LSG Chemnitz, Urteil vom 21.03.2007 - 1 KR 27/03
Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für photodynamische Therapie
Wenn im Zeitpunkt einer Behandlung eine nur nach Tagen oder wenigen Wochen bemessene Handlungsfrist verbleibt, um eine akut
drohende hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit abzuwenden und keine anderen aussichtsreichen Behandlungsalternativen mehr
bestehen, dann hat eine sehbehinderte Versicherte auch dann Anspruch auf Übernahme der Kosten der Photodynamischen Therapie,
wenn das Medikament Verteporfin im Behandlungszeitraum zwar europarechtlich für die bestehende Indikation zugelassen ist,
aber Gemeinsamer Bundesausschuss insoweit noch keine entsprechende Empfehlung nach §
135 SGB V abgegeben hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Leipzig 15.11.2002 S 13 KR 45/02