Gegebenheiten orientieren müssen - etwa durch eine generelle Rückbindung der praxisindividuellen
Grenzwerte an den Arztgruppendurchschnitt beispielsweise in Gestalt von Abstaffelungen in Abhängigkeit von der Überschreitung
des durchschnittlichen RLV der Vergleichsgruppe.
Zu keinem anderen Ergebnis führt der Sinn und Zweck der Ermächtigung in §
85 Abs.
4a Satz 1 Halbs. 2
SGB V. Dieser besteht darin, es dem Bewertungsausschuss zu ermöglichen, den Weg zur Anpassung der Honorarverteilungsregelungen
in den verschiedenen KÄV-Bezirken an die gesetzlichen Vorgaben des §
85 Abs.
4 Satz 6 bis 8
SGB V vorzuzeichnen. Deswegen ist bei der Auslegung der Ermächtigung zu berücksichtigen, dass es unter dem Gesichtspunkt des Interesses
der Ärzte an einer Kontinuität des Honorierungsumfangs und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität problematisch wäre,
eine sofortige volle Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erreichen zu wollen. Stattdessen ist es sachgerecht, eine
nur allmähliche Anpassung an diese Vorgaben genügen zu lassen und übergangsweise noch Abweichungen zu tolerieren (BSG, Urteil
vom 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R - BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, jeweils Rn. 21). Die sich hieraus ergebenden Gestaltungsspielräume muss der Bewertungsausschuss
allerdings auch wahrnehmen. Eine Konvergenzregelung, die eine nur schrittweise Anpassung der bisherigen Steuerungsinstrumente
an die Vorgaben der gesetzlichen Regelung in §
85 Abs.
4 Satz 6 bis 8
SGB V verlangt hätte, hat der Bewertungsausschuss mit der Öffnungsklausel in Teil III Nr. 2.2 seines Beschlusses vom 29.10.2004
nicht geschaffen. Vielmehr hat er die Fortführung bisheriger Steuerungsinstrumente nur dann zugelassen, wenn diese von ihren
Auswirkungen her der gesetzlichen Regelung vergleichbar sind. Dies geht über eine Konvergenzregelung hinaus - und erst recht
über eine bloße Übergangsregelung, die die vorübergehende Fortführung aller bisherigen Steuerungsinstrumente erlaubt hätte.
c) Die Regelungen im HVM vom 14.04.2005 in der Fassung des HVM vom 19.05.2006 über die Leistungssteuerung auf der Grundlage
von RLV lassen sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Anfangs- und Erprobungsregelungen rechtfertigen. Denn das kommt
regelmäßig nicht in Betracht, wenn eine Regelung schon von ihrer Struktur her mit höherrangigen Vorgaben nicht übereinstimmt
(BSG, Urteil vom 17.03.2010 - B 6 KA 43/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 54 Rn. 29; Urteil vom 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R - BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, jeweils Rn. 31; Urteil vom 03.02.2010 - B 6 KA 1/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 50 Rn. 23; Urteil vom 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R - BSGE 88, 126, 137 f. = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29). Ein Widerspruch zu höherrangigen Vorgaben liegt hier vor, weil Individualbudgets aufgrund
des individuellen Abrechnungsverhaltens der Praxis in der Vergangenheit etwas grundsätzlich anderes als arztgruppenspezifische
Grenzwerte im Sinne des §
85 Abs.
4 Satz 7
SGB V darstellen.
Schließlich lässt sich die Honorarverteilungsregelung auch nicht als Vorkehrung dafür rechtfertigen, dass die Umstellung der
Vergütung auf das System arztgruppenspezifischer Grenzwerte nicht zu existenzbedrohenden Honorarminderungen für bestehende
Praxen trotz unveränderten Leistungsangebots führt (zu diesem Gedanken: BSG, Urteil vom 18.08.2010 - B 6 KA 27/09 R - juris Rn. 46). Abgesehen davon, dass dies nur für eine Übergangszeit denkbar wäre, die abweichenden Regelungen im Bezirk
der Beklagten aber in der gesamten Zeit anwendbar sein sollten, in der nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004
dessen Regelung für die Bildung von RLV gelten sollte - nämlich den Quartale II/2005 bis IV/2005 -, lässt sich über diesen
Gedanken keine Regelung rechtfertigen, die allen - und nicht nur den in ihrer Existenz bedrohten - Praxen Grenzwerte zuweist,
die sich an dem von ihnen früher abgerechneten Leistungsbedarf orientieren.
