Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung.
Die am ... 2004 geborene Klägerin bezog vom beklagten Grundsicherungsträger zusammen mit ihren Eltern, Herrn J.W. und Frau
H.C., sowie ihrer am ... 1999 geborenen Schwester C.W. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Antrag vom 2. April 2009 hatte der Vater der Klägerin angegeben, dass er selbst ein Girokonto bei der P. (Konto-Nr.)
besitze und über eine Kapitallebensversicherung bei der „n. AG“ mit einem Rückkaufswert von 15.176 Euro bei nach eigenen Angaben
eingezahlten 23.136 Euro verfüge. Seine Ehefrau besitze ebenfalls ein Girokonto bei der P. (Konto-Nr.) sowie ein Sparbuch
(Nr.), auf dem sich 667,39 Euro befänden.
Mit Leistungsbescheid vom 25. Juni 2009 bewilligte der Beklagte daraufhin Leistungen für die Zeit vom 2. April 2009 bis zum
30. September 2009, dabei für die Zeit vom 2. April 2009 bis zum 30. April 2009 in einer Gesamthöhe von 1.202,45 Euro, wobei
auf die Klägerin 11,89 Euro Sozialgeld und 178,22 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) entfielen, für die
Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009 von 1.463,43 Euro monatlich, wobei auf die Klägerin 47 Euro Sozialgeld und 184,36
Euro KdU entfielen, sowie von 1.521,43 Euro für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. September 2009, wobei auf die Klägerin
51 Euro Sozialgeld und 184,36 Euro KdU entfielen.
Mit Leistungsbescheid vom 6. Januar 2010 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März
2010, dabei für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 in einer Gesamthöhe von monatlich 1.521,43 Euro, wobei
auf die Klägerin 51 Euro Sozialgeld und 184,36 Euro KdU entfielen, und für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2010
von 1.481,43 Euro monatlich, wobei auf die Klägerin 31 Euro Sozialgeld und 184,36 Euro KdU entfielen.
Durch einen automatisierten Datenabgleich erfuhr der Beklagte, dass der Vater der Klägerin und ihre Schwester im Jahr 2008
Zinseinkünfte durch Geldanlagen bei der H., der S. und der V. gehabt hatten.
Der Beklagte forderte daraufhin den Vater der Klägerin mit fünf separaten Schreiben vom 4. Januar 2010 dazu auf, jeweils das
den Kapitalerträgen zugrunde liegende Einkommen bzw. Vermögen lückenlos zu belegen und Unterlagen über die bei den Geldinstituten
jeweils vorhandenen Vermögensanlagen vorzulegen.
Am 6. Mai 2010 sprach der Vater der Klägerin persönlich beim Beklagten vor, nachdem zuvor ein Weiterbewilligungsantrag für
die Familie ab 1. April 2010 gestellt worden war. Einem in der Verwaltungsakte enthaltenen Gesprächsvermerk zufolge erklärte
er, dass es sich bei den auf einem Girokonto der Schwester der Klägerin befindlichen knapp 43.000 Euro, die zuvor von seinem
Sparkonto eingezahlt worden seien, zum Teil um angespartes Geld und zum Teil um Darlehen und Zuwendungen der Familie (Onkel
und Tanten) handele. Das Geld sei für die Eröffnung eines Ladens gedacht, da er sich wieder selbständig machen wolle. Die
Vermittlung des Beklagten sei darüber informiert. Die Einzahlung auf das Konto der Tochter sei erfolgt, weil die Familie darauf
achte, dass das Geld auf sämtliche Familienmitglieder verteilt werde. Auch mit den Zuwendungen durch Onkel und Tanten werde
so verfahren, dies sei so üblich.
Aus den dann vom Vater der Klägerin vorgelegten Bankunterlagen ergab sich, dass auf den Namen der Tochter C.W. zwei Konten
bei der S. bestanden, auf denen sich Guthaben von 35.177,13 Euro (Konto-Nr.) bzw. 7.339,01 Euro (Konto-Nr.) befanden, sowie
ein Sparbuch (Nr.) mit einem Guthaben von 561,61 Euro, insgesamt also 43.077,75 Euro. Auf den Namen der Klägerin bestand ebenfalls
ein Sparbuch (Nr.) mit einem Guthaben von 561,61 Euro. Außerdem war auf dem o. g. Girokonto des Vaters ein Guthaben von 4.559,06
Euro (Stand: 02.03.2010) sowie auf einem Sparbuch des Vaters (Nr.) ein Guthaben von 3.575,09 Euro vorhanden. Auf dem o. g.
