Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger - Zuschlag bei Schwerbehinderung
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft (KdU) für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019.
Der 1970 geborene, alleinstehende Kläger bezieht seit dem Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten und wohnt seit 2001 ohne Unterbrechung in einer Mietwohnung unter der Anschrift S. in H.. Die Wohnung ist knapp
79 m² groß, im 3. OG gelegen und durch einen Fahrstuhl zu erreichen. Die Wohnung wurde mit öffentlichen Mitteln nach dem 1.
Förderweg gefördert. Die Mietbindung lief zum 31. Dezember 2008 aus.
Im November 2007 lud der Beklagte den Kläger zu einem Gespräch über die Senkung der KdU ein. Der Kläger zahlte seinerzeit
eine Nettokaltmiete von 373,90 Euro. Mit Schreiben vom 22. November 2007 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass dieser
keine Gründe vorgebracht habe, die einer Senkung der KdU entgegenstehen könnten. Angemessen sei eine Nettokaltmiete (Grundmiete
ohne Betriebs- und Heizkosten) von 313 Euro. Da seine tatsächlichen Kosten diesen angemessenen Betrag überstiegen, werde der
Kläger aufgefordert, bis zum 31. Januar 2008 nach Möglichkeiten zur Verringerung der Mietkosten zu suchen, sei es durch einen
Umzug oder durch Untervermietung. Weise der Kläger seine Bemühungen nicht nach, würden ab dem 1. Februar 2008 nur noch die
angemessenen KdU übernommen. Nachdem der Kläger keine Bemühungen nachgewiesen hatte, bewilligte der Beklagte ab dem 1. Februar
2008 nur noch Leistungen unter Berücksichtigung der seiner Auffassung nach angemessenen Miethöhe.
Am 7. April 2016 erlitt der Kläger eine Aortendissektion, die eine Operation erforderlich machte, in deren Anschluss es zu
diversen Komplikationen kam. Seither sind bei dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G (erhebliche
Gehbehinderung) und aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) anerkannt. Ab Januar 2017 erhielt der Kläger Leistungen der sozialen
Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2.
Am 20. Dezember 2017 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung, die Merkzeichen sowie den Pflegegrad
die Übernahme der tatsächlichen KdU. Er könne aufgrund seiner Einschränkungen nicht umziehen. Seine Wohnung sei für ihn barrierefrei
zu erreichen, und er könne in der gesamten Wohnung den Rollstuhl benutzen. Auch das Badezimmer sei rollstuhlgerecht gestaltet.
In der näheren Umgebung der Wohnung könne er Ärzte, Apotheken, Therapeuten sowie den öffentlichen Nahverkehr selbständig erreichen.
Ab dem 1. Januar 2018 betrug die Gesamtmiete des Klägers 707,32 Euro (466,32 Euro Grundmiete, 153 Euro Betriebskostenvorauszahlung,
88 Euro Heizkostenvorauszahlung). Darüber hinaus war eine Wasserkostenvorauszahlung von 56 Euro zu zahlen.
Aufgrund des Antrags fand am 4. Januar 2018 eine Wohnungsbesichtigung durch den Außendienst des Beklagten statt. Geprüft werden
sollte, ob die Wohnung barrierefrei zu erreichen und rollstuhlgerecht ausgestattet sei. Laut Vermerk des Außendienstes traf
dies auf die Küche und das Badezimmer nicht zu. Der Kläger könne aber alle Räume unter Verwendung eines Rollators betreten.
Diesen benutze er auch überwiegend in der Wohnung. Die Badewanne sei mit einem elektrisch höhenverstellbaren Sitz ausgestattet.
Ein Halter für das WC sei ebenfalls vorhanden. Der Kläger verfüge nach eigenen Angaben über Pflegekräfte.
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 31. Januar 2018 Leistungen
für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019 unter Berücksichtigung einer Bruttokaltmiete (Grundmiete und Betriebskosten
ohne Wasserkosten) von 509,85 Euro zzgl. der Vorauszahlungen für Heizung und Wasser in tatsächlicher Höhe. Zur Begründung
hieß es, die KdU würden nur im angemessenen Rahmen nach § 22 SGB II anerkannt.
Der Kläger legte am 12. Februar 2018 Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass seine Wohnung auf seine gesundheitlichen Einschränkungen
angepasst sei. Eine ähnliche Wohnung werde er so schnell nicht wiederfinden. Dabei möge der Beklagte auch bedenken, dass sich
sein Gesundheitszustand verschlechtern und er in Zukunft häufiger auf den Rollstuhl angewiesen sein werde. Außerdem wohnten
Familienangehörige, die ihm helfen würden, in unmittelbarer Nähe der Wohnung.
Der Beklagte half dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2018 insoweit ab, als er beim Kläger ab dem 1. März
2018 eine Bruttokaltmiete von monatlich 529,10 Euro berücksichtigte, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung
hieß es, nach der Fachanweisung zu § 22 SGB II der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (Kosten der Unterkunft und Heizung vom 1.9.2015, Gz. Sl 224 / 113.20-3-1-3,
Stand: 1.1.2018 – im Weiteren: Fachanweisung) seien laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
zu übernehmen, soweit sie leistungsrechtlich angemessen und angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles angezeigt seien.
Für einen 1-Personen-Haushalt gelte seit dem 1. März 2018 eine Bruttokaltmiete von 481 Euro und für die Zeit davor von 463,50
Euro als angemessen. Beim Kläger könne dieser Höchstwert nach der Fachanweisung wegen einer dauerhaften Behinderung um 10
% überschritten werden. Hieraus folge, dass der Kläger eine Bruttokaltmiete von 529,10 Euro beanspruchen könne. Die Gewährung
der vollen KdU komme nicht in Betracht, da es sich nicht um eine öffentlich geförderte „Rollstuhlfahrer-Wohnung“ nach der
DIN 18040-2R i.S.d. Ziff. 2.2 der Fachanweisung zu § 22 SGB II handele.
Mit Änderungsbescheid vom 19. April 2018 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. März 2018 bis zum 31. Januar 2019 wegen
„Anpassung der angemessenen Kosten der Unterkunft an die aktuellen Richtwerte“ 19,25 Euro monatlich mehr.
Der Kläger hat am 8. Mai 2018 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben.
Er hat auf die UN-Behindertenrechtskonvention hingewiesen, in der das Recht auf ein selbstbestimmtes Wohnen verankert sei.
Die Wohnung sei barrierefrei und mit dem Rollstuhl befahrbar. Das Bad sei mit dem Rollator begehbar und könne deshalb von
ihm ohne fremde Hilfe benutzt werden. Er sei überdies im Alltag auf die regelmäßige Unterstützung von Freunden und Verwandten
angewiesen, die im direkten Wohnumfeld lebten. Es wäre daher für ihn unzumutbar, sich eine neue Wohnung zu suchen, zumal es
derzeit selbst für Menschen ohne Behinderung schwierig sei, eine Wohnung zu finden. Es würden außerdem viel zu wenige barrierefreien
Wohnungen nach der DIN 18040-2R gebaut. Es sei also kaum davon auszugehen, dass es ihm gelingen könnte, in absehbarer Zukunft
eine solche Wohnung – zumal in der Nähe seiner Freunde und Verwandten – zu bekommen. Auch eine Untervermietung zur Kostensenkung
sei ihm nicht möglich. Derzeit decke er die Differenz zwischen der tatsächlichen und der vom Beklagten übernommenen Miete
durch den Regelbedarf bzw. das Pflegegeld. Auch sei das Haus, in dem sich seine Mietwohnung befinde, energetisch saniert worden.
Dies führe nunmehr zur Umlagemöglichkeit der Investitionskosten des Vermieters auf die Mieter und zur Übernahme der erhöhten
KdU nach Ziff. 4.1 der Fachanweisung. Der Kläger hat insoweit ein Schreiben seiner Vermieterin vom 27. September 2018 vorgelegt,
wonach die monatliche Grundmiete wegen Modernisierung mit Wirkung zum 1. Dezember 2018 von 466,32 Euro um 124,46 Euro auf
590,78 Euro erhöht werde, dies bei gleichzeitiger Senkung der Heizkostenvorauszahlung um 29,93 Euro auf 58,07 Euro monatlich.
Mit Bescheid vom 9. November 2018 änderte der Beklagte die Bewilligung insoweit ab, als er ein dem Kläger zugeflossenes Wasserkostenguthaben
in Höhe von 14,48 Euro im Dezember 2018 leistungsmindernd berücksichtigte. Mit Bescheid vom 4. Februar 2019 berücksichtigte
der Beklagte die infolge der Modernisierungsmaßnahmen ab Dezember 2018 geringere Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 58,07
Euro und rechnete überdies ein im Oktober 2018 dem Kläger gutgeschriebenes Heizkostenguthaben in Höhe von 91,76 Euro auf die
Bewilligung für November 2018 an.
Am 10. August 2020 hat vor dem Sozialgericht ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Der Kläger hat darin ausgeführt,
er bewege sich im Freien ausschließlich im Rollstuhl, in der Wohnung könne er wenige Schritte mit einem Rollator gehen. Mit
Ausnahme des Bades sei der Boden der gesamten Wohnung mit Laminat ausgelegt. Mithilfe des Badewannenlifts und der an der Wand
zur Badewanne angebrachten Haltegriffe könne er selbständig, wenn auch unter Beaufsichtigung, baden. Die Küche könne er mit
einem Gehwagen befahren und die dort angebrachten Hängeschränke erreichen. Im Schlafzimmer befinde sich ein Pflegebett. Auch
dort seien Schränke vorhanden, die er – sogar im Rollstuhl sitzend – erreichen könne. Die Wohnung sei insgesamt rollstuhlgeeignet,
wenngleich nicht nach DIN zertifiziert.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Bescheid vom 31. Januar 2018 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 19. April
2018, vom 9. November 2018, vom 4. Februar 2019 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2018 aufzuheben und
den Beklagten zu verurteilen, ihm in der Zeit vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Beklagte hat auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheides sowie auf den Wortlaut der Ziff. 2.2.1 und 2.2.2 der Fachanweisung
verwiesen und weiter erklärt, er verfüge nicht über Erfahrungswerte zu den Kosten für Rollstuhlfahrer-Wohnungen. Eine Erhöhung
der angemessenen Bruttokaltmiete um 10 % sei vorliegend aber bereits berücksichtigt worden. Im Übrigen wisse der Kläger bereits
seit dem Jahr 2007, dass er seine Unterkunftskosten senken müsse.