d) Sind aus den vorgenannten Gründen die HVM-Regelungen über die Leistungssteuerung auf der Grundlage von RLV unwirksam, ist
auf das diesbezügliche Hilfsvorbringen der Klägerin nicht einzugehen. Es kann daher offen bleiben, ob die Begrenzung des Restpunktwerts
für die Vergütung der das RLV überschreitenden Punktmenge (§ 7 Abs. 4 HVM vom 14.04.2005) bei den fachärztlichen Honorargruppen
auf 0,1 ct (§ 5 Abs. 8 Buchst. c Unterabs. 2 HVM vom 14.04.2005) mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
2. Dagegen greifen die Einwände der Klägerin die Rechtmäßigkeit der Bewertungsansätze für die Leistungen nach den Nrn. 16310
bis 16322 EBM 2000plus nicht durch. Denn im streitigen Quartal IV/2005 war jedenfalls noch nicht die Beobachtungs- und Reaktionsfrist
abgelaufen, die dem Bewertungsausschuss zuzubilligen ist.
Dem Bewertungsausschuss als Normgeber steht bei der Erfüllung des ihm in §
87 Abs.
1 SGB V übertragenen Auftrags zur Schaffung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes für die ärztlichen Leistungen ein Gestaltungsspielraum
zu (siehe nur BSG, Urteil vom 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R - BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, jeweils Rn. 32; Urteil vom 23.02.2005 - B 6 KA 55/03 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 9 Rn. 17; Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 86). Dieser Gestaltungsspielraum ist grundsätzlich von der Rechtsprechung zu respektieren.
Die gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen des Bewertungsausschusses ist deshalb im Wesentlichen auf die Prüfung beschränkt,
ob sich die untergesetzliche Norm auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann und ob die Grenzen des Gestaltungsspielraums
eingehalten sind (BSG, Urteil vom 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 39 Rn. 17; Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 86). Der Bewertungsausschuss überschreitet den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum,
wenn seine Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen sind (BSG, Urteil vom 23.02.2005 - B 6 KA 55/03 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 9 Rn. 17) oder wenn es keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem
bzw. für die unterschiedliche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt (BSG, Urteil vom 02.04.2003
- B 6 KA 48/02 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 1 Rn. 18). Eine strengere gerichtliche Kontrolle ist geboten, wenn das eigene Normprogramm des EBM-Ä
auf tatsächliche Verhältnisse Bezug nimmt; allerdings beschränkt sich diese strengere Kontrolle darauf, ob der Bewertungsausschuss
alle Arztgruppen nach denselben Maßstäben behandelt hat und ob seine Festsetzungen inhaltlich frei von Willkür sind (BSG,
Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 86; Urteil vom 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R - BSGE 89, 259, 265 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34).
Zudem steht Normgebern im Vertragsarztrecht bei der Neuregelung komplexer Materien wie der Bewertung ärztlicher Leistungen
ein besonders weiter Spielraum in Form von Ermittlungs-, Erprobungs- und Umsetzungsspielräumen zu (BSG, Urteil vom 16.05.2001
- B 6 KA 20/00 R - BSGE 88, 126, 137 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29), weil sich häufig bei Erlass der maßgeblichen Vorschriften deren Auswirkungen nicht in allen
Einzelheiten übersehen lassen und deshalb auch gröbere Typisierungen und geringere Differenzierungen zunächst hingenommen
werden müssen (BSG, Urteil vom 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R - BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, jeweils Rn. 42; Urteil vom 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R - BSGE 88, 126, 137 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29; Urteil vom 29.01.1997 - 6 RKa 18/96 - SozR 3-2500 § 87 Nr. 16 S. 66; Urteil vom 29.01.1997 - 6 RKa 3/96 - SozR 3-2500 § 87 Nr. 15 S. 60). Mit dieser relativ weiten Gestaltungsfreiheit bei Anfangs- und Erprobungsregelungen korrespondiert
eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht des Normgebers, wenn sich im Vollzug von ursprünglich gerechtfertigten
Regelungen herausstellt, dass die die Norm legitimierenden Gründe weggefallen oder die Auswirkungen für einzelne Normadressaten
unzumutbar geworden sind (BSG, Urteil vom 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R - BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, jeweils Rn. 42; Urteil vom 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R - BSGE 88, 126, 138 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29; Urteil vom 29.01.1997 - 6 RKa 18/96 - SozR 3-2500 § 87 Nr. 16 S. 66; Urteil vom 29.01.1997 - 6 RKa 3/96 - SozR 3-2500 § 87 Nr. 15 S. 60 f.). Eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht des Normgebers besteht allerdings nicht nur
bei Anfangs- und Erprobungsregelungen. Vielmehr sind die normsetzenden vertragsärztlichen Institutionen verpflichtet, die
von ihnen getroffenen Bestimmungen laufend zu beobachten. Zeigen sich erhebliche und dauerhafte Veränderungen, die die Berechtigung
des bisherigen Regelungssystems in Frage stellen, so sind die Bestimmungen nachzubessern (BSG, Urteil vom 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R - BSGE 89, 259, 269 f. = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34). Eine Nachbesserung kann regelmäßig nur für die Zukunft gefordert werden (BSG, Urteil
vom 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R - BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, jeweils Rn. 42; Urteil vom 07.02.1996 - 6 RKa 6/95 - SozR 3-5533 Nr. 763 Nr. 1 S. 5). Eine Dauerhaftigkeit der eine Reaktionspflicht auslösenden Veränderungen kann im Regelfall
frühestens nach Ablauf von zwei Quartalen angenommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 Rn. 25).