Girokonto der Mutter der Klägerin befanden sich 402,93 Euro (Stand: 17.03.2010). Das Konto des Vaters () bei der S. wurde
zum 14. Januar 2010 aufgelöst.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Freibeträge der Familienmitglieder ermittelte der Beklagte einen Betrag von 37.253,22 Euro
als anzurechnendes Gesamtvermögen der Bedarfsgemeinschaft.
Mit Schreiben vom 13. September 2010, adressiert allein an den Vater der Klägerin, hörte der Beklagte diesen zu einer beabsichtigten
Rückforderung von Leistungen für den Zeitraum vom 2. April 2009 bis zum 31. März 2010 an. Der Vater habe in diesem Zeitraum
Leistungen in Höhe von 17.802,18 Euro zu Unrecht bezogen, da er über verwertbares Vermögen verfüge bzw. verfügt habe, das
die Vermögensfreibeträge seiner Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 17.000 Euro übersteige. Er sei daher nicht hilfebedürftig
gewesen und habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehabt. Er habe die Überzahlung auch verursacht,
da er unvollständige Angaben gemacht habe. Eine Reaktion der Bedarfsgemeinschaft erfolgte darauf nicht.
Im Verwaltungsvorgang des Beklagten befinden sich vier Bescheide vom 25. August 2011, jeweils mit dem Betreff „Rücknahmebescheid“.
Zwei Bescheide waren an den Vater der Klägerin adressiert, zwei weitere gleichlautende Bescheide an die Mutter der Klägerin.
Im ersten Bescheid lautete der Verfügungssatz, nach persönlicher Anrede des Vaters bzw. der Mutter der Klägerin:
„[D]ie Entscheidung vom 25. Juni 2009 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird vom 2. April 2009 bis 30. September 2009 für Sie und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen
ganz zurückgenommen (§ 40 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X, §
330 Abs.
2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch –
SGB III).“ Der Verfügungssatz des zweiten Bescheides war gleichlautend, bezog sich aber auf „die Entscheidung vom 06. Januar 2010“
und einen Zeitraum „vom 01. Oktober 2009 bis 31. März 2010". Zur Begründung hieß es in allen vier Bescheiden: „Sie verfügten
über Vermögenswerte in Höhe von 51614,83 Euro. Mit den nachgewiesenen Vermögensverhältnissen waren Sie und die mit Ihnen in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II, so dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht bestand. Die fehlerhafte Bewilligung ist erfolgt,
weil Sie in Ihrem Antrag vom 2. April 2009 zumindest grob fahrlässig falsche und unvollständige Angaben gemacht haben (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X).“ Auf den Bescheiden, die in der Verwaltungsakte als Durchschrift gekennzeichnet waren, befand sich neben dem Datum jeweils
der handschriftliche Vermerk „ab / K.“.
Am 16. November 2011 erließ der Beklagte vier Erstattungsbescheide, adressiert an die Klägerin, ihre Schwester, ihren Vater
und ihre Mutter. Im an die Klägerin adressierten Bescheid vom 16. November.2011 hieß es:
„Sehr geehrte Frau W.,
mit Bescheid vom 25. August 2011 habe ich die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
ab 2. April 2009 ganz aufgehoben. Die unten genannten Beträge sind deshalb von Ihnen zu erstatten (§ 50 SGB II).
Leistungen für M.W. – geb. am ... 2004
Erstattungszeitraum: 2. April 2009 – 31. März 2010
Sozialgeld
|
504,89 Euro
|
Kosten für Unterkunft und Heizung
|
2.206,18 Euro
|
Summe Zeitraum:
|
2.711,07 Euro
|
Es ergibt sich somit eine Gesamtforderung in Höhe von 2.711,07 Euro.