Mit Urteil vom 10. August 2020, dem Beklagten am 24. August 2020 zugestellt, hat das Sozialgericht den Bescheid vom 31. Januar
2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19. April 2018, vom 9. November 2018 und vom 4. Februar 2019 und in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2018 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger in der Zeit vom 1. Februar
2018 bis zum 31. Januar 2019 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die KdU des Klägers seien schon nicht unangemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGB II. Die Fachanweisung des Beklagten sei zwar grundsätzlich geeignet, einen abstrakten Angemessenheitsmaßstab festzulegen, könne
aber nicht die konkret angemessenen KdU bestimmen. Darüber hinaus sei aber auch zweifelhaft, ob die Fachanweisung den Anforderungen
an das vom Bundessozialgericht (BSG) geforderte schlüssige Konzept genüge. Denn der pauschale Zuschlag von 10 % für behinderte Menschen in Bezug auf die sonst
geltende Angemessenheitsgrenze erscheine als gegriffener Wert, der nicht berücksichtige, dass es eine Vielfalt von Behinderungen
gebe, die im Einzelfall ganz unterschiedliche Wohnbedarfe auslösen könnten. Unschlüssig sei zudem, dass die KdU nach der Fachanweisung
ungeachtet ihrer konkreten Höhe stets dann als angemessen gelten sollen, wenn eine DIN-zertifizierte Rollstuhlfahrer-Wohnung
angemietet werde. Die Fachanweisung bringe damit zum Ausdruck, dass die KdU für Rollstuhlfahrer grundsätzlich nicht kostenmäßig
begrenzt werden sollten. Daraus könne man den Schluss ziehen, dass die KdU eines Rollstuhlfahrers stets angemessen seien,
sofern sie nicht wesentlich höher seien, als die einer DIN-zertifizierten Rollstuhlfahrer-Wohnung.
Die Fachanweisung übe jedoch mittelbar einen – mit Blick auf das anzustrebende selbstbestimmte Leben eines behinderten Menschen
– nicht zu rechtfertigenden Druck auf Leistungsempfänger, die auf einen Rollstuhl angewiesen seien, aus, eine DIN-zertifizierte
Rollstuhlfahrer-Wohnung anzumieten. Dabei seien diese Wohnung nur schwer zu finden. Dies ergebe sich auch aus der Broschüre
des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen („Die barrierefreien eigenen 4 Wände – Weg zum barrierefreien
Wohnraum“). Es erschließe sich nicht, weshalb nur dann die tatsächlichen KdU eines Rollstuhlfahrers übernommen werden könnten,
wenn es diesem ausnahmsweise gelinge, eine DIN-zertifizierte Wohnung anzumieten. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass der
Kläger seine Wohnung auf seine individuellen Bedürfnisse eingerichtet habe und dort wohnen bleiben möchte. Diesem Wunsch sei
Rechnung zu tragen. So sei in anderen Regelungen des Sozialgesetzbuches das gesetzgeberische Ziel erkennbar, Wünschen nach
einer selbstbestimmten Lebensgestaltung behinderter Menschen im Rahmen des Angemessenen nachzukommen (Hinweis auf § 104 Abs.
3 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch).
Darüber hinaus seien die KdU nach Ziff. 2.2.2 der Fachanweisung bei Anmietung einer zertifizierten Rollstuhlfahrer-Wohnung
u.U. sogar dann als angemessen zu betrachten, wenn die Wohnung durch einen Leistungsberechtigten angemietet werde, der gar
nicht auf rollstuhlgerechten Wohnraum angewiesen sei. Nicht geregelt sei indessen der Fall, dass ein auf rollstuhlgerechten
Wohnraum angewiesener Leistungsempfänger in seiner bisherigen Wohnung verbleiben möchte, nachdem er erst nach Anmietung seiner
Wohnung gehbehindert geworden sei. Die KdU des Klägers überstiegen den in der Fachanweisung geregelten Angemessenheitswert
im Durchschnitt lediglich um 107,21 Euro (90,22 Euro für Februar bis November 2018 und 192,13 Euro für Dezember 2018 und Januar
2019). Der Beklagte habe aber keine Erkenntnisse, wie hoch die Kosten für eine – in jedem Fall als angemessen zu betrachtende
– DIN-zertifizierte Wohnung wären.
Ohne dass es wegen der bereits angenommenen Angemessenheit der KdU noch darauf ankomme, halte die Kammer eine Kostensenkung
durch einen Umzug vorliegend für unzumutbar. Bei der Zumutbarkeit der Kostensenkung durch einen Umzug sei das Recht des Leistungsempfängers
auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld zu berücksichtigen (Verweis auf BSG, Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R). Zwar stehe dieses Recht unter gewöhnlichen Umständen einem Umzug innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches des
Grundsicherungsträgers nicht entgegen. Jedoch könnten besondere grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle ausnahmsweise
eine Unzumutbarkeit des Umzugs begründen, wobei u.a. die Belange behinderter und pflegebedürftiger Menschen und der sie betreuenden
Personen in den Blick zu nehmen seien (Verweis auf BSG, a.a.O.). Insoweit habe der Kläger geltend gemacht, dass seine Pflege durch Personen vorgenommen werde, die in seinem unmittelbaren
Umfeld wohnten. Weiter sei es gerade stark mobilitätseingeschränkten Menschen kaum möglich, in einem neuen Umfeld neue Kontakte
zu knüpfen. Es sei also eine soziale Isolation und Entwurzelung des Klägers zu befürchten, wenn dieser sein bisheriges soziales
Umfeld verlassen müsse. Der Kläger sei auf eine wohnungsnahe Infrastruktur angewiesen.
Auch sei zweifelhaft, ob eine Kostensenkung – unter der Annahme einer Unangemessenheit der KdU und einer Zumutbarkeit der
Kostensenkung – überhaupt gefordert werden müsste. Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II müsse eine Absenkung nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden
Leistungen unwirtschaftlich wäre. Der Kläger könne hier sogar die Anerkennung der Kosten einer DIN-zertifizierten Rollstuhlfahrer-Wohnung
als angemessen beanspruchen, die höchstwahrscheinlich weitaus höhere KdU verursachen würde.
Schließlich scheitere eine Absenkung der KdU auch daran, dass der Kläger nicht wirksam zur Kostensenkung aufgefordert worden
sei. Auf die Aufforderung vom 22. November 2007 könne nicht abgestellt werden. Zwingende Voraussetzung dafür, dass statt der
tatsächlichen nur noch die für angemessen gehaltenen KdU übernommen würden, sei eine Kostensenkungsaufforderung, welche die
Parameter der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft korrekt und unmissverständlich aufzeige (Verweis auf BSG, a.a.O., sowie auf SG Hamburg, Urteil vom 28.10.2016 – S 26 AS 3067/13). Der Kläger sei hier zwar bereits am 22. November 2007 aufgefordert worden, seine Nettokaltmiete auf einen Betrag von 313
Euro abzusenken. Eine Aufforderung, die in Anwendung der sog. Produkttheorie auf die Bruttokaltmiete abstelle, sei hingegen
nie ergangen. Des Weiteren sei bisher keine Kostensenkungsaufforderung erfolgt, welche an die infolge des Eintritts der Behinderung
neu zu beurteilende Angemessenheitsgrenze anknüpfe. Die Angemessenheitsfrage stelle sich aber seit der Erkrankung und Behinderung
des Klägers im Jahre 2016 neu.
Der Beklagte hat am 11. September 2020 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, die Annahme des Sozialgerichts, nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis des Beklagten würden die KdU ausnahmslos
als angemessen betrachtet, wenn es sich um eine DIN-zertifizierte Rollstuhlfahrer-Wohnung handele, sei unzutreffend. Bei Ziff.
2.2 der Fachanweisung handele es sich um eine Sonderregelung für öffentlich geförderte Rollstuhlfahrer-Wohnungen bzw. für
besonders geförderte Unterkunftsarten. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Auch bei Leistungsbeziehern,
die öffentlich geförderte Wohnungen bewohnten, würden die KdU nur übernommen, soweit sie angemessen seien. Dies auch für DIN-zertifizierte
Rollstuhlfahrer-Wohnungen. Die Angemessenheit werde bei diesen Wohnungen zum einen durch den Wohnflächenhöchstwert begrenzt.
Dieser betrage für einen Einpersonenhaushalt 50 m². Bei Vorliegen einer Behinderung könne einer Überschreitung um 5 m² zugestimmt
werden (Verweis auf Ziff. 2.1.a. der Fachanweisung). Damit würde im Falle des Klägers ein Wohnflächenhöchstwert von 55 m²
gelten. Durch diese Flächenhöchstwertregelung solle sowohl eine Über- als auch eine Unterbelegung von öffentlich gefördertem
Wohnraum verhindert werden. Die Vorgaben für die Wohnungsgröße sollten daher grundsätzlich auch bei DIN-zertifizierten Rollstuhlfahrer-Wohnungen
berücksichtigt werden (Verweis auf Ziff. 2.2.1.b. der Fachanweisung). Die vom Kläger bewohnte Wohnung sei jedoch 78,70 m²
groß und überschreite den bereits erhöhten Wohnflächenhöchstwert von 55 m² damit um 43 %.Es seien auch keine besonderen Umstände
des Einzelfalles ersichtlich, die einen Flächenmehrbedarf in dieser Höhe begründen könnten. Allein die Nutzung eines Rollstuhls
bzw. Rollators genüge nicht. Selbst wenn die Regelung der Ziff. 2.2 der Fachanweisung Anwendung fände – wie vom Sozialgericht
zu Unrecht angenommen –, wäre die Wohnung des Klägers daher als unangemessen anzusehen.