Ausgehend von diesen Maßstäben hat das SG zu Recht entschieden, dass der Bewertungsausschuss für das hier streitige Quartal IV/2005 noch nicht zu einer Neubewertung
der Leistungen nach den Nrn. 16310 bis 16322 EBM 2000plus verpflichtet war. Grundlage der Bewertung dieser Leistungen war
das Praxisbetriebsmodell Neurologie in der EBM-Praxiskostenstudie 2000 der MediTrust AG vom 30.10.2000. Auf die Kritik des
Berufsverbands Deutscher Nervenärzte (BVDN) an den in diesem Praxisbetriebsmodell berücksichtigten Kosten gab die Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KÄBV) bei der MediTrust AG eine Auswertung und Aufbereitung der Daten in Auftrag, die der BVDN 1994 hatte
erheben lassen. Die MediTrust AG stellte in ihrem Gutachten vom 02.05.2005 (Praxisbetriebsmodell Neurologie NEU - Neuberechnung
des EBM-Kosteninput beim Praxisbetriebsmodell Neurologie) eine nicht unbeträchtliche Abweichung von etwa 45 % gegenüber den
bisherigen Annahmen fest, wies aber zugleich auch auf die geringe Repräsentativität der vom BVDN zur Verfügung gestellten
Daten (lediglich 19 rein neurologisch sowie 6 gemischt neurologisch und nervenärztlich tätige Praxen) hin. Die Arbeitsgemeinschaft
TNS Healthcare GmbH und BASYS Beratungsgesellschaft für angewandte Systemforschung mbH vom Februar 2006 stellte in ihrem Endbericht
zur Datenvalidierung des EBM 2000plus bei den Neurologen eine Irrtumswahrscheinlichkeit der Stichprobengröße, die dem EBM
2000plus zugrunde lag, von 35 % und damit jenseits von tolerierbaren 5 % fest. Das darüber hinaus bei der TNS Healthcare GmbH
in Auftrag gegebene Gutachten zur Beurteilung des Praxisbetriebsmodells Neurologie "Neu" vom Oktober 2006 kam zu dem Ergebnis,
dass weder die Datengrundlagen der EBM-Praxiskostenstudie 2000 noch die vom BDVN zur Verfügung gestellten Daten den Anforderungen
an eine repräsentative Abbildung der Kostensituation der Neurologen genügten. Daraufhin veranlasste die KÄBV eine Datennacherhebung,
deren Ergebnisse die Prime Networks AG in einem Bericht "Praxisbetriebsmodell Neurologie (PBM NEUR): Struktur- und Kostenerhebung"
im Oktober 2007 vorstellte. Diese Erhebung führte schließlich dazu, dass der Bewertungsausschuss die Leistungen nach den Nrn.