Dieser Betrag ist von Ihnen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X) (…).“
Mit Fax vom 13. Dezember 2011 zeigten die zu diesem Zeitpunkt vom Vater der Klägerin beauftragten Rechtsanwälte ihre Vollmacht
für alle vier Familienmitglieder gegenüber dem Beklagten an und legten Widerspruch gegen die Erstattungsbescheide ein. Zugleich
beantragten sie Akteneinsicht und die vorläufige Aussetzung der Vollziehung. Der Beklagte gab diesen Anträgen statt und bot
Akteneinsicht an, die die Bevollmächtigten trotz mehrfacher Nachfrage nicht wahrnahmen.
Mit Schreiben vom 1. August 2012 übersandte der Beklagte den Rechtsanwälten der Klägerin Kopien aus der Verwaltungsakte, da,
wie es hieß, „eine Akteneinsicht mangels Terminabsprache bislang nicht zustande gekommen“ sei. Zugleich wurde eine Frist für
die Widerspruchsbegründung gesetzt. Ausweislich des handschriftlichen Vermerks der Bearbeiterin des Beklagten vom 1. August
2012 übersandte sie „Kopien d. Aufhebungsbescheide v. August 2011, d. Erstattungsbescheide v. Nov. 2011 sowie alle Kontoauszüge
auch über Sparkonten, Mitteilungen über Datenabgleich, keine Stellungnahme zur Anhörung, Antrag kopiert sowie ausgefüllten
Vordruck zum Vermögen kopiert.“
Am 31. August 2012 erließ der Beklagte zwei zum einen an den Vater und zum anderen an die Mutter der Klägerin gerichtete Widerspruchsbescheide,
am 3. September 2012 zwei zum einen an die Klägerin und zum anderen an ihre Schwester gerichtete Widerspruchsbescheide, die
sämtlich den bevollmächtigten Rechtsanwälten am 5. September 2012 zugestellt wurden. Mit dem an die Klägerin, vertreten durch
ihren Vater, gerichteten Widerspruchsbescheid vom 3. September 2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Der Bescheid enthalte als Regelung allein die auf § 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu stützende Rückforderung jener Leistungen, die aufgrund der früheren Bewilligungsbescheide gewährt und die bereits mit
den zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Aufhebungsbescheiden für die Zeiträume vom 2. April 2009 bis zum 30. September
2009 und vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2010 aufgehoben worden seien. Wegen der eingetretenen Bestandskraft der Aufhebungsbescheide
sei deren Rechtmäßigkeit in diesem Widerspruchsverfahren nicht zu prüfen. Dem Widerspruchsbescheid war als Anlage eine Aufstellung
der aus Sicht des Beklagten überzahlten Leistungen für die Zeit vom 2. April 2009 bis zum 31. März 2010 beigefügt.
Die Klägerin hat durch ihre seinerzeit bevollmächtigten Rechtsanwälte am 3. Oktober 2012 Klage beim Sozialgericht Hamburg
erhoben. Sie hat vortragen, der an sie ergangene Erstattungsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil minderjährigen Kindern
ein Verschulden der Eltern nicht zugerechnet werden könne. Zudem seien die Rücknahmebescheide vom 25. August 2011 nicht direkt
an sie ergangen, sondern lediglich an den Vater adressiert gewesen. Der Vater bestreite jedoch, jemals diese Bescheide erhalten
zu haben. Seien die Rücknahmebescheide aber mangels Zustellung nicht wirksam geworden, folge daraus zugleich die Rechtswidrigkeit
des Erstattungsbescheides. Tatsächlich fänden sich diesbezüglich auch keine Belege (z. B. Zustellungsbescheinigungen, Aktenvermerke
oder ähnliches) die bestätigen könnten, dass die Rücknahmebescheide vom 25. August 2011 dem Vater der Klägerin auch übermittelt
worden seien. Auf den Rücknahmebescheiden (vgl. Blatt 243 der Leistungsakte) befinde sich lediglich ein aufgedruckter Eintrag
„Persönliche Vorsprachen: …“ und der neben das Datum gesetzte Vermerk „ab K.“ (Anm. Kürzel der Sachbearbeiterin). Im Übrigen
habe die Familie aber auch Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum vom 2. April 2009 bis zum
31. März 2010 gehabt. Vermögen habe nicht zur Verfügung gestanden. Vielmehr seien die ermittelten Vermögenswerte „aufgrund