Öffentlich geförderter Wohnraum unterliege einer Mietpreisbindung. Die höchstzulässige Vertragsmiete sei im jeweiligen Förderbescheid
festgelegt. Die höchstzulässige Nettokaltmiete betrage z.B. nach der aktuell geltenden Förderrichtlinie für Mietwohnungen
in Mehrfamilienhäusern in H. 6,70 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche (Verweis auf Ziff. 5.2 der Förderrichtlinie „Neubau von
Mietwohnungen 1. Förderweg“, Stand: 12.10.2020). Zu dieser förderrechtlich festgelegten Nettokalthöchstmiete kämen noch die
tatsächlichen Betriebs- und Heizkosten hinzu. Auch bei gefördertem Wohnraum sei im Ergebnis also nicht ohne jegliche Höhenbegrenzung
die tatsächliche Miete übernahmefähig, sondern höchstens die förderrechtlich zulässige Nettokaltmiete nebst Betriebs- und
Heizkosten. Dies gelte auch für DIN-zertifizierte Rollstuhlfahrer-Wohnungen. Die Sonderregelung in Ziff. 2.2 der Fachanweisung
sei lediglich erforderlich gewesen, um auf die zentrale Vergabe der rollstuhlgerechten Wohnungen nach DIN-18040-2R durch das
Bezirksamt W. hinzuweisen. Wohnungen mit einer barrierereduzierten Grundausstattung und barrierefreie Wohnungen nach DIN 18040-2
unterlägen einer solchen Belegungsbindung durch eine zentrale Vergabe hingegen nicht. Bei einer 55 m² großen Wohnung würde
sich damit unter Zugrundelegung der aktuell geltenden Mietpreisbindung eine übernahmefähige Nettokaltmiete von 368,50 Euro
(55 m² x 6,70 Euro) zuzüglich Betriebs- und Heizkosten ergeben. Bei Übernahme der tatsächlichen Betriebskosten in Höhe von
153 Euro im Monat wäre also eine Bruttokaltmiete in Höhe von (368,50 + 153 =) 521,50 Euro als angemessen zu übernehmen. Die
tatsächliche Miete des Klägers überschreite diesen Wert um 18,8 % (im Zeitraum von Februar bis November 2018) bzw. um 42,6
% (im Zeitraum von Dezember 2018 bis Januar 2019). Allerspätestens seit der Mieterhöhung zum Dezember 2018 habe die Miete
also sehr weit über einer als angemessen anzusehenden Miete gelegen. Bei Heranziehung der in den Jahren 2018 und 2019 geltenden
Mietpreisbindung wäre die Überschreitung voraussichtlich noch höher.
Die Fachanweisung zu § 22 SGB II übe auch keinen Druck auf die auf einen Rollstuhl angewiesenen Leistungsempfänger aus, eine DIN-zertifizierte Rollstuhlfahrer-Wohnung
anzumieten. Auch Leistungsempfängern, die auf einen Rollstuhl angewiesen seien, stehe es frei, einen Wohnraum ihrer Wahl anzumieten.
Auch bei ihnen seien jedoch nur diejenigen Unterkunftsbedarfe übernahmefähig, die sich im Rahmen der für diesen Personenkreis
geltenden Angemessenheitsgrenze bewegten. Im Umkehrschluss folge daraus, dass Leistungsempfänger keinen Anspruch auf Übernahme
von weit über dieser Grenze liegenden Unterkunftskosten hätten, allein weil sie auf einen Rollstuhl angewiesen seien.
Eine Heranziehung der für öffentlich geförderten Wohnraum geltenden Angemessenheitsgrenze komme vorliegend aber ohnehin nicht
in Betracht. Denn es handele sich bei der Wohnung des Klägers nicht um öffentlich geförderten Wohnraum. Bei freifinanzierten
Wohnungen habe die Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt im streitgegenständlichen Zeitraum
bei 463,50 Euro (Februar 2018) bzw. 481 Euro (März 2018 bis Januar 2019) gelegen. Diese Grenze habe im Falle des Klägers um
bis zu 10 % überschritten werden dürfen und liege daher bei 509,10 Euro (Februar 2018) bzw. 529,10 Euro (März bis Januar 2019).
Dies habe der Beklagte berücksichtigt. Die tatsächliche Miete von zunächst 619,32 Euro überschreite diese Werte um 21,6 %
(Februar 2018) bzw. um 17,1 % (März 2018 bis November 2018). Nach der Mieterhöhung auf 743,78 Euro ab Dezember 2018 sei die
Angemessenheitsgrenze um 40,6 % überschritten. Die Miete sei daher nicht übernahmefähig.
Die Ansicht des Sozialgerichts, die Fachanweisung enthalte für den besonderen Einzelfall des Klägers keine schlüssige Regelung
bereit und die Berücksichtigung eines zehnprozentigen behinderungsbedingten Wohnraummehrbedarfs sei zu undifferenziert, überzeuge
nicht. Der Zuschlag trage dem Umstand Rechnung, dass bei der Nutzung eines Rollstuhls oder eines Rollators zusätzliche Verkehrs-,
Bewegungs- und Abstellflächen erforderlich seien, die eine nicht-behinderte Person nicht benötige. Es sei hier nicht erkennbar,
dass der Kläger einen über die Rollstuhl- bzw. Rollator-Nutzung hinausgehenden behinderungsbedingten Wohnraummehrbedarf habe,
der durch die allgemeine, in der Fachanweisung getroffene Regelung für behinderungsbedingten Wohnraummehrbedarf nicht hinreichend
berücksichtigt werde.
Auch könne der Umstand, dass der Kläger seinen Wohnraum an seine Behinderung angepasst habe, nicht die Übernahme von KdU zur
Folge haben, die sehr weit über der geltenden Angemessenheitsgrenze lägen. Zum einen sei dem Kläger bereits seit Durchführung
des Kostensenkungsverfahrens im Jahr 2007 klar gewesen, dass nur die angemessenen Unterkunftsbedarfe übernahmefähig seien
und er die jeweilige Differenz zum tatsächlichen Mietpreis würde selber zahlen müssen. Er habe also, als er die Aufwendungen
für die Wohnung getätigt habe, gewusst, dass er die Mietkosten gegebenenfalls nicht dauerhaft würde finanzieren können. Zum
anderen könne die genannte Ausstattung auch in eine neue Wohnung mitgenommen werden.
Auch der Umstand, dass der Kläger von in der Nähe wohnenden Familienangehörigen und Freunden unterstützt werde, rechtfertige
nicht die Übernahme von sehr weit über der Angemessenheitsgrenze liegenden Unterkunftsaufwendungen. Es sei nicht ersichtlich,
dass diese Personen weder bereit noch in der Lage seien, den Kläger auch in einer anderen Wohnung zu unterstützen. Wenn es
tatsächlich nachgewiesen werden sollte, dass der Kläger auf die örtliche Nähe von pflegenden Angehörigen angewiesen sei, könne
dies im Übrigen nur dazu führen, dass der für ihn relevante Wohnungsmarkt etwas enger sei. Es würde den Kläger hingegen nicht
berechtigen, von der Wohnungssuche vollständig abzusehen oder diese auf das unmittelbare Wohnumfeld zu beschränken.
Wenn das Sozialgericht darauf hinweise, dass eine DIN-zertifizierte Rollstuhlfahrer-Wohnung kaum verfügbar sein dürfte und
daraus einen individuellen Anspruch auf Übernahme höherer KdU ableite, sei dies ebenfalls nicht überzeugend. Die Vermittlung
von rollstuhlgerechtem Wohnraum erfolge über das zentral zuständige Bezirksamt W.. Nach dessen Mitteilung seien in H. derzeit
665 öffentlich geförderte, nach der DIN 18040-2R zertifizierte, rollstuhlgerechte Wohnungen vorhanden, die für den Bezug durch
eine Einzelperson geeignet seien. Im Jahr 2020 hätten davon insgesamt 34 rollstuhlgerechte Wohnungen neu an Einzelpersonen
vermittelt werden können. Vorgemerkt für die Vermittlung einer rollstuhlgerechten Wohnung seien zurzeit 64 Einzelpersonen
(Stand: 5.1.2021). Zu diesem Bestand hinzu kämen noch Wohnungen mit einer barrierereduzierten Grundausstattung sowie barrierefreie
Wohnungen nach der DIN 18004-2 sowie nicht öffentlich geförderte rollstuhlgerechte Wohnungen nach der DIN 18040-2R, die nicht
zentral durch das Bezirksamt W. vermittelt würden. Vor diesem Hintergrund könne sich der Kläger nicht darauf zurückziehen,
es seien keine für ihn geeigneten Wohnungen vorhanden, ohne entsprechende Bemühungen um eine solche Wohnung nachzuweisen.
Ferner treffe die Ansicht des Sozialgerichts, dass dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein Umzug nicht zumutbar
gewesen sei, nicht zu. Aus dem bisherigen Vortrag des Klägers gehe nicht hervor, dass er in besonderer Weise auf eine wohnungsnahe
Infrastruktur angewiesen sei, die er in anderen Wohnungen so nicht vorfinden könne. Einkaufsmöglichkeiten und die Möglichkeit,
in Begleitung öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, gebe es in der Regel auch im Umfeld von kostenangemessenen Wohnungen.
Eine Pflege durch in der Nähe lebende Freunde und Angehörige könne im Übrigen, wie bereits ausgeführt, allenfalls dazu führen,
dass der für ihn relevante Wohnungsmarkt etwas enger sei.
Würde man der Argumentation des Sozialgerichts folgen, so der Beklagte, hätte jede mit Mobilitätseinschränkungen einhergehende
Behinderung eine dauerhafte Unzumutbarkeit eines Umzugs und einen Anspruch auf dauerhafte Übernahme unangemessener Wohnkosten
zur Folge. Dies sei aber gerade nicht Inhalt der gesetzlichen Regelung. Dauerhaft zu übernehmen seien nur die angemessenen
Unterkunftsaufwendungen. Die Unzumutbarkeit eines Umzugs könne nur vorübergehend die Übernahme unangemessener Kosten begründen.