16310 bis 16322 EBM 2000plus zum 01.01.2008 höher bewertete. Zu einer rückwirkenden Neubewertung bereits zum Beginn des hier
streitigen Quartals IV/2005 war der Bewertungsausschuss nicht verpflichtet. Vielmehr stand ihm - wie das SG zutreffend entschieden hat - ausgehend von dem Gutachten der MediTrust AG vom 02.05.2005 ein Reaktionszeitraum von mindestens
zwei Quartalen zu. Dieser Zeitraum war im hier streitigen Quartal noch nicht abgelaufen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine Korrekturverpflichtung schon zum Quartal III/2005 nicht aus der geringeren
Validität der vom Bewertungsausschuss für die ursprüngliche Bewertung der Leistungen nach Nrn. 16310 bis 16322 EBM 2000plus
herangezogenen Datenbasis. Diese war trotz ihrer geringeren Validität nicht völlig unbrauchbar. In die EBM-Praxiskostenstudie
2000 der MediTrust AG vom 30.10.2010 waren die zunächst für die Neurologen einzig verfügbaren Daten des Zentralinstituts für
die Kassenärztliche Versorgung in Deutschland und der Schweizer Rollenden Kostenstudie eingegangen. Die Irrtumswahrscheinlichkeit
dieser Datenbasis entsprach zwar - wie die Arbeitsgemeinschaft TNS Healthcare GmbH und BASYS Beratungsgesellschaft für angewandte
Systemforschung mbH in ihrem Endbericht zur Datenvalidierung des EBM 2000plus vom Februar 2006 festgestellt hat - bei den
Neurologen nicht dem statistischen Standard von 5 %. Doch ist dem Bewertungsausschuss die Verwertung von Daten geringerer
Validität nicht verwehrt. Es kann hierbei nichts anderes gelten als für die Festlegung der bundesdurchschnittlichen Praxiskostensätze
für die Berechnung der Praxisbudgets des EBM-Ä. Zur Festlegung dieser Kostensätze hat das BSG entschieden (Urteil vom 15.05.2002
- B 6 KA 33/01 R - BSGE 89, 259, 263 f. = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34): "Der Annahme einer Tatsachenfeststellung steht bereits entgegen, dass die exakte Ermittlung
der Kosten bei den verschiedenen Arztgruppen faktisch nicht möglich ist. Bei den Kostensätzen handelt es sich um Näherungswerte,
die auf Grund einer Bewertung der zur Verfügung stehenden, zum Teil erheblich voneinander abweichenden statistischen und betriebswirtschaftlichen
Daten festgelegt worden sind. Nicht nur die Beurteilung der Validität der vorhandenen statistischen Unterlagen erfordert eine
Bewertung. Die Entscheidung, was überhaupt den Praxiskosten zuzurechnen ist, erfolgt notwendigerweise ebenfalls im Wege einer
Bewertung, so etwa bei der Frage, welche Kosten in welchem Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit oder der privatärztlichen
Tätigkeit oder der privaten Lebensführung zuzuordnen sind." Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass der Bewertungsausschuss
der Bewertung der Leistungen nach den Nrn. 16310 bis 16322 EBM 2000plus die ihm damals allein verfügbaren Daten zugrunde gelegt
hat. Die mit der geringeren Validität der Datenbasis verbundenen Bewertungsunschärfen sind hinnehmbar, zumal den betroffenen
Gebührenordnungspositionen in der Praxis kein erhebliches Gewicht zukommt. Spezifisch neurologisch ausgerichtete Praxen sind
unter den Nervenärzten in der Minderzahl; ausweislich des Berichts "Praxisbetriebsmodell Neurologie (PBM NEUR): Struktur-
und Kostenerhebung" der Prime Networks AG vom 26.10.2007 (dort S. 9) konnten von 1.555 Erhebungsteilnehmern nur 113 den neurologischen
Praxen mit jeweils mindestens 55 % Leistungen dieses Schwerpunkts zugeordnet werden. Zu den schwerpunktmäßig neurologisch
tätigen Ärzten zählt die Klägerin nicht. Sie ist nicht ausschließlich als Neurologin zugelassen, sondern nimmt als Fachärztin
für Neurologie und Psychiatrie an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Von der im streitigen Quartal abgerechneten Gesamtpunktzahl
(kurativ) von 1.208.800,0 Punkten entfallen 45.325,0 Punkte auf die Leistungen nach den Nrn. 16310 bis 16322 EBM 2000plus,
also lediglich 3,7 %. Vor diesem Hintergrund kann nicht die Rede davon sein, dass der Bewertungsausschuss bereits für das
hier streitige Quartal IV/2005 zu einer Korrektur der Leistungsbewertung verpflichtet gewesen wäre.
3. Das erstinstanzliche Vorbringen, der Honorargruppe der Nervenärzte sei ein zu geringer Anteil der Gesamtvergütung zur Verfügung
gestellt worden, weil die Nervenärzte im Vergleich mit anderen Honorargruppen bei durchschnittlichem Kostensatz nur einen
deutlich unterdurchschnittlichen Honorarumsatz erzielten, hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht aufrecht erhalten.
Mit diesem Vorbringen lässt sich, wie hat das SG zu Recht entschieden hat, ein höherer Honoraranspruch nicht begründen. Denn Ärzte können sich auf das Gebot der angemessenen
Vergütung nur berufen, wenn durch eine zu niedrige Honorierung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem
als Ganzes oder zumindest in Teilgebereichen und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem
beteiligten ärztlichen Leistungserbringer gefährdet wird (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 117 ff.), oder dann, wenn in einem fachlichen oder örtlichen Teilbereich kein ausreichender
finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der
vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 126 ff.; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 21 f.). Hierfür sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz und entspricht derjenigen im erstinstanzlichen Verfahren.