von familiären Schulden an Dritte verpfändet worden“.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 haben die Rechtsanwälte der Klägerin dem Gericht mitgeteilt, die Klägerin nicht mehr zu
vertreten. Der Vater der Klägerin hat Anträge auf Überprüfung der Rücknahmebescheide vom 25. August 2011 gestellt. Der Beklagte
hat dem Vater der Klägerin, nachdem er ihn zuvor vergeblich aufgefordert hatte, eine Vollmacht der Klägerin und der Mutter
vorzulegen, mit Schreiben vom 13. September 2017 mitgeteilt, dass eine Überprüfung der Rücknahmebescheide, soweit die Klägerin
von ihnen betroffen sei, nicht erfolgen könne.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vater der Klägerin erklärt, dass das Geld auf dem Konto der Schwester der Klägerin für
ihr Medizinstudium gedacht gewesen sei. Die Familie seiner Frau habe der Tochter das Geld zukommen lassen. Geld sei auch von
Verwandten gekommen. Die Schwester der Klägerin habe immer sehr gute Noten in der Schule gehabt und sie hätten viele Hoffnungen
in sie gesetzt. Auf Vorhalt des Gerichtes, dass der Vater der Klägerin gegenüber dem Beklagten laut Aktenvermerk geäußert
haben soll, es handele sich bei den 43.000 Euro auf dem Sparkonto seiner Tochter C. um eigenes angespartes Geld und zum Teil
um Darlehen und Zuwendungen von der Familie, das für die Eröffnung eines Ladens gedacht gewesen sei, hat der Vater der Klägerin
vorgetragen, dass das so nicht richtig sei. Er habe zuletzt im Jahre 2006/2007 einen Laden gehabt. Das Geld sei für seine
Tochter C. gedacht gewesen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Mai 2019 abgewiesen. Gegenstand der Klage sei allein der Erstattungsbescheid
vom 16. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2012. Nicht streitgegenständlich sei hingegen
das Schreiben des Beklagten vom 13. September 2017 bezüglich des Überprüfungsantrags geworden, selbst wenn es sich dabei um
einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X gehandelt haben sollte. Denn mit diesem Schreiben habe der Beklagte den Erstattungsbescheid weder abgeändert noch ersetzt
i.S.v. §
96 Abs.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG).
Statthafte Klageart sei die (isolierte) Anfechtungsklage nach §
54 Abs.
1 Satz 1, 1. Alt.
SGG, da die Klägerin allein die Aufhebung eines sie belastenden Verwaltungsaktes begehre. Der Bescheid des Beklagten vom 16.
November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2012 sei rechtmäßig. Der Erstattungsbescheid vom 16.
November 2011 sei gegenüber der Klägerin wirksam geworden. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X werde der Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, der von ihm betroffen werde, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt
gegeben werde. Ein Verwaltungsakt sei demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen
werde (§ 37 Abs. 1 SGB X). Sei ein Bevollmächtigter bestellt, könne die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. Die Bekanntgabe nach § 37 SGB X müsse, damit der Verwaltungsakt Rechtswirkung erzeuge, gegenüber einem handlungsfähigen Beteiligten, damit in der Regel einem
nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Beteiligten (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB X) erfolgen. Sei ein Beteiligter nicht handlungsfähig, sei der Verwaltungsakt seinem gesetzlichen Vertreter bekannt zu geben.
Bei minderjährigen Kindern, die von ihren Eltern gemeinschaftlich vertreten würden, sei die Bekanntgabe an ein Elternteil
ausreichend. Der an einen Geschäftsunfähigen adressierte Verwaltungsakt sei daher erst mit Bekanntgabe an den gesetzlichen
Vertreter oder den besonderen Vertreter nach § 15 Abs. 1 SGB X wirksam (unter Hinweis auf Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 05/17, § 37 Rn. 20). Ersatzweise sei aber auch eine Bekanntgabe gegenüber dem wirksam Bevollmächtigten möglich (unter Hinweis auf Pattar,
in: jurisPK-SGB X, Stand: 01.12.2017, § 37 Rn. 76).