Im Ergebnis lösten Gesundheitsstörungen bzw. Behinderungen nicht von vornherein einen Anspruch auf im Grundsatz nicht zustehende
Sozialleistungen aus (Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2018 – L 31 AS 2158/18 B ER). Vielmehr stelle die Berücksichtigung nicht angemessener KdU einen Ausnahmefall dar, der durch sachliche Gründe begründet
sein müsse. Wegen des Ausnahmecharakters seien strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit
bzw. der Unzumutbarkeit zu stellen (Verweis auf BSG, Urteil vom 23.8.2011 – B 14 AS 91/10 R – und Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R). Das grundsätzlich anzuerkennende Bedürfnis, das bisherige soziale Umfeld aufrechtzuerhalten, bedeute in diesem Zusammenhang
nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften. Umzüge innerhalb des örtlichen Vergleichsraums
führten im Regelfall nicht zu einer Aufgabe des sozialen Umfeldes, da es sich bei diesem Vergleichsraum bereits um einen insgesamt
betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich handele, der es ermögliche, soziale Bindungen auch nach Umzügen aufrechtzuerhalten
(Verweis auf BSG, Urteil vom 20.8.2009 – 14 AS 41/08 R). Zu den besonderen Gründen, die es für den Hilfebedürftigen ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen könnten, das
nähere Umfeld oder gar die aktuell genutzte Wohnung zu verlassen, könnten neben Krankheiten zwar auch Pflegebedürftigkeit
oder Behinderung gehören. Erforderlich sei aber, dass diese Umstände ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung aus medizinischen
Gründen erforderlich machten bzw. einen Umzug schlechthin ausschlössen, oder dass die Wohnung in besonderer Weise auf die
gesundheitlichen Einschränkungen zugeschnitten sei (Verweis auf BSG, Urteil vom 20.8.2009, a.a.O.). Dies sei hier aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Es sei, wie bereits ausgeführt, auch
nicht ersichtlich, dass die Wohnung in besonderer Weise auf die Bedürfnisse des Klägers zugeschnitten sei. Ganz im Gegenteil
könne der Kläger Küche und Bad nicht mit seinem Rollstuhl nutzen, sondern nur mit einem Rollator. Die besondere Eignung der
Wohnung sei im Wesentlichen damit beschrieben, dass sie mit Fliesen bzw. Laminat ausgelegt sei. Dies treffe aber auch auf
andere Wohnungen zu.
Im Ergebnis bleibe die Obliegenheit zur Kostensenkung auch bei einer anfänglichen Unmöglichkeit oder subjektiven Unzumutbarkeit
grundsätzlich bestehen. Wer in einer zu teuren Wohnung lebe, müsse sich darum bemühen, die KdU zu senken. Diese Obliegenheit
bestehe auch dann, wenn aus gesundheitlichen Gründen ein Teil der angebotenen Wohnungen nicht in Betracht komme oder der Betroffene
den eigentlichen Umzug möglicherweise nicht allein bewältigen könne. Ferner müsse sich der Leistungsberechtigte intensiv um
eine kostengünstige Unterkunft bemühen und seine Bemühungen substantiiert darlegen. Dies habe der Kläger nicht getan. Es sei
auch nicht ersichtlich, dass der Kläger versucht habe, seine Unterkunftskosten auf andere Weise als durch einen Umzug zu senken.
Des Weiteren gehe das Sozialgericht fälschlicherweise davon aus, dass ein Umzug voraussichtlich unwirtschaftlich wäre, weil
der Kläger „sogar die Anerkennung der Kosten einer DIN-zertifizierten Rollstuhlfahrer-Wohnung als angemessen beanspruchen“
könne. Auch bei dieser Argumentation gehe das Sozialgericht offensichtlich davon aus, dass bei DIN-zertifizierten Rollstuhlfahrer-Wohnungen
immer die tatsächlichen Kosten übernommen würden, auch wenn diese die maßgebliche Angemessenheitsgrenze überschritten. Dies
sei jedoch nicht der Fall. Bei einer Überschreitung der Angemessenheitsgrenze wie hier um zuletzt 42,6 % sei vielmehr von
einer Wirtschaftlichkeit eines Umzugs auszugehen.
Schließlich scheitere ein Verweis des Klägers auf die angemessenen KdU entgegen der Ansicht des Sozialgerichts auch nicht
daran, dass kein wirksames Kostensenkungsverfahren durchgeführt worden sei. Der Kläger sei im Jahr 2007 über die Höhe der
(damals) angemessenen KdU in Kenntnis gesetzt worden. Der Beklagte habe nicht erneut ein Gespräch über die Kostensenkung führen
und eine entsprechende Beratung anbieten müssen. Vielmehr sei er berechtigt gewesen, lediglich die angemessenen Kosten für
die Unterkunft auszuzahlen, da der Kläger keinerlei Bemühungen unternommen habe, günstigeren Wohnraum zu finden. Dies gelte
auch dann, wenn sich die Lebensumstände des Leistungsbeziehers verändert hätten. Ein Anspruch auf die Übernahme tatsächlicher
Kosten bestehe nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nur „so lange“, wie eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar sei und ende danach. Dieser Zeitraum sei im Falle
des Klägers schon im Februar 2008 abgelaufen, seither seien nur noch die angemessenen KdU berücksichtigt worden. Es gebe auch
keinen „Wiedererhöhungsanspruch“ bzw. kein „Rückkehrrecht“ zu einer früheren höheren Zahlung, nachdem der Leistungsträger
die Leistungen für die Unterkunft einmal zulässigerweise auf die angemessenen Kosten abgesenkt habe. Dies gelte auch dann,
wenn zu einem späteren Zeitpunkt Umstände einträten, die den Leistungsträger an der Kostensenkung zum ursprünglich angekündigten
Zeitpunkt noch gehindert hätten, wenn diese Umstände damals vorgelegen hätten. Der Beklagte sei also nicht verpflichtet gewesen,
ein erneutes Kostensenkungsverfahren unter Berücksichtigung der veränderten Lebensumstände des Klägers durchzuführen. Zugleich
habe der Beklagte zutreffend berücksichtigt, dass sich die Angemessenheitsgrenze zum einen durch regelmäßige allgemeine Anpassungen
und zum anderen durch den Eintritt der Schwerbehinderung des Klägers verändert habe. Dem Kläger sei damit hinreichend deutlich
vor Augen geführt worden, in welcher Höhe seine KdU als angemessen anzusehen seien. Aufgrund des zuvor durchgeführten Kostensenkungsverfahrens
sei ihm auch bekannt gewesen, welche Möglichkeiten der Kostensenkung bestünden. Der Beklagte sei folglich auch nach Eintritt
der Schwerbehinderung nicht zur Durchführung eines neuen Kostensenkungsverfahrens verpflichtet gewesen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. August 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, durch den Beklagten sei keine eigene Angemessenheitsprüfung von Rollstuhlfahrer-Wohnungen erfolgt. Dabei seien bei
diesen Wohnungen die entsprechenden Mietkosten abgekoppelt von „normalen“ öffentlichen Wohnungen. Keinesfalls könnten die
Berechnungsgrundlagen, die für nicht-behindertengerechte Wohnungen ermittelt worden seien, hier 1:1 übernommen werden. Entgegen
den Ausführungen des Beklagten seien die in der Nähe wohnenden Familienangehörigen und Freunde ein maßgeblicher Faktor. Der
Beklagte verkenne völlig, dass die Pflege durch Angehörige und Freunde häufig auf ehrenamtlicher Basis erfolge. Diese Personen
würden keine längeren Anfahrtswege in Kauf nehmen. Soweit es die Verfügbarkeit von rollstuhlzertifizierten Wohnungen betreffe,
lasse der Beklagte jeglichen Realitätssinn vermissen. Der Beklagte gebe selbst an, dass im gesamten Stadtgebiet im Jahr 2020
nur 34 Wohnungen hätten neu vergeben werden können. Er bleibe jeglichen Nachweis schuldig, wie viele Wohnungen in S. oder
in angrenzenden Stadtteilen an Rollstuhlfahrer vergeben worden seien. Zudem seien 54 Wohnungen für Interessenten vorgemerkt.
Selbst wenn man diese stadtweiten Daten zugrunde lege, sei mit einer zweijährigen Wartezeit zu rechnen, die sich noch verlängere,
wenn man es auf den Stadtteil begrenze. Auch sei der Verweis auf das Kostensenkungsverfahren aus dem Jahr 2007 nicht zielführend.
Bei diesem Verfahren sei fälschlicherweise auf die Nettokaltmiete abgestellt worden. Des Weiteren sei keine erneute Kostensenkungsaufforderung
nach Eintritt der Behinderung erfolgt.
Der Beklagte hat darauf erwidert, da es sich bei der Wohnung des Klägers gerade nicht um eine Rollstuhlfahrer-Wohnung mit
einer besonderen Ausstattung handele, komme es nicht darauf an, ob die Mietkosten solcher Wohnungen von „normalen öffentlichen
Wohnungen“ abgekoppelt seien. Außerdem treffe diese Behauptung aber auch nicht zu. Der Beklagte habe im Übrigen im Wege einer
Einzelfallprüfung die gesamten Lebensumstände des Leistungsberechtigten berücksichtigt. Die Berücksichtigung eines Wohnflächen-Mehrbedarfs
in Höhe von 10 % sei in der Regel ausreichend, um den erhöhten Bedarfen eines Rollstuhlnutzers zu genügen. Des Weiteren sei
weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger überhaupt versucht habe, eine Wohnung mit angemessener Mietkosten zu finden.
Die Frage, ob diese Wohnung auch für seine Unterstützerinnen und Unterstützer erreichbar sei, würde sich erst danach stellen.
Es sei zwar zutreffend, dass es für den Bezug einer öffentlich geförderten rollstuhlgerechten Wohnung eine Warteliste gebe.
Auf diese habe sich der Kläger aber gar nicht setzen lassen. Der Kläger habe offensichtlich keinerlei Aktivitäten entfaltet,
die zur Anmietung einer kostenangemessenen, barrierefreien oder rollstuhlgerechten Wohnung hätten führen können. Auch nach
der Umstellung der Festlegung der Angemessenheitsgrenze von einer Nettokaltmiete auf eine Bruttokaltmiete sei kein erneutes
Kostensenkungsverfahren durchzuführen gewesen. Solange und soweit keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die KdU nur deshalb
nicht auf das Angemessene abgesenkt worden seien, weil zum Zeitpunkt der Kostensenkungsaufforderung nicht auf die Bruttokaltmiete,
sondern noch auf die Nettokaltmiete abgestellt worden sei, müsse die Kostensenkungsaufforderung nicht wiederholt werden (Verweis
auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013 – L 7 AS 1122/13). So liege es hier, da der Kläger bis heute keine Bemühungen um eine Kostensenkung unternommen habe.
