Tatbestand
Der 1947 geborene, bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger begehrt (wohl auch in diesem Verfahren) die Gewährung
einer stationären Rehabilitationsmaßnahme.
Nachdem dem Kläger im Herbst 2015 der rechte Vorfuß amputiert worden war, hatte er bei der Beklagten bereits im Februar 2016
einen Antrag auf stationäre Rehabilitation gestellt, der bestandskräftig abgelehnt worden war (Bescheid vom 20. April 2016,
Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016, klageabweisender Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Hamburg vom 15. Oktober
2018 – S 48 KR 1717/16 –, Rücknahme der Berufung hiergegen in der mündlichen Verhandlung des Landessozialgerichts <LSG> Hamburg vom 30. April 2019
– L 1 KR 119/18 –).
Am 16. Juli 2018 beantragte der Kläger erneut eine stationäre Leistung zur Rehabilitation mit Bademöglichkeit. Gegen die Ablehnung
dieses Antrags (Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2018, Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2018) hat er sich am 27. Dezember
2018 mit einer Klage gewandt, die das SG Hamburg mit Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2021 abgewiesen hat. Die Berufung des
Klägers hiergegen ist Gegenstand des gemeinsam mit dem hiesigen verhandelten und entschiedenen Verfahrens vor dem erkennenden
Senat mit dem Aktenzeichen L 1 KR 15/21 gewesen. Auf den diesbezüglichen Akteninhalt wird Bezug genommen.
Am 29. Juni 2020 hat der Kläger eine Klage beim SG Hamburg erhoben und angegeben, er begehre, „den Widerspruchsbescheid vom
13. Juli 2016 umzuwandeln und die Beklagte alleine zu verurteilen“. Hierzu hat er ungeordnete Quittungen, Ladungen, Bescheinigungen
von Ärzten sowie Schriftverkehr mit Gerichten und anderen Institutionen zu den unterschiedlichsten Gegenständen vorgelegt.
Auf den Hinweis der Beklagten, dass der in der Klageschrift genannte Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016 bereits Gegenstand
des Gerichtsverfahrens S 48 KR 1717/16 gewesen sei, welches durch Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2018 beendet worden sei, weil der Kläger die hiergegen eingelegte
Berufung beim LSG Hamburg zum Aktenzeichen L 1 KR 119/18 in der mündlichen Verhandlung am 30. April 2019 zurückgezogen habe und es deshalb nicht nachvollziehbar sei, worin sich das
neue Klagebegehren gründe, hat der Kläger nur mit der Vorlage weiterer ungeordneter Korrespondenz mit der Beklagten und anderen
Institutionen reagiert.
Das SG hat die Klage nach diesbezüglicher Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2021 als unzulässig abgewiesen.
Einer Sachentscheidung gegen die Beklagte stehe die Bindung des rechtskräftigen Gerichtsbescheides vom 15. Oktober 2018 –
S 48 KR 1717/16 – entgegen. Rechtskräftige Urteile bänden gemäß §
141 Abs.
1 Nr.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG), soweit über den Streitgegenstand entschieden worden sei, unter anderem die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger.
Im Übrigen lasse sich trotz Auslegung des Prozessvorbringens des Klägers und der vorliegenden Unterlagen der Gegenstand des
Klagebegehrens der Klage nicht hinreichend bestimmen, weshalb auch deshalb eine Sachentscheidung ausscheide. Wegen §
123 SGG entscheide das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Gemäß §
92 Abs.
1 SGG gelte, dass die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen müsse (Satz 1). Zur Bezeichnung
des Beklagten genüge die Angabe der Behörde (Satz 2). Die Klage solle einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger
oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein (Satz 3). Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollten angegeben werden, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollten in Urschrift
oder in Abschrift beigefügt werden (Satz 4). Es sei erforderlich, dass dem Gericht das Ziel der Klage, d.h. das Klagebegehren,
durch eine ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstands erkennbar werde und das Gericht somit in die Lage versetzt werde,
das Klagebegehren zu ermitteln, um die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Das Gericht müsse auf Grund der
Bestimmtheit der Darstellung des Begehrens in Antrag und sonstigem Vorbringen im Sinne von §
123 SGG in der Lage sein zu befinden, inwieweit es dem Begehren folge oder inwieweit es dieses abzuweisen habe. Der Kläger müsse
daher kenntlich machen, was er als gerichtliche Entscheidung anstrebe und was nicht (Hinweis auf Bundessozialgericht <BSG>,
Beschluss vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 63/10 B, juris-Rn. 22). Im vorliegenden Fall ermögliche das prozessuale Vorbringen des Klägers keine Sachentscheidung. Bei mangelhafter
Klage und Nichtbeseitigung dieses Mangels sei die Klage unzulässig, §
92 Abs.
1 S. 1
SGG, bei dem es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine Sachentscheidungsvoraussetzung handele.
Gegen diesen ihm am 30. Januar 2021 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 1. Februar 2021 eingelegte Berufung
des Klägers, die er ähnlich betreibt wie zuvor das Klageverfahren. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2021 hat er die Versorgung mit
einer Orthoprothese des rechten Vorfußes unter Bezugnahme auf eine entsprechende dringende Empfehlung des behandelnden Orthopäden
Dr. H. vom 5. Mai 2021 beantragt, worüber die Beklagte nach Prüfung entscheiden will.
An dem Reha-Begehren hält der Kläger fest und beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Hamburg vom 28. Januar 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2016 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine stationäre Rehabilitationsleistung
zu gewähren.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für richtig und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 15. März 2021 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit
den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§
153 Abs.
5 SGG).
Der Senat hat über die Berufung am 20. Mai 2021 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird zur Ergänzung des
Tatbestandes ebenso Bezug genommen wie auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Inhalt der hiesigen
Prozessakte sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift darüber hinaus vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.
Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch die Antragstellung sein Klagebegehren konkretisiert.
Dabei ist es ihm allerdings vor allem um den Leistungsantrag gegangen, der ebenfalls Gegenstand des zeitgleich verhandelten
und entschiedenen Verfahrens L 1 KR 15/21 ist. Hinsichtlich des Anfechtungsantrags hat das SG in jedem Fall zu Recht ausgeführt, dass dieser wegen entgegenstehender Rechtskraft des Gerichtsbescheides vom 15. Oktober
2018 und damit Bestandskraft der damals klagegegenständlichen Bescheide unzulässig ist. Die Unzulässigkeit des Leistungsantrags
ergibt sich jedenfalls aus der entgegenstehenden Rechtshängigkeit im Hinblick auf das Verfahren L 1 KR 15/21. Dass der Leistungsantrag darüber hinaus auch unbegründet ist, wird in dem Urteil zum Verfahren L 1 KR 15/21 vom heutigen Tag ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.