Zwar sei der Erstattungsbescheid vom 16. November 2011 an die Klägerin selbst adressiert gewesen. Zudem werde nur die Klägerin
in dem Bescheid persönlich angesprochen und allein ihr gegenüber Erstattung verlangt. Eine wirksame Bekanntgabe gegenüber
der seinerzeit minderjährigen Klägerin sei daher nicht möglich gewesen. Dieser Bekanntgabemangel sei aber geheilt worden.
Es entspreche allgemeiner Auffassung, dass Bekanntgabemängel unter Umständen geheilt werden könnten. Die Regeln über die Heilung
von Zustellungsmängeln sollten bei einfacher Bekanntgabe – wie sie hier stattgefunden habe – entsprechende Anwendung finden.
Zustellungsmängel würden in drei Fällen als geheilt angesehen: Bei tatsächlichem Zugang, bei rügeloser Einlassung und bei
erneuter, nunmehr formwirksamer Zustellung. Vorliegend liege ein Fall der rügelosen Einlassung vor. Eine solche sei anzunehmen,
wenn eine Person einen sie betreffenden, fehlerhaft zugestellten Verwaltungsakt befolge oder den gegen den fehlerhaft zugestellten
Verwaltungsakt gegebenen Rechtsbehelf einlege, ohne die fehlerhafte Zustellung zu rügen. Für diesen Fall habe die betroffene
Person das Recht auf eine ordnungsgemäße Zustellung verwirkt; der Verwaltungsakt werde dann als von Anfang an (ex tunc) wirksam
behandelt. So liege es hier, da die Klägerin durch die von ihrem Vater als seinerzeitigem gesetzlichem Vertreter bevollmächtigten
Rechtsanwälte Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid eingelegt habe. Es könne daher offenbleiben, ob eine Heilung nicht
auch durch die später im Widerspruchsverfahren erfolgte erneute Übersendung des Erstattungsbescheides an die seinerzeitigen
Bevollmächtigten der Klägerin erfolgt sein könnte.
Der Erstattungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei auch rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Es liege insbesondere kein Anhörungsmangel vor. Dem Anhörungserfordernis genüge das Schreiben des Beklagten vom 13. September
2010, da in diesem auf eine mögliche Erstattung hingewiesen worden sei. Der Umstand, dass das Schreiben nur an den Vater der
Klägerin gerichtet gewesen sei, sei unschädlich. Zwar sei in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB II jedes Mitglied, das von einer Aufhebung bzw. Erstattung betroffen sei, anzuhören; die Zurechnung einer gegenüber einem Mitglied
der Bedarfsgemeinschaft erfolgten Anhörung für die übrigen Mitglieder über § 38 Abs. 2 SGB II sei nicht möglich. Dies gelte allerdings nicht, wenn der Beteiligte sozialrechtlich nicht handlungsfähig (§ 11 Abs. 1 SGB X) sei. Dann sei der gesetzliche Vertreter anzuhören. Die Klägerin war zu jenem Zeitpunkt noch minderjährig, daher nach bürgerlichem
Recht nur beschränkt geschäftsfähig und infolgedessen vorliegend nicht handlungsfähig (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Es genüge auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge (§
1629 Abs.
1 Satz 2
Bürgerliches Gesetzbuch –
BGB) die Anhörung gegenüber einem Elternteil.