Der Kläger hat Fotos seiner Wohnung beigereicht und ergänzend vorgetragen, er könne sich innerhalb der Wohnung mit dem Rollator
gut bewegen, da die Zimmer und Flure großzügig geschnitten seien. Es sei ein größerer Abstellraum vorhanden, der sich auf
die Gesamtfläche auswirke. Hinzu kämen zwei Balkone, die er gut nutzen könne. So habe er als Asthmatiker die Möglichkeit,
an die Luft zu kommen, ohne dass er mit größerem Aufwand die Wohnung verlassen müsse. Zudem besitze er ein Bewegungstrainingsgerät,
welches eine sehr große Stellfläche benötige und rundherum zugänglich sein müsse, um es mit dem Rollstuhl oder von einem Stuhl
heraus nutzen zu können. Bedingt durch die lange Wohndauer habe er sein soziales Umfeld in der Wohngegend. Die Wohnung sei
so großzügig geschnitten, dass er auch Besuch empfangen könne. Die Personen hätten kurze Wege, sodass auch eine spontane Hilfe
möglich sei. Die Teilhabe am gesellschaftlichen und sozialen Leben könne nur so aufrechterhalten werden. Vormittags kämen
seine Mutter oder eine seiner Schwestern vorbei und würden ihm beim An- bzw. Umziehen und dem Frühstück helfen und sich um
den Haushalt kümmern. Sie würden ihn auch bei der Medikamentengabe und der Körperpflege unterstützen. Nachmittags und oder
abends bringe eine seiner Schwestern Essen oder koche für ihn und helfe ihm erneut beim An- und Umkleiden. Zwischendurch oder
spontan gingen sie auch einmal zusammen an die frische Luft oder in eines der umliegenden Cafés. Am Wochenende verbrächten
sie regelmäßig gemeinsame Abende, manchmal auch spontan an Werktagen. Dies funktioniere deshalb so gut, weil seine Angehörigen
in unmittelbarer Nähe wohnten und zu Fuß schnell bei ihm sein könnten. Auf der anderen Straßenseite seiner Wohnung befinde
sich das Einkaufszentrum S. mit verschiedenen Läden. Direkt neben seinem Hauseingang sei ein Obst- und Gemüseladen, wo auch
mal kleine Besorgungen gemacht werden könnten. Seine Angehörigen hielten sich oft in seiner Nähe auf, um einzukaufen. Es komme
somit auch zusätzlich zu spontanen Treffen. Auch eine Apotheke befinde sich direkt nebenan. Der Kläger hat Namen und Anschriften
jener Personen genannt, die sich in der genannten Weise um ihn kümmerten. Sie alle wohnen seinen Angaben zufolge weniger als
einen Kilometer von seiner Wohnung entfernt. Der Kläger hat die ihn behandelnden Ärzte benannt. Arztbesuche führe er in Begleitung
seiner Angehörigen durch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
am 12. Mai 2022 und auf die Prozessakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Beklagten vom 11. September 2020 gegen das ihm am 24. August 2020 zugestellte Urteil ist zulässig, da sie
gemäß §
143,
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG statthaft und frist- sowie formgerecht erhoben worden ist (§
151 SGG).
II.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Klagegegenstand sind der Leistungsbescheid vom 31. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2018 und
– über §
96 SGG – die Änderungsbescheide vom 19. April 2018, 9. November 2018 sowie 4. Februar 2019. Der Streitgegenstand ist durch den ausschließlich
darauf bezogenen Klagantrag wirksam auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1. Februar 2018
bis zum 31. Januar 2019 beschränkt (zur Zulässigkeit der Abtrennung dieser Leistungen vgl. BSG, Urteil vom 4.6.2014 – B 14 AS 42/13 R und Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – sowie das Urteil des Senats vom 19.6.2020 – L 4 AS 332/17).
2.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Berücksichtigung
höherer KdU, als durch den Beklagten bewilligt.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers waren im streitbefangenen Zeitraum unangemessen. Der Begriff der Angemessenheit
ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, seine Konkretisierung durch den Leistungsträger ist gerichtlich voll überprüfbar (BSG, Urteile vom 30.1.2019 – B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 41/18 R). Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen
(vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R – und Urteil des Senats vom 9.9.2021 – L 4 AS 163/19): Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten
(Bruttokaltmiete), zu ermitteln (dazu unter a.). Sodann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen
im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen (dazu unter b.)
a.
Die zunächst abstrakt zu bestimmende Angemessenheit ist nach der sog. Produkttheorie zu ermitteln, d.h. es ist abzustellen
auf das Produkt aus angemessener Wohnungsgröße und angemessenem Wohnstandard. Die Angemessenheitsgrenze ist entsprechend der
Rechtsprechung des BSG (vgl. Beschluss vom 2.4.2014 – B 4 AS 17/14 B; Urteile vom 30.1.2019, a.a.O.) festzulegen als Bruttokaltmiete, die sich aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten
zusammensetzt. Konkret ist dabei in folgenden Schritten vorzugehen (Urteil des Senats vom 9.7.2020 – L 4 AS 38/18): (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des
angemessenen Wohnstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene
Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept und (4) Einbeziehung der angemessenen
kalten Betriebskosten.
Die abstrakten Angemessenheitsgrenzen sind im streitbefangenen Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019 in der
(bis zum 31.5.2019 geltenden) von der seinerzeitigen Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) der Freien
und Hansestadt Hamburg erlassenen „Fachanweisung zu § 22 SGB II – Kosten der Unterkunft und Heizung“ vom 1. September 2015 (Gz. Sl 224 / 113.20-3-1-3 – Stand: 1.1.2018) geregelt, ergänzt
durch die (bis zum 31.5.2019 geltende) „Arbeitshilfe zu § 22 SGB II, § 35 SGB XII und § 42a SGB XII – Kosten der Unterkunft und Heizung“ (Gz. SI 211 / 113.20-3-1-3; 112.22-1-1-10 – Stand: 1.7.2017 bis 31.05.2019). Die Arbeitshilfe
legte Bruttokaltmiethöchstwerte fest (in Abkehr von den bis dahin geltenden Nettokaltmiethöchstwerten) und bestimmte damit
seit dem 19. Januar 2017 den Maßstab für die Angemessenheitsgrenze. Kalte Betriebskosten sollten seither bereits bei der Festlegung
des Bedarfs der Bruttokaltmiete berücksichtigt und nicht mehr – wie zuvor – in tatsächlicher Höhe gesondert übernommen werden.
Danach betrug der Höchstwert für die Bruttokaltmiete eines Einpersonenhaushalts 463,50 Euro bis Februar 2018 sowie 481 Euro
ab März 2018. Der Beklagte hat der Leistungsbewilligung für den Kläger diese Werte zugrunde gelegt. Die Heizkosten hat der
Beklagte jeweils in tatsächlicher Höhe übernommen.
Soweit der Beklagte durch den Änderungsbescheid vom 4. Februar 2019 ein Heizkostenguthaben in Höhe von 91,76 Euro im November
2018 anrechnete, beruht dies auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. §
330 Abs.
2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) und § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), da der Kläger die insoweit aus § 22 Abs. 3, 1. Halbsatz SGB II folgende anfängliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 9. November 2018 erkennen musste, wie sich bereits aus seinen Schreiben
an den Beklagten vom 30. Oktober 2018 und 6. Dezember 2018 ergibt, in denen er selbst auf die erhaltene Gutschrift hingewiesen
hatte. Die daneben durch den Bescheid vom 4. Februar 2019 erfolgte Herabsetzung der Leistungen für die Heizung anlässlich
der verringerten Vorauszahlungen ab Dezember 2018 kann sich ebenfalls auf die genannte Rechtsgrundlage stützen; dem Kläger
war – durch das Schreiben seiner Vermieterin vom 27. September 2018 – auch dieser Umstand im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides
vom 9. November 2018 bekannt. Und schließlich unterliegt die bereits zuvor durch den Bescheid vom 9. November 2018 für Dezember
2018 erfolgte Anrechnung eines dem Kläger am 3. November 2018 überwiesenen Guthabens aus zu viel gezahlten Wasserabschlägen
in Höhe von 14,48 Euro keinen Bedenken. Sie folgt aus der Anwendung von § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. §
330 Abs.
3 Satz 1
SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, der materiell-rechtlich ebenfalls § 22 Abs. 3, 1. Halbsatz SGB II zugrunde liegt. Der Kläger hat im Übrigen auch keine dieser Teilaufhebungen beanstandet.
(1)
Bezüglich der angemessenen Wohnungsgröße greift die Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe auf die Hamburger Bestimmungen des
sozialen Wohnungsbaus zurück, was sachgerecht ist (so schon der erkennende Senat im Urteil vom 9.9.2021, a.a.O.). Diese Bestimmungen
sehen für einen Einpersonenhaushalt eine Wohnungsgröße von 50 m² vor (Ziff. 3.6. der Fachanweisung der Behörde für Stadtentwicklung
und Wohnen zur Durchführung des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes und des Hamburgischen
Wohnungsbindungsgesetzes).
(2)
Hinsichtlich ihres Standards ist eine Wohnung angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden
Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R). Es genügt jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt,
angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene
Mietobergrenze nicht überschreitet (st. Rspr. des BSG, vgl. nur Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R und Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R –, m.w.N.). D.h. eine Überschreitung der Wohnungsgröße kann durch einen nach unten abweichenden Wohnungsstandard „ausgeglichen“
werden oder umkehrt ein gehobener Wohnungsstandard durch eine geringere Größe. Entscheidende Bedeutung kommt daher der Bestimmung
der Referenzmiete zu, also der Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene
Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (Urteil des Senats vom 9.9.2021, a.a.O.).
(3)
Die Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe ermittelt die angemessene Nettokaltmiete nach einem schlüssigen Konzept (zu nachfolgendem
das Urteil des Senats vom 9.9.2021, a.a.O.).
Zulässig ist zunächst die Bestimmung des gesamten Hamburger Stadtgebietes als Vergleichsraum. Nach dem BSG (Urteil vom 30.1.2019 – B 14 AS 41/18 R) ist der Vergleichsraum der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist,
innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher
Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten
Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer
Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet.
Nach diesen Kriterien kann die gesamte Stadt H. als Vergleichsraum betrachtet werden. Das BSG hat für andere Großstädte deren Gesamtbetrachtung als Vergleichsraum bestätigt (vgl. Urteil vom 19.10. 2010 – B 14 AS 50/10 R –, für Berlin; Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R –, für München; Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R –, für Duisburg; Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R –, für Essen), da der öffentliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen, auch solchen
in Randlage, ausgerichtet sei und eine Beschränkung auf einen einzelnen Stadtteil das Risiko einer „Ghettoisierung“ in sich
trage, die unbedingt zu vermeiden sei (BSG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.). Diese Erwägungen sind auf die Stadt H. übertragbar.
Eine bestimmte Methode zur Entwicklung eines schlüssigen Konzepts ist nicht vorgegeben. Es muss jedoch bestimmten Anforderungen
genügen. Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im Vergleichsraum
dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben
rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt
insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung,
Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung
anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation
sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (BSG, Urteil vom 30.1.2019 – B 14 AS 24/18 R). In Betracht kommt insbesondere die Bestimmung der Mietobergrenze unter Rückgriff einen örtlichen qualifizierten Mietspiegel
(BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R – und Urteil vom 13.4.2011 – B 14 AS 32/09 R). Zur Bestimmung der maßgeblichen Referenzmiete können sowohl qualifizierte Mietspiegel i.S.d. §
558d Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) als auch einfache Mietspiegel i.S.d. §
558c BGB herangezogen werden (BSG, Urteile vom 19.10.2010 – B 4 AS 65/09 R und B 14 AS 50/10 R). Liegt ein qualifizierter Mietspiegel vor, so wird nach §
558d Abs.
3 BGB vermutet, dass die in ihm bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Jedenfalls, soweit ein qualifizierter
Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, vorliegt, kann davon ausgegangen werden,
dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt vgl
(BSG, Urteil vom 13.4.2011 – B 14 AS 106/10 R).
Die in der Fachanweisung ermittelten angemessenen Beträge für die Nettokaltmiete entsprechen den o.g. Anforderungen an ein
schlüssiges Konzept. Sie beruhen auf der Ermittlung eines gewichteten arithmetischen Mittels unter Berücksichtigung der Werte
des qualifizierten Mietenspiegels. Der qualifizierte Mietenspiegel wird in H. alle zwei Jahre erstellt. Die nach der Fachanweisung
i.V.m. der Arbeitshilfe bis einschließlich Februar 2018 geltenden Werte basieren auf dem Mietenspiegel 2015, zum März 2018
erfolgte eine Anpassung an den Mietenspiegel 2017 (der im Dezember 2017 veröffentlicht wurde). Mit der Bezugnahme auf die
Mietenspiegel ergibt sich zugleich, welche Daten aus welchem Zeitraum zugrunde gelegt wurden.
Für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen hat die Fachbehörde eine Sonderauswertung des Mietenspiegels vorgenommen. Dabei
sind die Werte für Wohnungen mit Bad und Sammelheizung in normaler Wohnlage herangezogen worden. Nicht berücksichtigt wurden
hingegen Wohnungen ohne eigenes Bad/Toilette und/oder ohne Sammelheizung, ebenso wenig Wohnungen in guten Wohnlagen. Damit
wird ein einfacher Wohnstandard abgebildet. Das Außenvorlassen von Wohnungen im gehobenen Standard ist grundsätzlich zulässig.
Der Hamburger Mietenspiegel differenziert insoweit allein anhand der Wohnlage. Abgesehen von der gesonderten Ausweisung von
Wohnungen einfachsten Ausstattungsstandards (ohne eigenes Bad/Toilette und ohne Sammelheizung), findet eine Differenzierung
anhand von Ausstattung oder Bausubstanz (was neben der Lage weitere Aspekte des Wohnstandards sind, vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R) nicht statt. Die Herausnahme von Wohnungen in guten Wohnlagen verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot der Vermeidung
von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation (vgl. nur BSG, Urteil vom 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R –, vom 30.1.2019 – B 14 AS 24/18 R – sowie vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R). Dieses Gebot schließt es aus, hinsichtlich der Referenzmieten „billige“ Stadtteile herauszugreifen und erfordert, auf
Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abzustellen. Es muss sichergestellt
sein, dass Mieten über den gesamten Vergleichsraum erhoben und ausgewertet werden (BSG, Urteil vom 3.9.2020, a.a.O., Urteil vom 10.9.2013 – B 4 AS 77/12 R; vgl. auch BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R), soweit in allen Stadtteilen Wohnungen, die einen einfachen Wohnstandard aufweisen, vorhanden sind.
Aus dem Kartenmaterial zum Hamburger Mietenspiegel (https://www.hamburg.de/karte-online-mietenspiegel/) ergibt sich, dass
in den allermeisten Stadtteilen Hamburgs sowohl normale als auch gute Wohnlagen vorhanden sind, nur einzelne Stadtteile bestehen
ganz oder nahezu ganz aus guten Wohnlagen (z.B. Nienstedten, Groß Flottbek, Sasel, Bergstedt, Lehmsahl-Mellingstedt, Wohldorf-Ohlstedt).
Ferner werden mit dem Mittelwert aus der normalen Wohnlage auch die Wohnungen in guter Wohnlage erfasst, die im Hinblick auf
ihre Ausstattung oder Bausubstanz einen einfachen Standard aufweisen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19.10.2010, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund führt die Herausnahme der guten Wohnlagen aus der Datengrundlage
für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nicht zu der zu vermeidenden „Brennpunktbildung“. Hierbei ist auch zu berücksichtigen,
dass die Fachanweisung einen Zuschlag auf die Angemessenheitsgrenze in Höhe von 10 % für Stadtteile vorsieht, in denen weniger
als 10 % Leistungsberechtigte wohnen.
Aus den für relevant erachteten Angaben des Mietenspiegels – also den Werten für Wohnungen mit Bad und Sammelheizung in normalen
Wohnlagen – ist von der BASFI zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze sodann ein gewichteter arithmetischer Gesamtmittelwert
gebildet worden. Die Mietenspiegel 2015 und 2017 differenzieren nach vier Wohnungsgrößen (25 bis unter 41m², 41 bis unter
66 m², 66 bis unter 91 m² und ab 91 m²) und acht Baualtersklassen. Für jede der vier Wohnungsgrößen ist ein Gesamtmittelwert
errechnet worden und zwar wie folgt: Zunächst wird für jede Baualtersklasse der Mittelwert mit der Anzahl der in H. vorhandenen
Mietwohnungen dieser Größe und Baualtersklasse multipliziert. Sodann werden die so errechneten Werte für alle Baualtersklassen
addiert und das Ergebnis durch die Gesamtzahl an Mietwohnungen dieser Größe (Grundgesamtheit) geteilt. So errechnet sich für
jede der vier Wohnungsgrößen ein spezifischer Mittelwert. Dieses Vorgehen genügt den oben dargelegten methodischen Anforderungen.
Hierdurch wird insbesondere berücksichtigt, dass Wohnungen unterschiedlicher Größe und unterschiedlicher Baualtersklasse nicht
gleich häufig vorhanden sind. Die Bildung von gewichteten arithmetischen Gesamtmittelwerten stellt sicher, dass Wohnungen
aller Baualtersklassen in die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze mit einfließen und zwar entsprechend ihrem Anteil am Gesamtwohnungsbestand
(vgl. dazu, dass ein rein arithmetisch – also ohne Gewichtung nach Anzahl – gebildeter Mittelwert unzulässig wäre und sich
u.U. die Bildung gewichteter arithmetischer Mittelwerte anböte, BSG, Urteil vom 19.10.2010, a.a.O.). Zugleich ist mit der angewandten Methode sichergestellt, dass die größenbezogenen Unterschiede
der Mittelwerte abgebildet werden.
Ferner begegnet es keinen Bedenken, dass bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nicht zusätzlich zum Mietenspiegel
sog. „Angebotsmieten“ berücksichtigt wurden, d.h. Mieten, zu denen Wohnungen im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich angeboten
wurden. Der qualifizierte Mietspiegel bezieht nach §
558 BGB a.F. nur solche Mieten ein, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder geändert worden sind. Er bildet damit die
aktuellen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt hinreichend ab.
(4)
In der Fachanweisung zu § 22 SGB II i.V.m. der Arbeitshilfe wurden für den streitgegenständlichen Zeitraum auch die angemessenen Betriebskosten zutreffend erfasst.
Die BASFI hat die angemessenen kalten Betriebskosten unter Rückgriff auf den vom Deutschen Mieterbund erstellten Hamburger
Betriebskostenspiegel festgelegt, was keinen Bedenken begegnet (dazu ausführlich das Urteil des Senats vom 9.9.2021, a.a.O.,
mit Verweis auf BSG, Urteil vom 17.9.2020 – B 4 AS 22/20 R –, vom 3.9.2020 – B 14 AS 37/19 R – sowie vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R), dabei aber zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze den sich aus dem Betriebskostenspiegel ergebenden Durchschnittswert
nicht direkt übernommen, sondern – vor allem mit Rücksicht darauf, dass die Daten infolge der Dauer von Datenermittlung und
-auswertung nicht jahresaktuell sind – um 10 % erhöht: Der Betriebskostenspiegel beziffert die durchschnittlichen kalten Betriebskosten
(ohne Wasser- und Abwasserkosten) mit 1,64 Euro pro Quadratmeter, die BASFI hat die Angemessenheitsgrenze auf 1,80 Euro festgelegt.
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass dieser Wert ausreichend ist, um die angemessenen Betriebskosten abzubilden. Dies
zeigt auch ein Vergleich mit dem Methodenbericht zum Hamburger Mietenspiegel 2017. Dort wird dargelegt, dass im Jahr 2017
die Vorauszahlungen auf die kalten Betriebskosten ohne Wasserkosten durchschnittlich bei höchstens 1,70 Euro pro Quadratmeter
(für die Baualtersklasse 2011 bis 2018) lagen.
Der Einschätzung, dass die angemessenen kalten Betriebskosten im streitgegenständlichen Zeitraum mit dem von der BASFI angesetzten
Wert von 1,80 Euro pro Quadratmeter zutreffend abgebildet sind, steht schließlich nicht entgegen, dass die Wasserkosten, da
insoweit keine verlässlichen Daten vorlagen, im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in die Bestimmung der angemessenen Betriebskosten
eingeflossen sind (dies ist erst durch die Änderung der Fachanweisung zu § 22 SGB II zum 1.6.2019 erfolgt). Daher wurden die Wasserkosten vorliegend in tatsächlicher Höhe übernommen.
b.
Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid auch die konkrete (= subjektive) Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft
zutreffend bestimmt.
aa.
Der Beklagte hat einen Zuschlag in Höhe von 10 % aufgrund der Schwerbehinderung des Klägers anerkannt. Dieser stützt sich
auf Ziff. 3.2 der Fachanweisung zu § 22 SGB II und soll einem aus der Behinderung folgenden Mehrbedarf an Wohnfläche Rechnung tragen.