Das Bestimmtheitserfordernis nach § 33 Abs. 1 SGB X als materielle Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung verlange zum einen, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem
Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen
Empfängers in die Lage versetzen müsse, sein Verhalten daran auszurichten. Zum anderen müsse der Verwaltungsakt eine geeignete
Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bieten. Insoweit bestünden vorliegend keine Bedenken. Aus dem Erstattungsbescheid
ergebe sich deutlich, dass ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.711,07 Euro von der Klägerin zurückgefordert werde. Es werde damit,
wie von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X gefordert, die „zu erstattende Leistung“ festgesetzt. Der Bescheid nenne darüber hinaus den maßgeblichen Zeitraum, für den
Leistungen zurückgefordert würden (2. April 2009 bis 31. März 2010) und differenziere überdies zwischen dem bewilligten Sozialgeld
(504,89 Euro) und den Kosten für Unterkunft und Heizung (2.206,18 Euro), so dass dahinstehen könne, ob diese Differenzierungen
im Erstattungsbescheid überhaupt erforderlich seien.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 1 SGB X lägen vor. Mit den Bescheiden vom 25. August 2011, von denen jeweils zwei an den Vater und zwei weitere an die Mutter der
Klägerin gerichtet gewesen seien, seien die der Leistungsgewährung im Zeitraum vom 2. April 2009 bis zum 31. März 2010 zugrundeliegenden
Bewilligungsbescheide vom 25. Juni 2009 und 6. Januar 2010 aufgehoben worden, so dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
in dem genannten Zeitraum auch in Bezug auf die Klägerin ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit
der Aufhebungsbescheide habe in diesem Verfahren nicht zu erfolgen. Denn die Bescheide vom 25. August 2011 seien mangels Anfechtung
bestandskräftig geworden, so dass die in ihnen enthaltene Regelung auch für das erkennende Gericht verbindlich sei. Zweifel
am Zugang der Bescheide vom 25. August 2011 seien im Ergebnis nicht berechtigt. Die Klägerin habe im Klageverfahren (erstmals)
den Zugang dieser Bescheide bestritten. Die sog. Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 3 SGB X helfe dem Beklagten im Fall des bestrittenen Zugangs zwar nicht weiter. Der Beklagte, der insoweit materiell beweisbelastet
sei, könne die Bekanntgabe nicht nachweisen. Selbst wenn man den Vermerk „ab / K.“ als Bestätigung der Absendung bzw. der
Aufgabe der Bescheide zur Post sehen wollte, folgte daraus nicht zugleich, dass die Bescheide der Klägerin auch zugegangen
seien. Der Beklagte habe aber, ausweislich des handschriftlichen Vermerks vom 1. August 2012 und wie von der Bearbeiterin
des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt, im später anhängigen Widerspruchsverfahren den seinerzeit
bevollmächtigten Rechtsanwälten der Klägerin Kopien der Aufhebungsbescheide vom 25. August 2011 übersandt. Dass auch diese
Post nicht zugegangen sei, habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt behauptet. Es gebe auch sonst keinen Anlass für die Annahme,
dass diese Schriftstücke die Rechtsanwälte nicht erreicht hätten.
Dieser spätere tatsächliche Zugang der Bescheide genüge, um eine zuvor fehlgeschlagene Bekanntgabe zu heilen. Die Übersendung
sei auch mit dem auf Seiten des Beklagten erforderlichen Bekanntgabewillen erfolgt. Zwar sei die Übersendung der Durchschriften
der Aufhebungsbescheide nicht etwa deshalb erfolgt, weil bereits im Widerspruchsverfahren der Zugang dieser Bescheide bestritten
worden wäre, sondern weil die Akteneinsicht nicht hatte stattfinden können. Für den Bekanntgabewillen genüge es allerdings,
dass die Behörde willentlich dem Adressaten vom Inhalt des Verwaltungsaktes Kenntnis verschaffe. Der Erklärungsinhalt des
Verwaltungsaktes müsse mit Wissen und Wollen in Richtung auf den Adressaten in den Verkehr gelangt sein. Die Übersendung sei
willentlich und zielgerichtet durch den Beklagten erfolgt und sei auch noch vom bereits zuvor gebildeten Bekanntgabewillen
gedeckt gewesen. Letztlich könne die Bekanntgabe auch durch Übersendung einer Bescheidkopie erfolgen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 17.09.2008 – B 6 KA 28/07 R). Der Umstand, dass damit die Bekanntgabe der Aufhebungsbescheide zeitlich nach Erlass der Erstattungsbescheide stattgefunden
habe, habe keine Auswirkungen auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 1 SGB X. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei bei der hier vorliegenden reinen Anfechtungsklage
grds. der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Jedenfalls im
Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sei die erforderliche Aufhebung verfügt worden.
Die Bescheide vom 25. August 2011 seien auch nicht nichtig. Wären die Aufhebungsbescheide nichtig, wären bereits aus diesem
Grunde die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht erfüllt. Denn dann fehle es an der für die Erstattung erforderlichen Aufhebung der Leistungsbescheide. Im Grundsatz
gelte: Fehlten die oben aufgezeigten Anforderungen an die Bestimmtheit des Verfügungssatzes, sei also der Wille der Behörde
aus dem Verwaltungsakt nicht zu erkennen, so sei dieser grds. zu unbestimmt und deshalb rechtswidrig Dies werde daraus gefolgert,
dass nur die Nichterkennbarkeit der erlassenden Behörde zu den in § 40 Abs. 2 SGB X ausdrücklich aufgeführten absoluten Nichtigkeitsgründen gehöre (Nr. 1), die Unbestimmtheit im Übrigen jedoch nicht. Damit sei ein unbestimmter Verwaltungsakt nur unter den Voraussetzungen des
§ 40 Abs. 1 SGB X, also bei einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich
sei, nichtig. Ein offensichtlich schwerwiegender Fehler liege vor, wenn der unbestimmte Verwaltungsakt keinen sinnvollen Regelungsgehalt
habe, wenn er also zum Beispiel im Unklaren lasse, ob überhaupt eine hoheitliche Regelung getroffen werden solle, im Unklaren
lasse, wer durch die Regelung betroffen sein solle, in sich widersprüchlich sei oder im Widerspruch zu anderen, zwischen den
Beteiligten bindenden Verwaltungsakten stehe oder keine befolgbare Rechtsfolge setze, zum Beispiel wegen Unverständlichkeit.
Nur in diesen Fällen sei Nichtigkeit (§ 40 Abs. 1 SGB X) und damit Unwirksamkeit (§ 39 Abs. 3 SGB X) des Verwaltungsakts die Folge der Unbestimmtheit. Von einem solch schweren Fehler könne vorliegend nicht ausgegangen werden.
Selbst wenn Zweifel an der Bestimmtheit der Aufhebungsbescheide deshalb begründbar seien, weil die Bescheide nur an den Vater
bzw. die Mutter der Klägerin gerichtet seien und überdies weder die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft genannt würden
noch eine „Gesamtforderung“ und auch nicht die auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfallenden Teilbeträge,
so bestehe doch nach dem objektiven Empfängerhorizont hinreichende Klarheit für die Adressaten der Aufhebungsbescheide, dass
für den genannten Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 die gegenüber allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft
ergangenen Leistungsbewilligungen vollständig aufgehoben („ganz zurückgenommen“) werden sollten. Es würden auch konkrete Bewilligungsbescheide,
die den genannten Zeitraum regelten, mit Datum genannt. Ausreichende Klarheit über den Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes
könne im Übrigen auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf
früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden
müsse (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 9/17 R). Insoweit könne zunächst das Anhörungsschreiben vom 13. September 2010 herangezogen werden, in dem der Gesamtbetrag von
17.702,18 Euro genannt werde. Auch die Heranziehung der später ergangenen Erstattungsbescheide erscheine möglich, weil sie
im Zeitpunkt der hier jedenfalls gegenüber den Rechtsanwälten erfolgten Bekanntgabe der Aufhebungsbescheide schon vorgelegen
hätten. Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände bestünden keine durchgreifenden Zweifel an der Bestimmtheit der Aufhebungsbescheide.
Jedenfalls wäre ein Mangel der Bestimmtheit hier nicht derart schwerwiegend, dass deshalb das Verdikt der Nichtigkeit gerechtfertigt
erscheine. Eine bloße Rechtswidrigkeit der Aufhebungsbescheide wäre aber wegen ihrer hier eingetretenen Bestandskraft unerheblich.