Dass im Falle des Klägers ein entsprechender behinderungsbedingter Wohnflächenmehrbedarf besteht, der einen die anerkannten
10 % übersteigenden Zuschlag rechtfertigen könnte, ist indes nicht zu erkennen. Der Beklagte hat zu Recht ausgeführt, es sei
nicht ersichtlich, dass der Kläger einen besonders sperrigen Rollstuhl oder besonders platzbedürftige sonstige Hilfsmittel
benutze. Der Vortrag des Klägers, das von ihm benutzte Bewegungstrainingsgerät benötige eine sehr große Stellfläche und müsse
rundherum zugänglich sein, um es mit dem Rollstuhl oder von einem Stuhl heraus regelmäßig nutzen zu können, führt zu keiner
anderen Beurteilung. Denn zum einen hat der Kläger auf Frage des Senats erklärt (Schriftsatz vom 12.4.2022), das Bewegungstrainingsgerät
sei ihm erst im November 2020 und damit nach dem hier streitigen Zeitraum verordnet worden. Zum anderen nimmt das Gerät ausweislich
der vom Kläger beigereichten Fotos aber auch nur eine geringe Fläche ein. Auch der weitere Hinweis des Klägers auf die zwei
Balkone, die sich auf die Gesamtfläche auswirkten, überzeugt nicht. Der Kläger mag Asthmatiker sein, er hat aber selbst vorgetragen,
die Wohnung eigenständig mittels Fahrstuhl etc. verlassen zu können. Auch wenn dies umständlicher ist, als auf dem Balkon
an die frische Luft zu gehen, führt dies nicht dazu, eine Wohnung mit Balkon – und damit eine größere Wohnfläche – für erforderlich
zu halten. Letztlich vermag auch der Umstand, dass der Kläger auf Pflegepersonen angewiesen ist, keinen weiteren Wohnflächenmehrbedarf
zu begründen. Der Kläger hat seine pflegerische Situation (mit Schriftsatz vom 12.4.2022) noch einmal näher erläutert (s.
dazu oben). Ein Mehrbedarf an Wohnfläche folgt aus alledem jedoch nicht.
bb.
Auch die Regelungen der Fachanweisung zu Rollstuhlfahrer-Wohnungen bewirken keinen Anspruch des Klägers auf Übernahme der
tatsächlichen KdU im streitigen Zeitraum.
Der Senat hält bereits die Auffassung des Sozialgerichts, die Fachanweisung sehe keine höhenmäßige Begrenzung der KdU vor,
sofern es sich um eine öffentlich geförderte Rollstuhlfahrer-Wohnung handele, für unzutreffend. Er vermag deshalb auch der
Schlussfolgerung, die Fachanweisung bringe damit zum Ausdruck, dass die KdU für Rollstuhlfahrer grundsätzlich nicht kostenmäßig
begrenzt werden sollten, nicht näher zu treten.
Ziff. 2.2 der Fachanweisung („Rollstuhlgerechter Wohnraum“) lautet:
„2.2.1 Benennungsverfahren
Die Miete für Rollstuhlfahrer-Wohnungen kann unter folgenden Voraussetzungen als angemessen übernommen werden:
a. Es handelt sich um eine im Sinne von Ziff. 2.1 öffentlich geförderte Rollstuhlfahrer-Wohnung nach DIN 18040-2R und
b. Das zentral zuständige Bezirksamt W. hat einen Besichtigungs- und Anmietschein ausgestellt. Dabei werden die Vorgaben für
die Wohnungsgröße in Ziff. 2.1 berücksichtigt, soweit das Wohnungsangebot es zulässt.
2.2.2 Vermietung von Rollstuhlfahrer-Wohnungen an Personen, die nicht auf eine rollstuhlgerechte Wohnung angewiesen sind
Mietet ein Leistungsberechtigter eine Rollstuhlfahrer-Wohnung im Sinne von Ziff. 2.2.1, obwohl er nicht auf einen rollstuhlgerechten
Wohnraum angewiesen ist, kann die Miete als angemessen anerkannt werden, wenn das zuständige Bezirksamt W. den Verzicht auf
das Benennungsrecht (sog. „Freistellungserklärung“) erklärt hat.“
Zunächst ist die Ziff. 2.2.1 hier nicht direkt anwendbar. Denn der Kläger bewohnt keine zertifizierte Rollstuhlfahrerwohnung.
Es gilt insoweit die DIN 18040-2 zum barrierefreien Bauen. Mit der „R“-Kennzeichnung werden die über den Mindeststandard hinausgehenden
zusätzlichen Anforderungen für Rollstuhlfahrer ausgewiesen. Diese werden durch die Wohnung des Klägers u.a. deshalb nicht
erfüllt, weil nicht sämtliche Räume mit dem Rollstuhl befahrbar sind. Im Übrigen handelt es sich bei der Wohnung des Klägers
aber auch nicht um öffentlich geförderten Wohnraum, da die Mietbindung bereits zum Ende des Jahres 2008 endete.
Über ihren eigentlichen Regelungsgegenstand hinaus kann Ziff. 2.2 der Fachanweisung auch nicht die Aussage entnommen werden,
dass die KdU bei Leistungsberechtigten, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, stets als angemessen zu betrachten sind bzw.
– wie im angefochtenen Urteil dargelegt – jedenfalls dann, wenn die Wohnung die Kosten einer DIN-zertifizierten Wohnung nicht
„wesentlich“ überschreite.
Denn die Fachanweisung enthält bereits in Bezug auf öffentlich geförderte Rollstuhlfahrer-Wohnungen eine höhenmäßige Begrenzung
der KdU.
Gemäß Ziff. 2.1 Buchstabe a. und b. der Fachanweisung kommt es bei Sozialwohnungen des 1. Förderweges gemäß dem Hamburgischen
Wohnungsbindungsgesetz (HmbWoBindG) bzw. dem Wohnbaugesetz sowie bei seit dem 1. Januar 2002 öffentlich geförderten Wohnungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) oder dem Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetz (HmbWoFG) für die Prüfung der Angemessenheit abweichend von Ziff. 1.2 auf die Wohnungsgröße an. Dieser Wohnflächenhöchstwert
ergibt sich in H. aus der Förderrichtlinie „Neubau von Mietwohnungen 1. Förderweg“ der I. (I.), dort Ziff. 2.3 (Förderungsfähige
Wohnfläche bei 1 Person: 30 m² bis 50 m², s. https://www.ifbhh.de/api/services/document/760). Da öffentlich geförderter Wohnraum
einer Mietpreisbindung unterliegt (vgl. §§ 13, 28 Abs. 1 Satz 1 WoFG; §§ 10 , 17 HmbWoFG), steht der Höchstwert der Miete von vornherein fest. So beträgt nach Ziff. 5.2 der Förderrichtlinie in ihrer
aktuellen Fassung die höchstzulässige anfängliche Nettokaltmiete derzeit 6,90 Euro/m² Wohnfläche monatlich (50 m² x 6,90 Euro
= 345 Euro).
Dass dies nicht auch für DIN 18040-2R-zertifizierte Wohnungen gilt, kann der Fachanweisung nicht entnommen werden.
Ziff. 2.2 („Rollstuhlgerechter Wohnraum“) findet sich im Abschnitt 2 der Fachanweisung („Sonderregelungen für öffentlich geförderte
Wohnungen bzw. besondere Unterkunftsarten“) und enthält keine eigenen Wohnflächenhöchstwerte. Es liegt daher zunächst nahe,
dass die Werte der Ziff. 2.1 auch für rollstuhlgerechten Wohnraum gelten.
Dies korrespondiert auch mit den Verwaltungsvorschriften der Stadt H. über die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins.
Nach Ziff. 4.6 der „Fachanweisung gemäß § 45 Abs. 2, 3 Bezirksverwaltungsgesetz der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt zur Durchführung des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes und des Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetzes“ (vom 30.3.2012 – Az. WSB 144/675.116-2 – im Weiteren: Fachanweisung zum HmbWoFG)
gilt die Wohnungsgröße als angemessen (i.S.d. § 16 Abs. 3 HmbWoFG), wenn für jedes Haushaltsmitglied ein Wohnraum zur Verfügung
steht bzw. – bei Überschreitung der Raumzahl – eine bestimmte Gesamtwohnfläche eingehalten wird, die bei einem Einpersonenhaushalt
50 m² beträgt. Dabei kann bei barrierefreien Wohnungen für behinderte oder alte Menschen einer Überschreitung dieser Wohnfläche
um 5 m² zugestimmt und auf Antrag zu den angemessenen Wohnungsgrößen ein zusätzlicher Raum zugebilligt werden, wenn dieser
für besondere persönliche Bedürfnisse des Wohnungsuchenden oder zur Vermeidung besonderer Härten erforderlich ist.
Ziff. 2.1 der Fachanweisung zu § 22 SGB II verweist in ihrer aktuell geltenden Fassung ausdrücklich auf Ziff. 4.6 der Fachanweisung zum HmbWoFG. Auch ohne eine solche
ausdrückliche Bezugnahme, an der es in der vorliegend anwendbaren Fassung der Fachanweisung noch fehlte, wird aber deutlich,
dass auch bei öffentlich geförderten barrierefreien Wohnungen eine Angemessenheitsgrenze zu beachten ist. Darauf deutet i.Ü.
auch die unterhalb der Wohnflächenhöchstwerte in Ziff. 2.1 der Fachanweisung zu § 22 SGB II enthaltene Regelung hin, der zufolge bei Überschreitung der zuvor genannten Wohnflächenhöchstwerte die „allgemeinen Angemessenheitsgrenzen“
in Ziff. 1.2 (Höchstwerte), Ziff. 2.2 (Rollstuhlgerechter Wohnraum) und Ziff. 3 (Zuschläge bei besonderen Lebens- und Wohnlagen)
anzuwenden sind. Schon dies spricht gegen die Annahme, bei öffentlich geförderten Rollstuhlfahrer-Wohnung seien keine Angemessenheitsgrenzen
zu beachten. Dadurch, dass Ziff. 2.1 für den Fall der Überschreitung der Wohnflächenvorgabe u.a. auf Ziff. 2.2 verweist, wird
vielmehr umgekehrt deutlich, dass auch für rollstuhlgerechten Wohnraum grundsätzlich dieselben Wohnflächenhöchstwerte gelten.