An der Bestandskraft der Aufhebungsbescheide vom 25. August 2011 ändere sich auch nichts durch den im anhängigen gerichtlichen
Verfahren vom Vater der Klägerin gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Dies folge schon daraus, dass die Bestandskraft hier (noch) nicht durchbrochen worden sei, weil der Beklagte den Aufhebungsbescheid
nicht aufgehoben habe. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 13. September 2017 lediglich die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens
abgelehnt.
Auch in ihrer Rechtsfolge unterliege die vom Beklagten geltend gemachte Erstattung von 2.711,07 Euro keinen Bedenken. Auch
eine Beschränkung der Erstattungsforderung gem. § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 13.05.2011) scheide aus. Nach dieser Vorschrift seien abweichend von § 50 SGB X 56 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft
nicht zu erstatten. Dies gelte nach Satz 2 indes nicht in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB X, des § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 SGB X sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben werde. Vorliegend sei der Beklagte im Rücknahmebescheid
vom 25. August 2011 von einem Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ausgegangen. Daran sei das Gericht bei der Prüfung des § 50 SGB X gebunden. Denn der Aufhebungsbescheid sei bestandskräftig und damit nach seinem materiellen Gehalt bindend geworden. Die
Erstattungsforderung sei vom Beklagten zutreffend berechnet worden. Die im Anhang zum Widerspruchsbescheid genannten Einzelbeträge
(Sozialgeld: 11,89 Euro + 2 x 47 Euro + 6 x 51 Euro + 3 x 31 Euro = 504,89 Euro; KdU: 178,22 Euro + 11 x 184,36 Euro = 2.206,18
Euro; insgesamt: 2.711,07 Euro) entsprächen den gegenüber der Klägerin mit Leistungsbescheiden vom 25. Juni 2009 und 6. Januar
2010 erfolgten Bewilligungen.
Gegen das ihr am 31. Mai 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. Juni 2019 Berufung eingelegt. Die Vermutung des Sozialgerichts,
ihr Vater habe den Aufhebungsbescheid vom 25. August 2011 über ihren Rechtsanwalt erhalten, sei unzutreffend. Sie und ihr
Vater könnten sich an einen Rücknahmebescheid vom 25. August 2011 nicht erinnern und hätten schon mit Schreiben vom 1. Februar
2018 um die Zusendung einer Zweitschrift gebeten. Der Berater bei der ÖRA Hamburg habe gesagt, dass ausnahmslos das Individualisierungsprinzip
beachtet werden müsse. Aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse habe ihr Vater die in der Verhandlung gestellten Fragen
nicht ausreichend verstehen können.
Die Klägerin beantragt nach Aktenlage sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Mai 2019 sowie den Bescheid vom 16. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids
vom 3. September 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt nach Aktenlage,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Berufungen bereits unzulässig seien. Die Vollmacht der Frau H.C. sei mit Abschluss
des erstinstanzlichen Verfahrens verbraucht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die beigezogenen Verwaltungsakten
der der Beklagten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Mai 2022 verwiesen.
Der Senat konnte auch in Abwesenheit der Beteiligten entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese
Möglichkeit hingewiesen worden waren.
Der Senat folgt auch den Ausführungen des Sozialgerichts hinsichtlich der ausreichenden Individualisierung sowohl in den Aufhebungsbescheiden
als auch im Erstattungsbescheid. Für die Klägerin war klar erkennbar, dass sämtliche hier im streitigen Zeitraum bewilligten
Leistungen aufgehoben worden sind und von ihr zu erstatten sind. Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass
die Aufhebungsbescheide bestandskräftig sind und im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Erstattungsbescheide lediglich
eine Nichtigkeit der Aufhebungsbescheide zu beachten wäre. Eine solche liegt nach Auffassung des Senates nicht vor. Im Übrigen
hat der Senat aber auch keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsbescheide. Die widersprüchlichen
Angaben der Klägerin, wem das Vermögen – dem Vater der Klägerin, der Schwester der Klägerin oder Dritten – zuzuordnen ist,
vermögen keine ernsthaften Zweifel zu wecken. Entsprechend geht der Senat davon aus, dass gemäß der ersten Angaben des Vaters
der Klägerin ihm das Vermögen zuzuordnen und damit der gesamten Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen ist.