Eines Verweises auf Ziff. 2.2 innerhalb der Regelung zu den Wohnflächenhöchstwerten hätte es nämlich nicht bedurft, wenn diese
Werte ohnehin nicht für rollstuhlgerechten Wohnraum gelten sollen. Ziff. 2.2 dient deshalb vielmehr – worauf der Beklagte
nachvollziehbar hingewiesen hat – der Klarstellung, dass die Entscheidung über den angemessenen Wohnraum behinderter Leistungsberechtigter
bei öffentlich geförderten Wohnungen dem zentral zuständigen Bezirksamt W. obliegt (vgl. Ziff. 5.2 der Fachanweisung zum HmbWoFG),
das dem Berechtigten einen Besichtigungs- und Anmietschein ausstellt. Es kann nämlich im Einzelfall dazu kommen, dass das
Bezirksamt diesen Schein ausstellt, obwohl der Wohnflächenhöchstwert – bereits inklusive der schon zugebilligten Überschreitung
um 5 m² oder eines weiteren Zimmers – überschritten wird; dies folgt aus Buchstabe Ziff. 2.2.b der Fachanweisung zu § 22 SGB II („Dabei werden die Vorgaben für die Wohnungsgröße in Ziff. 2.1 berücksichtigt, soweit das Wohnungsangebot es zulässt.“).
cc.
Höhere als die angemessenen KdU zuzüglich des gewährten Zuschlags von 10 % waren im streitbefangenen Zeitraum auch nicht etwa
deshalb anzuerkennen, weil es dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, die Kosten zu senken.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang
übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft
nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen
zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Ein Wohnungswechsel ist nur dann möglich, wenn eine konkrete Unterkunftsalternative für den Hilfebedürftigen existiert, d.h.
eine angemessene Wohnung tatsächlich zur Verfügung steht. Hat sich der Leistungsberechtigte erfolglos um eine andere Wohnung
bemüht und dies auch nachgewiesen, muss der Leistungsträger konkrete Unterkunftsalternativen benennen. Die Pflicht zur Kostensenkung
durch einen Umzug besteht dabei nur innerhalb des örtlichen Vergleichsraums; gegebenenfalls kann unter dem Gesichtspunkt der
Zumutbarkeit als engerer Raum sogar das soziale Umfeld geschützt sein (BSG, Urteil vom 1.6.2010 – B 4 AS 60/09 R). Die Aufrechterhaltung des sozialen Umfeldes bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation
stattfinden dürften (Piepenstock, a.a.O., Rn. 140).
Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dem Kläger eine Kostensenkung durch einen Umzug unzumutbar gewesen
wäre. Dabei hält der Senat zwar die Schilderungen des Klägers zu seinen Lebensumständen, insbesondere zu seiner Abhängigkeit
von Mutter und Schwestern, die im streitigen Zeitraum Pflegeleistungen und Hilfe im Haushalt erbracht haben und darüber hinaus
engste Bezugspersonen des Klägers sind, für nachvollziehbar. Sie dürften möglicherweise auch einem Verweis des Klägers auf
das gesamte Hamburger Stadtgebiet entgegenstehen. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Kläger zu keiner Zeit überhaupt einmal
nach einer angemessenen Wohnung und damit auch nicht nach einer Wohnung in einem engeren sozialen Raum, also in H. und der
näheren Umgebung, gesucht hat. Da der Kläger aber keinerlei Bemühungen entfaltet hat, lässt sich auch nicht feststellen, dass
eine Wohnung, die seinen erkrankungs- und behinderungsbedingten Bedarfen genügt, in diesem Bezugsraum zu einem Mietpreis innerhalb
der Angemessenheitsgrenze zuzüglich des Zuschlags von 10 % nicht hätte gefunden werden können (vgl. dazu bereits das Urteil
des Senats vom 9.9.2021, a.a.O., dort bezogen auf das gesamte Hamburger Stadtgebiet).
c.
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der vollen tatsächlichen Bruttokaltmiete ergibt sich auch nicht daraus, dass er nicht
oder nicht ordnungsgemäß zur Kostensenkung aufgefordert worden wäre.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind unangemessene Aufwendungen solange als Bedarf anzuerkennen, wie eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zuzumuten
ist, was in der Regel eine entsprechende Aufforderung und die Einräumung einer Frist zur Kostensenkung voraussetzt (Urteil
des Senats vom 9.9.2021, a.a.O.).
Die Vorschrift begründet eine Obliegenheit zur Kostensenkung (BSG, Urteil vom 27.2.2008 – B 14/7b AS 70/06 R; Beschluss des Senats vom 10.12.2015 – L 4 AS 434/15 B ER). Ergibt ein Vergleich, dass die Aufwendungen für die konkret angemietete Wohnung höher sind, als die angemessene Referenzmiete,
ist der Hilfeempfänger angehalten, Maßnahmen zur Kostensenkung einzuleiten. Als Kostensenkungsmaßnahmen kommen z.B. ein Wohnungswechsel,
(Unter-)Vermietung, Neuverhandlungen mit dem Vermieter u.ä. in Betracht. Kennt der Hilfebedürftige seine Obliegenheit zur
Senkung der Kosten seiner Unterkunft und sind Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch möglich, kann er
die Erstattung seiner Aufwendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen z.B. bei Einhaltung von Kündigungsfristen etc.
wirksam werden könnten, nur noch in Höhe der Referenzmiete, also der Aufwendungen für eine angemessene Wohnung verlangen (BSG, Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R). Sind Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, werden die tatsächlichen (höheren) Aufwendungen
zwar zunächst übernommen, nach dem Gesetzeswortlaut „in der Regel jedoch längstens für sechs Monate“. Die Norm sieht damit
selbst bei Vorliegen von Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit vor, dass „in der Regel“ spätestens nach sechs Monaten nur noch
die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen. Da einerseits das Recht jedoch auch von Hilfebedürftigen
bei der Suche von Alternativwohnungen nichts Unmögliches oder Unzumutbares verlangen kann, andererseits aber die Übernahme
überhöhter Unterkunftskosten angesichts der genannten Rechtsfolgenanordnung exzeptionellen Charakter haben soll, sind im Rahmen
der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit
und Unzumutbarkeit zu stellen. Die Erstattung nicht angemessener Kosten bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige
Ausnahmefall und die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit bestehen
(BSG, a.a.O.; Beschluss des Senats, a.a.O.).
Dass in der Kostensenkungsaufforderung vom 22. November 2007 als angemessener Mietpreis eine Nettokaltmiete – Grundmiete
ohne Betriebs- und Heizkosten – von 313 Euro genannt worden war, ist unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 1.6.2010 – B 4 AS 78/09 R) ist es erforderlich, dass die Kostensenkungsaufforderung den aus Sicht des Grundsicherungsträgers angemessene Mietpreis
angibt. Das ist hier mit dem Schreiben des Beklagten vom 22. November 2007 geschehen. Ohne Belang ist dabei, ob die in dem
Schreiben genannte Mietobergrenze sachlich-inhaltlich richtig ist, denn der Streit darüber, ob die vom Leistungsträger vorgenommene
Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage auszutragen, welche
Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind (vgl. BSG, Urteil vom 20.8. 2009 – B 14 AS 41/08 R – und Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R). Die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung,
wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem
Umfang beschränkt (Urteil des Senats vom 9.7.2020 – L 4 AS 38/18 ; vgl. BSG, Urteil vom 19.2.2009, a.a.O.). Das war hier aber nicht der Fall. Der Kläger hat sich, wie oben dargestellt, zu keinem Zeitpunkt
um eine kostengünstigere Wohnung bemüht.
Die nach Kostensenkungsaufforderung (im Jahr 2007) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers (im
Jahr 2016) erforderte auch nicht die Durchführung eines neuen Kostensenkungsverfahrens. Zwar kann eine wesentliche Änderung
in den Verhältnissen unter Umständen eine erneute Kostensenkungsaufforderung notwendig machen (LSG Thüringen, Urteil vom 8.1.2020
– L 4 AS 1246/16). Vorliegend bestand dafür aber kein Anlass. Denn der Beklagte berücksichtigte, nachdem er von der gesundheitlichen Verschlechterung
und Schwerbehinderung des Klägers Kenntnis erlangt hatte, lediglich den vorgesehenen Zuschlag von 10 %, woraus der Kläger
schließen musste, dass der Beklagte im Übrigen an dem Inhalt der bereits im Jahr 2007 erfolgten Aufforderung zur Kostensenkung
festhalten wollte.
Soweit das Sozialgericht schließlich meint, es sei zweifelhaft, ob eine Kostensenkung überhaupt habe gefordert werden müssen,
da die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorgelegen hätten, folgt daraus kein Anspruch des Klägers auf Übernahme der tatsächlichen KdU. Die Formulierung, dass eine
Absenkung „nicht gefordert werden [muss]“, soll nach der Gesetzesbegründung dem kommunalen Träger den Verzicht auf die Kostensenkungsaufforderung
im eigenen Interesse ermöglichen, aber keine subjektiven Rechte zugunsten der Leistungsberechtigten begründen (so ausdrücklich
BT-Drs. 17/3404, S. 98; Berlit, in: LPK-SGB II, 7. Aufl. 2021, § 22 Rn. 147).
d.
Schlussendlich bewirkt auch die zum 1. Dezember 2018 wegen der Modernisierungsmaßnahme erfolgte Mieterhöhung keinen Anspruch
auf höhere Leistungen für die Unterkunft im Zeitraum von Dezember 2018 bis Januar 2019.
Nach Ziff. 4.1 der Fachanweisung zu § 22 SGB II gilt bei einer mietrechtlich zulässigen Mieterhöhung, die zur Überschreitung des zulässigen Höchstwertes führt, die erhöhte
Nettokaltmiete – in Verbindung mit der Arbeitshilfe vom 1.7.2017 wohl als „Bruttokaltmiete“ zu lesen – trotzdem als angemessen,
wenn die Modernisierungsmaßnahme im Förderprogramm „Mod A“ (Energetische Modernisierung) oder „Mod B“ (Ausstattungsverbesserungen
und umfassende Modernisierung) durch die I. gefördert wurde und die Mieterhöhung jeweils der Förderrichtlinie entspricht.
Ob diese Voraussetzungen durch die vorliegend erfolgte Modernisierungsmaßnahme erfüllt werden, braucht nicht entschieden zu
werden. Denn nach Auffassung des Senats kann die Vorschrift nur Anwendung finden, wenn die Angemessenheitsgrenze erstmals
und allein durch die Mieterhöhung infolge stattgefundener Modernisierung überschritten wird. Aufwendungen für die Unterkunft,
die – wie im vorliegenden Fall – ohnehin bereits i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unangemessen gewesen sind, werden nicht allein durch eine Mieterhöhung wegen Modernisierung zu nunmehr angemessenen Aufwendungen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
193 SGG.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG vorliegt.